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Partisan
Freiheitskämpfer; Untergrundkämpfer; Widerstandskämpfer; Guerilla; Freischärler

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Par|ti|san [parti'za:n], der; -s und -en, -en, Par|ti|sa|nin [parti'za:nɪn], die; -, -nen:
Person, die nicht als regulärer Soldat, sondern als Angehörige[r] bewaffneter, aus dem Hinterhalt operierender Gruppen gegen den in ihr Land eingedrungenen Feind kämpft:
während des Krieges kämpfte sie als Partisanin; das Gebiet wimmelt von Partisanen.

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Par|ti|san 〈m.16 od. 23bewaffneter Widerstandskämpfer im Hinterland [<frz. partisan, eigtl. „Parteigänger, Anhänger“]

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Par|ti|san, der; -s u. -en, -en [frz. partisan < ital. partigiano, eigtl. = Parteigänger, zu: parte = Teil, Partei < lat. pars, Partei]:
jmd., der nicht als regulärer Soldat, sondern als Angehöriger bewaffneter, aus dem Hinterhalt operierender Gruppen od. Verbände gegen den in sein Land eingedrungenen Feind kämpft.

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Partisan
 
[französisch-italienisch, eigentlich »Parteigänger«] der, -s und -en/-en, Freischärler, Widerstandskämpfer. Das geltende Kriegsvölkerrecht verwendet den Begriff des Kombattanten und unterscheidet zwischen legalen und illegalen Kombattanten.
 
Das 1. Zusatzprotokoll vom 10. 6. 1977 zu den vier Genfer Abkommen vom 12. 8. 1949 (Genfer Vereinbarungen 1) hat die Kombattantendefinition modernisiert. Sein Art. 43 Absatz 3 gibt den Krieg führenden Parteien das Recht, »paramilitärische oder bewaffnete Vollzugsorgane« in ihre Streitkräfte aufzunehmen, verpflichtet sie aber, diese Maßnahme allen anderen am Konflikt beteiligten Parteien mitzuteilen. Partisanen können legale oder illegale Kombattanten sein: Art. 4 des III. Genfer Abkommens von 1949 zählt die durch das Kriegsgefangenenabkommen geschützten Personengruppen auf, die im Wesentlichen der Kombattantendefinition der Haager Landkriegsordnung von 1907 entsprechen, so u. a. Angehörige der Streitkräfte sowie Angehörige organisierter Widerstandsbewegungen, wenn sie einen verantwortlichen Führer haben, ein bleibendes und erkennbares Zeichen tragen, ihre Waffen offen führen und bei ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beachten. Diejenigen Personen, die einzeln oder in Gruppen an den Kämpfen teilnehmen, ohne dieser Definition zu entsprechen, sind »illegale Kombattanten«. Sie machen sich gemäß Art. 68 des IV. Genfer Abkommens von 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten strafbar. Die Besatzungsmacht hat das Recht, Militärgerichte einzusetzen, die gemäß dieser Vorschrift auch die Todesstrafe aussprechen können.
 
Unter der Bezeichnung Partisanen traten im 20. Jahrhundert irreguläre Streitkräfte u. a. in den Bürgerkriegen in Sowjetrussland und Spanien auf. Im Zweiten Weltkrieg kämpften Partisanengruppen, v. a. in Osteuropa, gegen die Truppen der deutschen Besatzungsmacht und ihre Verbündeten. In neuerer Zeit setzte sich immer mehr der Begriff »Guerillakämpfer« durch (Guerilla).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Guerilla: Revolutionäre Strategien und ihre Umsetzung
 

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Par|ti|san, der; -s u. -en, -en [frz. partisan < ital. partigiano, eigtl. = Parteigänger, zu: parte = Teil, Partei < lat. pars, ↑Partei]: jmd., der nicht als regulärer Soldat, sondern als Angehöriger bewaffneter, aus dem Hinterhalt operierender Gruppen od. Verbände gegen den in sein Land eingedrungenen Feind kämpft: als P. kämpfen.

Universal-Lexikon. 2012.