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Fusion
Merger (fachsprachlich); Zusammenlegung; Unternehmenszusammenschluss; Verschmelzung; Vereinigung; Zusammenschluss

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Fu|si|on [fu'zi̯o:n], die; -, -en:
Verschmelzung [zweier oder mehrerer Unternehmen, Organisationen]:
die Fusion zweier Verlage, zwischen politischen Parteien.
Syn.: Vereinigung.

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Fu|si|on 〈f. 20Verschmelzung (z. B. von zwei od. mehreren Firmen, von Zellen od. Chromosomen od. der zwei mit beiden Augen wahrgenommenen Bilder zu einem, von mehreren Atomkernen) [<lat. fusio „Guss“]

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Fu|si|on [lat. fusio, Gen.: fusionis = Guss, Gießen, Schmelzen, Ausfluss], die; -, -en:
1) in der Kernphysik Bez. für die unter Energiefreisetzung verlaufende Verschmelzung von Elementarteilchen ( Kernfusion)
2) in der org. Chemie die »Verschmelzung« von Ringsystemen (Ringfusion, Anellierung).

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Fu|si|on , die; -, -en [lat. fusio = das Gießen, Schmelzen, zu: fundere (2. Part.: fusum) = gießen, fließen lassen]:
1. Verschmelzung zweier od. mehrerer Unternehmen od. [politischer] Organisationen.
2. (Biol.) Verschmelzung von Zellen od. Chromosomen.
3. (Optik) Vereinigung der Bilder des rechten u. linken Auges zu einem einzigen Bild.
4. (Physik) Verschmelzung zweier leichter Atomkerne zu einem schweren, wobei Energie frei wird.

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Fusion
 
[lateinisch »das Gießen«, »das Schmelzen«] die, -/-en,  
 1) allgemein: Verschmelzung.
 
 2) Physik: die Kernfusion.
 
 3) Recht und Wirtschaft: Vorgang, bei dem zwei oder mehrere Unternehmen so zusammengeschlossen werden (fusionieren), dass sie rechtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden. Gründe für eine Fusion sind u. a. Aufbau wirtschaftlicher Machtpositionen, Sicherung der Rohstoffbasis oder der Absatzwege, Erschließung neuer Märkte, Rationalisierung von Produktion, Vertrieb oder Verwaltung, steuerpolitische oder Finanzierungsüberlegungen (Erhöhung der Kreditwürdigkeit und der Eigenkapitalbasis).
 
Die Fusion (»Verschmelzung«) ist im Umwandlungsgesetz vom 28. 10. 1994 geregelt. Das Gesetz unterscheidet: 1) Verschmelzung durch Aufnahme: Ein Rechtsträger überträgt sein Vermögen als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger, die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Aktionäre, Mitglieder, Genossen) des übertragenden Rechtsträgers erhalten im Umtausch Anteilsrechte am übernehmenden Rechtsträger; Anteile, die der übernehmende Rechtsträger am übertragenden Rechtsträger innehat, erlöschen; 2) Verschmelzung durch Neugründung: Mehrere Rechtsträger übertragen ihr Vermögen als Ganzes auf einen hierdurch neu gegründeten Rechtsträger; die Anteilsinhaber erhalten im Umtausch Anteile am neu gegründeten Rechtsträger. Als übertragende, aufnehmende oder neue Rechtsträger können beteiligt sein: Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA), Genossenschaften, Vereine, genossenschaftliche Prüfungsverbände und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ein wirtschaftlicher Verein kann nur als übertragender Rechtsträger beteiligt sein, eine natürliche Person nur als übernehmender Rechtsträger, wenn sie als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernimmt. Die Verschmelzung bedarf eines notariell beurkundeten Vertrags der beteiligten Rechtsträger, eines notariell beurkundeten Beschlusses der Versammlung der Anteilsinhaber und der Eintragung in die Register (Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister) der beteiligten Rechtsträger. Die für den Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber erforderlicher Mehrheiten sind je nach Rechtsform des beteiligten Rechtsträgers unterschiedlich geregelt. Die Verschmelzung wird wirksam mit der Eintragung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers. Mit diesem Zeitpunkt geht das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Schulden auf den übernehmenden Rechtsträger über. Den Gläubigern der beteiligten Rechtsträger, deren Forderungen noch nicht fällig sind, ist auf Verlangen Sicherheit zu leisten, wenn sie glaubhaft machen, dass ihre Forderungen durch die Verschmelzung gefährdet sind.
 
Die Fusion unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen entweder nach deutschem oder nach europäischem Wettbewerbsrecht einer Aufsicht durch die Kartellbehörden (Fusionskontrolle).
 
Literatur:
 
J. Hennrichs: Formwechsel und Gesamtrechtsnachfolge bei Umwandlungen (1995);
 B. Sagasser u. T. Bula: Umwandlungen (1995).
 
 4) Sinnesphysiologie: die von der Großhirnrinde geleistete Verschmelzung der mit beiden Augen oder beiden Ohren aufgenommenen Sinneseindrücke zu einem einzigen Eindruck. - Beim Betrachten eines Gegenstandes, der nicht auf korrespondierenden Stellen der Netzhäute beider Augen zur Abbildung kommt, würde Doppeltsehen auftreten. Durch einen Reflex werden jedoch Konvergenz- oder Divergenzbewegungen ausgelöst (Fusionszwang), durch die im Bereich der Fusionsbreite eine Abbildung auf den korrespondierenden Netzhautstellen (und somit Einfachsehen) entsteht.
 

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Fu|si|on, die; -, -en [lat. fusio = das Gießen, Schmelzen, zu: fundere (2. Part.: fusum) = gießen, fließen lassen]: 1. Verschmelzung zweier od. mehrerer Unternehmen od. [politischer] Organisationen: die F. zweier Verlage, zwischen politischen Parteien; eine F. von Kunst und Kommerz (BZ 12. 6. 84, 12). 2. (Biol.) Verschmelzung von Zellen od. Chromosomen. 3. (Optik) Vereinigung der Bilder des rechten u. linken Auges zu einem einzigen Bild. 4. (Physik) Verschmelzung zweier leichter Atomkerne zu einem schweren, wobei Energie frei wird.

Universal-Lexikon. 2012.