Recruiting (engl.); Anwerbung; Rekrutierung; Recruitment (engl.); Abschluss; Erledigung; Beendigung; Terminierung; Beendung; Charaktereigenschaft; Eigenschaft; Zug; Haltung; Charakterzug; Merkmal; Stockung; Stagnation; Stillstand; Angleichung; Adaptierung; Anpassung; Kalibrierung; Konfiguration; Umstellung; Adaption; Einstellen; Ausrichtung; Regulierung; Justierung; Auflösung; Abschaffung; Beseitigung; Annullierung; Streichung; Aufhebung; Einstellwert; Option; Manier; Philosophie (umgangssprachlich); Mentalität; Haltung; Manier; Gesinnung; Denkweise; Geisteshaltung
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Ein|stel|lung ['ai̮nʃtɛlʊŋ], die; -, -en:inneres Verhältnis, das jmd. zu einer bestimmten Sache oder Person hat:
wie ist deine Einstellung zu diesen politischen Ereignissen?
Syn.: ↑ Anschauung, ↑ Ansicht, ↑ Auffassung, ↑ Denkart, ↑ Denkweise, ↑ Gesinnung, ↑ Meinung, ↑ Mentalität, ↑ Standpunkt, ↑ Urteil, ↑ Vorstellung, ↑ Weltanschauung.
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Ein|stel|lung 〈f. 20〉
1. das Einstellen
2. 〈fig.〉 Gesinnung, innere Haltung, Denkart
● \Einstellung von Arbeitskräften; \Einstellung einer Maschine, eines Fernglases; \Einstellung der Kompassnadel; die \Einstellung des Verfahrens 〈Rechtsw.〉; seine politische, religiöse \Einstellung; ich kenne seine \Einstellung zu dieser Sache
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Ein|stel|lung , die; -, -en:
2. Meinung, Ansicht, inneres Verhältnis, das jmd. bes. zu einer Sache, einem Sachverhalt hat:
eine kritische E. zu den Dingen haben.
3. (Film) Szene, die ohne Unterbrechung gefilmt wird:
eine lange E.;
4. (schweiz. Rechtsspr.) Aberkennung, Aufhebung:
jmdn. zu fünf Jahren E. in den bürgerlichen Ehrenrechten verurteilen.
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Einstellung,
1) Arbeitsrecht: eine arbeitsvertragliche Begründung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, nach umstrittener Ansicht auch seine Verlängerung. Der Arbeitgeber besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Einstellung. Allerdings sind in Betrieben, in denen ein Betriebsrat fungiert, dessen Mitbestimmungsrechte zu wahren. Der Betriebsrat, dem alle Bewerbungsunterlagen vorzulegen sind, kann der Einstellung unter bestimmten gesetzlich fixierten Voraussetzungen widersprechen. Auch bei Einstellungsfragebögen hat er ein Mitbestimmungsrecht; sie dürfen nur Fragen enthalten, die für das Arbeitsverhältnis relevant sind.
2) Fernsehen, Film: die kleinste Einheit einer Film- oder Fernsehaufzeichnung, bestimmt durch die Optik und die Entfernung der Kamera von der aufgenommenen Szene. Die sieben gebräuchlichen Einstellungen sind Totale, Halbtotale, Halbnah, Amerikanisch, Nahaufnahme, Großaufnahme und Detailaufnahme. Mehrere zusammengehörende Einstellungen gruppieren sich zur Sequenz. Die Übergänge von einer Einstellung zur nächsten erfolgen durch Überblendung oder Schnitt.
3) Prozessrecht: im Strafprozessrecht die Beendigung eines Strafverfahrens ohne Urteil. Im Ermittlungsverfahren erfolgt eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten, d. h., wenn keine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht; von der Einstellung ist gegebenenfalls der Antragsteller oder Anzeigende unter Angabe der Gründe und in der Regel auch der Beschuldigte in Kenntnis zu setzen (§§ 170 Absatz 2, 171 StPO). In einer Reihe von Sonderfällen (z. B. bei Bagatelldelikten) kann trotz hinreichenden Tatverdachts das Verfahren (meist im Zusammenwirken von Staatsanwaltschaft und Gericht) eingestellt werden. Möglich ist die Einstellung des Verfahrens, wenn der Beschuldigte Auflagen und Weisungen (insbesondere zur Wiedergutmachung des Schadens oder um Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen) erfüllt und dies geeignet erscheint, bei geringer Schuld das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen (§§ 153-154 e StPO). Es handelt sich dabei um Ausnahmen von dem bei hinreichendem Tatverdacht grundsätzlich geltenden Anklagezwang (§ 152 Absatz 2 StPO; Durchbrechung des Legalitätsprinzips zugunsten des Opportunitätsprinzips). Im Privatklageverfahren erfolgt eine Einstellung beim Tod des Privatklägers (§ 393 Absatz 1 StPO). Schließlich ist das Verfahren durch Einstellung zu beenden, wenn ein Verfahrenshindernis (z. B. Verjährung, fehlender Strafantrag bei Antragsdelikten) besteht oder wenn ein zur Zeit der Tat strafbares Delikt nach neuem Recht nicht mehr strafbar ist (§ 206 b StPO). Grundsätzlich erfolgt die Einstellung durch Beschluss. Ausnahme: Bei Bestehen eines Verfahrenshindernisses ist eine begonnene Hauptverhandlung durch Einstellungsurteil zu beenden (§ 260 Absatz 3 StPO). Eine Einstellung sehen auch die StPO Österreichs (§§ 90, 109 ff.) sowie, allerdings mit weniger Einstellungsmöglichkeiten aus Opportunitätsgründen, das schweizerische Gesetz über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 106, 120) vor.
