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Be|gna|di|gung 〈f. 20〉 das Begnadigen, Begnadigtwerden, Straferlass, Strafminderung
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Be|gna|di|gung, die; -, -en:
das Begnadigen; das Begnadigtwerden:
die B. ablehnen;
auf B. hoffen.
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Begnadigung,
Aufhebung von Wirkungen der rechtskräftigen Entscheidungen der Straf- und Disziplinargerichte durch Verfügung der Staatsgewalt. Die Begnadigung ist ein Gnadenerweis im Einzelfall im Unterschied zur Amnestie oder Abolition. Durch Rücksichtnahme auf das Gerechtigkeitsempfinden soll die Starrheit des positiven Rechts ausgeglichen werden. Das Recht der Begnadigung übt in Deutschland für den Bund der Bundespräsidenten aus (Art. 60 GG), ansonsten steht es den Ländern zu, die in ihren Verfassungen oder anderweit die hierfür zuständigen Organe benannt haben (in Berlin, Bremen, Hamburg und dem Saarland die Senate beziehungsweise Landesregierung, sonst die Ministerpräsidenten; die einzelnen Gnadenordnungen erlauben, die Ausübung des Begnadigungsrechts auf untere Ebenen zu delegieren, z. B. auf Fachminister, Generalstaatsanwälte, Gnadenstellen bei Gerichten). Nach herrschender Meinung stellt der Gnadenakt oder seine Ablehnung keinen gerichtlich nachprüfbaren Verwaltungsakt dar. In der DDR übte der Staatsrat das Begnadigungsrecht aus (Art. 74 Verfassung); nach dem Einigungsvertrag steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu, wenn ein Gericht der DDR in einer Sache entschieden hat, die der Gerichtsbarkeit des Bundes unterfallen würde. - In Österreich hat der Bundespräsident das Begnadigungsrecht; in der Schweiz wird die Begnadigung von der Bundesversammlung ausgeübt, wenn die Strafe von einer Bundesbehörde ausgesprochen wurde, im Übrigen in der Regel von den Volksvertretungen der Kantone.
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Be|gna|di|gung, die; -, -en: das Begnadigen, Begnadigtwerden: die B. ablehnen; auf B. hoffen.
Universal-Lexikon. 2012.