Merger (fachsprachlich); Zusammenlegung; Unternehmenszusammenschluss; Vereinigung; Fusion; Zusammenschluss; Vermischung; Synkretismus
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Ver|schmẹl|zung 〈f. 20〉 das Verschmelzen, Verbindung
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Ver|schmẹl|zung, die; -, -en:
1. das Verschmelzen; das Verschmolzenwerden.
2. verschmolzene Substanz.
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Verschmelzung,
1) Psychologie: die Verbindung mehrerer einzelner, gleichzeitiger oder rasch aufeinander folgender Reize oder Wahrnehmungen zu einem einheitlichen, zum Teil auch völlig neuen Eindruck: 1) kombinierte Geschmacks-, Geruchs-, Farbempfindungen (Farbmischung), 2) Scheinbewegungen beim stroboskopischen Sehen, 3) Verschmelzung von Tönen zu Akkorden. Verschmelzung spielt auch eine wesentliche Rolle beim Zustandekommen des Entfernungssehens und des räumlichen Sehens (Verschmelzung von disparaten Reizen).
2) Recht: der Vorgang, durch den zwei (oder mehrere) Rechtsträger so zusammengeschlossen werden, dass sie in Zukunft eine rechtliche Einheit bilden. Die Verschmelzung (vielfach auch als Fusion bezeichnet) ist eine Form der Umwandlung. Rechtliche Grundlage ist das Umwandlungsgesetz (UmwG) vom 28. 10. 1994 (§§ 2 ff.). Soweit es um die Verschmelzung von Aktiengesellschaften geht, war der Gesetzgeber dabei an die Vorgaben der 3. Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften von 1978 (so genannte »Verschmelzungsrichtlinie«) gebunden.
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Ver|schmẹl|zung, die -, -en: 1. das Verschmelzen; das Verschmolzenwerden: Noch mehr Energie könnte bei der V. von Atomkernen freigesetzt werden (Tages Anzeiger 19. 11. 91, 12). 2. verschmolzene Substanz.
Universal-Lexikon. 2012.