vorkonstitutionelles Recht,
das Recht, das vor der geltenden Verfassung bestand; früher auch das Recht, das bereits vorhanden war, bevor der Staat erstmals eine geschriebene Verfassung erhielt. In der Bundesrepublik Deutschland gilt das vorkonstitutionelle Recht (besonders aus der Kaiserzeit, der Zeit der Weimarer Republik und der nationalsozialistischen Herrschaft) weiter, soweit es nicht seinem Inhalt nach dem GG widerspricht (Art. 123 ff. GG); entsprechende Regelungen sind bei Verfassungs-Umwälzungen üblich, um ein Rechtsvakuum zu vermeiden. Vorkonstitutionelles Recht gilt als Bundesrecht fort, soweit es Gegenstände betrifft, die nach dem GG zur ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes gehören. Anderes vorkonstitutionelles Recht ist Landesrecht geworden. Maßgebendes Datum dafür, ob ein Gesetz vor- oder nachkonstitutionell ist, ist der Zusammentritt des ersten Bundestags (7. 9. 1949; soweit vorkonstitutionelles Recht nach 1949 geändert wurde, ist es nachkonstitutionell geworden. Hält ein Gericht vorkonstitutionelles Recht für unvereinbar mit dem GG, lässt es dieses vorkonstitutionelle Recht als nichtig außer Acht; hält es hingegen nachkonstitutionelles Recht für grundgesetzwidrig, muss es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen (Art. 100 Absatz 1 GG).
Universal-Lexikon. 2012.