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Urkunde
Archivale (bei Archiven); Schriftstück; Beleg; Unterlage; Dokument; Attest; Zeugnis; Beglaubigung; Bescheinigung; Dossier; Akte

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Ur|kun|de ['u:ɐ̯kʊndə], die; -, -n:
[amtliches] Schriftstück, durch das etwas beglaubigt oder bestätigt wird:
eine notariell beglaubigte Urkunde; alle Teilnehmer bekommen am Schluss eine Urkunde; sie erhielt eine Urkunde über die Verleihung des Preises.
Syn.: Akte, Diplom, Dokument, Schriftstück, Unterlagen <Plural>.
Zus.: Abdankungsurkunde, Ernennungsurkunde, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde.

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Ur|kun|de 〈f. 19
1. 〈i. w. S.〉 jeder Gegenstand, der einen menschlichen Gedanken verkörpert, z. B. Grenzstein, Fahrzeugnummer usw.
2. 〈i. e. S.〉 Schriftstück, auf dem ein Gedanke, Wille usw. festgehalten ist, Beweisstück, Zeugnis
● eine \Urkunde ausstellen, fälschen; eine mittelalterliche \Urkunde

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Ur|kun|de , die; -, -n [mhd. urkunde, -künde, ahd. urchundi, zu erkennen u. eigtl. = Erkenntnis]:
[amtliches] Schriftstück, durch das etw. beglaubigt od. bestätigt wird; Dokument mit Rechtskraft:
eine standesamtliche U.;
die U. ist notariell beglaubigt;
eine U. ausstellen, unterzeichnen, ausfertigen, hinterlegen.

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Urkunde
 
[althochdeutsch urkundi »Zeugnis«, »Beweis«], lateinisch Chạrta [k-], Instrumẹntum, Recht: allgemein jeder Gegenstand, der einen menschlichen Gedanken verkörpert (z. B. Grenzstein, Kerbholz), im engeren Sinn das einen Gedanken verkörpernde Dokument aus Schriftzeichen, so im Strafprozess, wo Verlesbarkeit Kriterium für den Beweis durch Urkunden ist (§ 249 StPO); andernfalls ist es ein Gegenstand des Augenscheins. Im Recht der Urkundenfälschung gilt ein weiterer, nicht nur schriftlich niedergelegte Worte, sondern auch Zahlen und Symbole (Beweisanzeichen) umfassender Begriff der Urkunde. I. Allgemein unterscheidet man zwischen öffentlichen und privaten Urkunden. Öffentliche Urkunden sind die von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (Notar, Gerichtsvollzieher) innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form ausgestellten Urkunden (§ 415 ZPO); alle übrigen Urkunden sind Privaturkunden (auch bei öffentlicher Beglaubigung der Unterschrift). Maßgeblich ist stets die Form der Urkunde, nicht ihr Inhalt. Ferner wird zwischen Urschrift und Abschrift unterschieden, Letztere kann es als Ausfertigung und als beglaubigte Abschrift geben. Als bloße Reproduktion des Originals, für die niemand die Gewähr der Richtigkeit übernimmt, stellen Abschriften sowie einfache Kopien nach herrschender Meinung keine Urkunden dar. Dagegen sind Ausfertigungen (z. B. vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils) als Urkunde anzusehen, da sie im Rechtsverkehr an die Stelle der Urschrift treten. Eine besondere Art der Urkunde ist das Wertpapier. Das Eigentum an Urkunden über Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, besonders an Schuldscheinen, Hypotheken- und Grundschuldbriefen, steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung, z. B. das Pfandrecht, erstreckt sich auch auf die Urkunde (§ 952 BGB). Das Eigentum an Inhaber- und Orderpapieren dagegen geht nach sachenrechtlichen Grundsätzen über. Der Urkundenbeweis wird im Zivilprozess durch Vorlegung der Urkunde angetreten, bei Urkundenbesitz des Gegners oder Dritter durch entsprechenden Vorlegungsantrag (§§ 420 ff. ZPO). Sofern nicht ausnahmsweise Streit über die Echtheit (Urheberschaft) der Urkunde oder ihre inhaltliche Aussage entsteht, wird der Inhalt der Urkunde unstreitiger Sachvortrag. Zudem enthält die ZPO eine Vermutung der Echtheit besonders für öffentliche Urkunden sowie Vorschriften über die »formelle Beweiskraft« von Urkunden (§§ 415 ff. ZPO); ob der danach bewiesene Urkundeninhalt aber dem rechtswirksamen Tatsachenablauf entspricht (materielle Beweiskraft), unterliegt der freien Beweiswürdigung des Richters. - Eine besondere Rolle spielt die Urkunde im Urkundenprozess sowie als vollstreckbare Urkunde.
 
