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Oberbefehlshaber
Oberkommandierender; Generalissimus (veraltet); Feldherr

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Ober|be|fehls|ha|ber 〈m. 3; Mil.〉 oberste Befehlshaber nächst dem Staatsoberhaupt; Sy Oberkommandierender ● \Oberbefehlshaber des Heeres, der Marine, der Luftwaffe

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Ober|be|fehls|ha|ber, der; -s, - (Militär):
Inhaber der obersten militärischen Befehlsgewalt über die gesamten Streitkräfte od. einzelne Teile.

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Oberbefehlshaber,
 
Inhaber der obersten militärischen Kommandogewalt über die Gesamtstreitkräfte oder einzelne Teilstreitkräfte (Heer, Marine, Luftwaffe). Träger des Oberbefehls ist in der Regel das Staatsoberhaupt (im Deutschen Reich 1871-1918 der Kaiser, 1919-34 der Reichspräsident, dann bis 1945 als »Führer und Reichskanzler« Hitler). - In Deutschland liegt die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte (Art. 65 a GG) in Friedenszeiten beim Bundesminister der Verteidigung; im Verteidigungsfall geht der Oberbefehl auf den Bundeskanzler (Art. 115 b GG) über. Die Funktion des Bundespräsidenten in Bezug auf die Streitkräfte beschränkt sich v. a. auf die Ernennung und Entlassung von Offizieren und Unteroffizieren.

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Ober|be|fehls|ha|ber, der; -s, - (Milit.): höchster Befehlshaber.

Universal-Lexikon. 2012.