Im Zivilprozessrecht ist im Zwangsvollstreckungsverfahren zum Schutz des Schuldners in bestimmten Fällen die einstweilige Einstellung, d. h. ein (zunächst) vorläufiger Aufschub der Vollstreckung, zulässig. Sie kann sich auf die gesamte Zwangsvollstreckung oder auf einzelne Vollstreckungsmaßregeln erstrecken. Die Einstellung erfordert in der Regel einen Antrag des Betroffenen, z. B. im Zusammenhang mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs, der Erhebung von Einwendungen gegen die Vollstreckungsklausel oder die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (Erinnerung), ferner bei Vollstreckungsgegenklage und Drittwiderspruchsklage. Eine Einstellung durch das Vollstreckungsgericht kann ferner auf Antrag des Schuldners erfolgen, wenn die Zwangsvollstreckung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine sittenwidrige Härte bedeutet (§ 765 a ZPO). Die Einstellung erfolgt stets durch das Vollstreckungsorgan, meist aufgrund einer sie anordnenden gerichtlichen Entscheidung (§ 775 ZPO). Sie ist oft von einer Sicherheitsleistung abhängig und erfordert Nachweis oder Glaubhaftmachung der gesetzlichen Voraussetzungen. Im Konkurs ist das Verfahren auf Antrag des Gemeinschuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Frist zur Anmeldung von Konkursforderungen die Zustimmung aller anmeldenden Konkursgläubiger beibringt (§ 202 Konkursordnung, künftig § 213 Insolvenzordnung).
4) Psychologie, Soziologie: Attitüde, die verinnerlichte Haltung gegenüber allen nur denkbaren sozialen, psychischen, kognitiven, normativen u. a. Phänomenen, die auf das Verhalten und Handeln selektierend und disponierend einwirkt. Einstellungen sind einerseits das Ergebnis von Selektionsprozessen, die sich das Individuum im Sozialisationsprozess aus der fast unendlichen Vielfalt möglicher Denk-, Kognitions- und Verhaltensweisen zu Eigen macht, andererseits die Basis, relativ sicher reagieren und handeln zu können. - Die Einstellungsforschung fragt u. a. nach den genetischen und anthropologischen Wurzeln der Wahrnehmungs- und Verhaltenssteuerung, der Herausbildung spezifischer Einstellungen im sozialen und kulturellen Wandel, in verschiedenen Gesellschaftstypen, Sozialschichten, Altersstufen, dem Zusammenhang von Einstellungen, Verhalten und Handeln und nach den Bedingungen des Einstellungswandels und der Stabilität einzelner Einstellungsmuster, z. B. den in Vorurteilen und Stereotypen besonders verfestigten Einstellungen.
H. Benninghaus: Ergebnisse u. Perspektiven der E.-Verhaltens-Forschung (1976);
W. Meinefeld: E. u. soziales Handeln (1977);
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Ein|stel|lung, die; -, -en: 1. das Einstellen (1-4, 7-9). 2. Meinung, Ansicht, inneres Verhältnis, das jmd. bes. zu einer Sache, einem Sachverhalt hat: keine, eine positive, eine kritische E. zu den Dingen haben; die richtige E. gewinnen; Wie würden Sie denn seine politische E. beurteilen ...? (Weber, Tote 201); Im Laufe des weiteren Nachdenkens und Nachforschens änderte er seine E. (Brückner, Quints 27). 3. (Film) Szene, die ohne Unterbrechung gefilmt wird: eine lange, statische, bewegte E.; amerikanische E. (↑amerikanisch 2); Es gibt in dem Film nur zwei längere Szenen, die aus einer einzigen E. bestehen (Spiegel 51, 1977, 13); Ton ab, Bild ab, siebenundzwanzigste E.: Frau küsst Mann (Schwaiger, Wie kommt 80). 4. (schweiz. Rechtsspr.) Aberkennung, Aufhebung: jmdn. zu fünf Jahren E. in den bürgerlichen Ehrenrechten verurteilen.
Universal-Lexikon. 2012.