Geschichte:
 
Da die Rechtsverhältnisse im Mittelalter nur in Ausnahmefällen durch allgemein verbindliche Gesetze, dagegen überwiegend durch individuelles Privilegienrecht gesichert waren, gehört die Urkunde zu den wichtigsten Quellen v. a. der mittelalterlichen, aber auch der neueren Geschichte. Unter wechselnden, auch den Sachverhalt treffenden Bezeichnungen (althochdeutsch »urchundi«, »urkundi«, mittelhochdeutsch »brief«, »handveste«, mittellateinisch »charta«, »privilegium«, »praeceptum«, »litterae«, »instrumentum«) ist der Urkunde eine mehr oder weniger strenge Formelhaftigkeit eigen. Diese war in den Grundzügen aus dem spätrömischen Kaiserreich in die Papstkanzlei und seit dem 6. Jahrhundert in die germanische Urkunde übernommen worden und hatte im hohen Mittelalter im Idealfall folgendes Bild: Protokoll mit Invocatio, Intitulatio und Devotionsformel, Inscriptio und Salutatio; Kontext mit Arenga, Promulgatio, Narratio, Dispositio, Pönformel und Corroboratio; Eschatokoll mit Subscriptio, Datierung und Apprecatio. Zur Beglaubigung der Urkunde dienten im Früh- und Hochmittelalter verschiedene Formen der Unterfertigung, deren Bedeutung seit dem 13. Jahrhundert durch das Siegel stark reduziert wurde. Die daneben übliche Beglaubigung durch Zeugen verschwand nie ganz und hat in der neuzeitlichen Urkunde eine Fortsetzung in der Gegenzeichnung gefunden.
 
Die Urkundenlehre unterscheidet verschiedene Urkundenarten: dauernde Rechtskraft besitzende feierlich gestaltete Kaiser-, Königs- und Papsturkunden (»Diplome«) im Unterschied zu den v. a. Verwaltungszwecken dienenden Mandaten; Privaturkunden der Städte, Klöster, Stifte und siegelmäßigen Einzelpersonen; die zusätzlich zu einer mündlichen Rechtsverhandlung ausgestellten Beweisurkunden (notitia) im Unterschied zu den dispositiven, eigenständig Recht schaffenden Urkunden.
 

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Ur|kun|de, die; -, -n [mhd. urkunde, -künde, ahd. urchundi, zu ↑erkennen u. eigtl. = Erkenntnis]: [amtliches] Schriftstück, durch das etw. beglaubigt od. bestätigt wird; Dokument mit Rechtskraft: eine standesamtliche U.; die U. ist notariell beglaubigt; eine U. ausstellen, unterzeichnen, ausfertigen, hinterlegen; jmdm. eine U. überreichen; Eine Verfassung ist das ... in einer U. festgelegte ... Grundgesetz eines Staates (Fraenkel, Staat 330); dann natürlich so bald wie möglich heiraten ... und mit der U. dürfe sie ihn wieder besuchen (Kühn, Zeit 69).

Universal-Lexikon. 2012.