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Un|ter|schla|gung 〈f. 20〉 Veruntreuung ● eine \Unterschlagung aufdecken, feststellen; \Unterschlagungen begehen; wegen \Unterschlagung angezeigt, verurteilt werden
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Un|ter|schla|gung, die; -, -en:
er hat mehrere -en begangen.
2. das Unterschlagen:
die U. einer Nachricht.
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Unterschlagung,
veraltet Unterschleif, Defraudation, das vorsätzliche rechtswidrige Sichaneignen einer fremden beweglichen Sache, die der Täter bereits in seinem Besitz oder Gewahrsam hatte (z. B. als Entleiher, als Besitzer einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache). Im Unterschied zum Diebstahl erfolgt bei der Unterschlagung also kein Gewahrsamsbruch (»Wegnahme«), da der Täter die Sachherrschaft über die Sache bereits besaß und sei es auch nur durch Fund. Daher ist die Zueignung einer gefundenen Sache rechtlich in der Regel Fundunterschlagung. Die einfache Unterschlagung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. War die Sache dem Täter anvertraut, handelt es sich um Veruntreuung, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird (§ 246 StGB). Die Unterschlagung (ebenso der Diebstahl) gegen nahe Verwandte oder mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen wird nur auf Antrag verfolgt (§ 247 StGB). - Das österreichische StGB (§§ 133, 134) bestraft die Aneignung von fremden Sachen, die schon im eigenen Gewahrsam sind, zum Teil als Veruntreuung, zum Teil als Unterschlagung, und das schweizerische StGB (Art. 137, 138) zum Teil als unrechtmäßige Aneignung, zum Teil als Veruntreuung.
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Un|ter|schla|gung, die; -, -en: 1. (Rechtsspr.) das Unterschlagen; (1) rechtswidrige Aneignung anvertrauter Gelder, Werte o. Ä.: er hat mehrere -en begangen, wurde wegen U. verurteilt. 2. das Unterschlagen: (2) die U. dieser Nachricht hatte böse Folgen.
Universal-Lexikon. 2012.