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Prise
Raubgut; Beutegut; Plündergut; Beute

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Pri|se ['pri:zə], die; -, -n:
kleine Menge eines pulverigen oder feinkörnigen Stoffes, die zwischen zwei oder drei Fingern zu greifen ist:
noch eine Prise Salz in die Suppe geben.

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Pri|se 〈f. 19
1. kleine Menge, die man mit drei Fingern fassen kann
2. von einem kriegführenden Staat annektiertes feindliches od. neutrales Handelsschiff od. Handelsgut
● eine \Prise Salz; eine \Prise Schnupftabak [frz., „das Ergreifen, das Ergriffene, Fang, Beute“]

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Pri|se, die; -, -n [frz. prise = das Nehmen, Ergreifen, das Genommene, subst. 2. Part. von: prendre < lat. prehendere = nehmen, ergreifen]:
1. kleine Menge einer pulverigen od. feinkörnigen Substanz [die jmd. zwischen zwei od. drei Fingern fassen kann]:
eine P. Salz.
2. (Seew.) im Krieg erbeutetes, beschlagnahmtes feindliches od. auch neutrales Handelsschiff od. Handelsgut:
ein Schiff als P. erklären.

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Prise
 
[französisch »das Nehmen«, »das Genommene«], Völkerrecht: das von einem Krieg führenden Staat nach Seekriegsrecht weggenommene feindliche oder neutrale Schiff oder Ladungsgut. Oberster Grundsatz des Prisenrechts ist, dass ein aufgebrachtes Schiff oder Ladungsgut nur aufgrund eines ordnungsmäßigen Verfahrens vor einem staatlichen Prisengericht des nehmenden Staates eingezogen werden darf, das nach der staatlichen Prisengesetzgebung und den Regeln des Völkerrechts entscheidet. Als gute Prisen verfallen der Einziehung (Kondemnation) feindliche Handels- und sonstige Privatschiffe mit der Ladung sowie neutrale Schiffe bei Blockadebruch, neutralitätswidrigen Diensten oder wenn sie nur oder überwiegend Banngut führen. Gegenüber feindlichen Schiffen ist das Prisenrecht die Ausübung des Seebeuterechts, gegenüber neutralen Schiffen handelt es sich um eine Maßnahme des Wirtschaftskrieges zur Schädigung des Gegners.
 
Literatur:
 
D. Steinicke: Handelsschiffahrt u. P.-Recht (1973);
 H. Dietz: Völkerrecht u. dt. P.-Rechtsprechung im Zweiten Weltkrieg (1979).
 

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Pri|se, die; -, -n [frz. prise = das Nehmen, Ergreifen, das Genommene, subst. 2. Part. von: prendre < lat. prehendere = nehmen, ergreifen]: 1. kleine Menge einer pulverigen od. feinkörnigen Substanz [die jmd. zwischen zwei od. drei Fingern fassen kann]: eine P. Salz, Pfeffer, Schnupftabak; eine P. (Prise Schnupftabak) nehmen; Ü Mit vielleicht einer winzigen P. (ein ganz klein wenig) Christentum (Kempowski, Uns 160); Natürlich war ihm bewusst gewesen, dass seine Argumentation eine gehörige P. Demagogie enthielt (Heym, Schwarzenberg 270). 2. (Seew.) im Krieg erbeutetes, beschlagnahmtes feindliches od. auch neutrales Handelsschiff od. Handelsgut: ein Schiff als P. erklären; eine P. aufbringen, machen.

Universal-Lexikon. 2012.