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Spionage
Agentendienst; Agententätigkeit; Aushorchertätigkeit; Spitzeldienst

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Spi|o|na|ge [ʃpi̯o'na:ʒə], die; -:
das Ermitteln von [Staats]geheimnissen, geheimen Informationen [im Auftrag einer ausländischen Macht]:
Spionage treiben; jmdn. unter dem Verdacht der Spionage verhaften.
Zus.: Wirtschaftsspionage.

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Spi|o|na|ge 〈[ -ʒə] f. 19; unz.〉 das heiml. Auskundschaften von militär., polit. od. wirtschaftl. Geheimnissen eines Staates im Auftrag eines anderen ● \Spionage treiben [<frz. espionage;Spion]

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Spi|o|na|ge […'na:ʒə , österr. meist: …ʃ], die; - [nach frz. espionnage, zu: espionner, spionieren]:
Tätigkeit für einen Auftraggeber od. Interessenten, bes. eine fremde Macht, zur Auskundschaftung militärischer, politischer od. wirtschaftlicher Geheimnisse:
[für einen Geheimdienst] S. treiben;
in der S. arbeiten.

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Spionage
 
[-ʒə] die, -, das Auskundschaften von militär., politischen oder wirtschaftlichen Geheimnissen (besonders Staatsgeheimnissen), v. a. für einen anderen Staat. Unter den weiten Begriff der Spionage fallen v. a. der Landesverrat (§ 94 StGB), die landesverräterische Ausspähung und Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen (§ 96 StGB) sowie die landesverräterische und geheimdienstliche Agententätigkeit (§§ 98, 99 StGB). Die umstrittene Frage, ob die hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR und deren Agenten wegen ihrer vor dem Beitritt gegen die Bundesrepublik begangenen Spionagetätigkeit strafrechtlich verfolgbar sind, hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 15. 5. 1995 differenzierend entschieden. Wegen eines Verfahrenshindernisses nicht mehr verfolgbar seien danach Staatsbürger der DDR, die ausschließlich vom Boden der DDR oder eines »sicheren« Drittstaates (d. h. eines Staates, in dem sie wegen dieser Taten sowohl vor Auslieferung als auch vor Bestrafung sicher waren) aus gegen die Bundesrepublik spioniert haben. Eingeschränkt strafbar und verfolgbar seien dagegen Staatsbürger der DDR, die im Gebiet der Bundesrepublik oder vom Boden eines »unsicheren« Drittstaates aus gegen die Bundesrepublik spioniert haben; für sie käme im Rahmen einer Einzelfallabwägung eine Strafmilderung oder Einstellung nach §§ 153 ff. StPO infrage. Uneingeschränkt strafbar und verfolgbar seien dagegen Bundesbürger, die für die DDR gegen die Bundesrepublik spioniert haben.
 
Im Krieg darf nach Art. 29 der Haager Landkriegsordnung als Spion nur behandelt werden, wer heimlich oder unter falschem Vorwand in dem Operationsgebiet eines Krieg Führenden Nachrichten einzieht oder einzuziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen, nicht dagegen, wer Mitteilungen an das eigene oder das feindliche Heer offen überbringt, und nicht eine Militärperson in Uniform, die zur Verschaffung von Nachrichten in das Operationsgebiet des feindlichen Heeres eindringt. Der Staat, gegen den sich die Spionage richtet, kann den Spion nach Strafrecht oder Militärstrafrecht aburteilen. Auch im Kriegsfall darf der ertappte Spion nicht ohne Gerichtsverfahren verurteilt werden.

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Spi|o|na|ge [...'na:ʒə], die; - [nach frz. espionnage, zu: espionner, ↑spionieren]: Tätigkeit für einen Auftraggeber od. Interessenten, bes. eine fremde Macht, zur Auskundschaftung militärischer, politischer od. wirtschaftlicher Geheimnisse: [für einen Geheimdienst] S. treiben; Seine Freundin war bei einem Besuch der Leipziger Messe für die sowjetzonale S. angeworben worden (FAZ 19. 12. 61, 1); in der S. arbeiten.

Universal-Lexikon. 2012.