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Bundesversammlung
Bun|des|ver|samm|lung ['bʊndəsfɛɐ̯zamlʊŋ], die; -:
1. Versammlung, die den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland wählt.
2. Parlament des Schweizer Bundes.

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Bụn|des|ver|samm|lung 〈f. 20
1. besonderes oberstes Bundesorgan, das nur zur Wahl des Bundespräsidenten zusammentritt; bestehend aus den Mitgliedern des Bundestags u. aus einer gleichen Zahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden
2. im Deutschen Bund Gesandtenkongress der Gliedstaaten
3. 〈Schweiz〉 gemeinsame Sitzung des Nationalrates u. des Ständerates

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Bụn|des|ver|samm|lung , die <o. Pl.>:
1. Versammlung (1 c) aus Parlamentariern und anderen Personen, die den Präsidenten bzw. die Präsidentin der Bundesrepublik Deutschland wählt.
2. Parlament des Schweizer Bundes.

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Bundesversammlung,
 
1) Deutscher Bund (1815-66): einziges Bundesorgan (auch »Bundestag« genannt), dessen Mitglieder die Bevollmächtigten (Bundestagsgesandten) der anfangs 41 Gliedstaaten waren. Die Bundesversammlung tagte grundsätzlich als »Engerer Rat« (Bundesregierung), der 17 Stimmen umfasste. Für bestimmte Bundesangelegenheiten war das Plenum zuständig, das sich vom Engeren Rat nur durch eine andere Stimmenverteilung unterschied (anfangs 69 Stimmen). Den Vorsitz führte der »österreichische Präsidialgesandte«, dessen Stimme im Engeren Rat bei Stimmengleichheit den Ausschlag gab. Im »Plenum« hatten Österreich, Preußen, Sachsen, Bayern, Hannover und Württemberg je vier, Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Holstein und Luxemburg je drei, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin und Nassau je zwei Stimmen, die Übrigen je eine Stimme. Im Engeren Rat stand den Gliedstaaten, die im Plenum vier und drei Stimmen führten, je eine Stimme zu, die anderen sechs Stimmen standen jeweils mehreren Bundesgliedern gemeinsam als Kuriatstimmen zu. Die Bundesversammlung hatte ihren Sitz in Frankfurt am Main und war zuständig für die auswärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse des Bundes.
 
Literatur:
 
E. R. Huber: Dt. Verfassungsgesch. seit 1789, Bd. 1 (21967, Nachdr. 1995).
 
 2) Deutschland: das Organ für die Wahl des Bundespräsidenten; die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Zahl von Mitgliedern, die von den Landtagen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden; die Zahl der von jedem Land zu wählenden Mitglieder richtet sich nach seiner Einwohnerzahl. Die Bundesversammlung wird vom Präsidenten des Bundestags einberufen.
 
 3) Österreich: das Gesamtorgan von Nationalrat und Bundesrat; zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört die Vereidigung des Bundespräsidenten.
 
 4) Schweiz: das Organ des Bundes, das aus dem Nationalrat (200 Abgeordnete) und dem Ständerat (46 Abgeordnete) besteht; ihm ist die gesetzgebende Gewalt anvertraut. Beratung und Beschlussfassung erfolgen getrennt in beiden Kammern. Die Bundesversammlung wählt ferner den Bundesrat, die Mitglieder des Bundesgerichts und des Versicherungsgerichts, den Bundeskanzler und (im Kriegsfall) den General der eidgenössischen Armee.
 

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Bụn|des|ver|samm|lung, die <o. Pl.>: 1. Versammlung, die den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland zu wählen hat. 2. Parlament des Schweizer Bundes.

Universal-Lexikon. 2012.