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Ehebruch
Ehe|bruch ['e:əbrʊx], der; -[e]s, Ehebrüche ['e:əbrʏçə]:
Verletzung der ehelichen Treue durch außerehelichen Geschlechtsverkehr:
Ehebruch begehen.
Syn.: Abenteuer, Affäre, Seitensprung.

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Ehe|bruch 〈m. 1uVerletzung der ehel. Treue, ehel. Untreue

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Ehe|bruch, der [mhd. ēbruch]:
Verletzung der ehelichen Treue durch außerehelichen Geschlechtsverkehr:
E. begehen.

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I
Ehebruch,
 
Bezeichnung für den Geschlechtsverkehr eines Ehepartners mit einer anderen Person (Ehebrecher) während einer bestehenden Ehe. In Deutschland war der Ehebruch bis 1969 strafbar. Im römischen Recht war der Ehebruch zunächst nur ein Delikt der Frau gegenüber ihrem Ehemann, der sie und den Ehebrecher töten durfte. Im Mittelalter wurde auch der Ehebruch des Mannes bestraft, doch meist geringer als derjenige der Frau. - Als ehewidriges Verhalten im juristischen Sinn hat der Ehebruch seit Einführung des Zerrüttungsgrundsatzes praktisch keine Bedeutung mehr (Ehe- und Familienrecht).
 
II
Ehebruch,
 
der Beischlaf eines Ehegatten mit einer dritten Person während bestehender Ehe. In Deutschland ist Ehebruch nicht mehr strafbar. Das österreichische StGB (§ 194) stellt den Ehebruch unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe); der Täter ist nur auf berechtigtes Verlangen des verletzten Ehegatten zu verfolgen, das nicht vorliegt, wenn dieser dem Ehebruch zugestimmt oder ihn absichtlich ermöglicht hat oder die eheliche Gemeinschaft seit einem Jahr nicht mehr besteht. In der Schweiz ist die Strafbarkeit des Ehebruchs 1989 aufgehoben worden.
 
Rechtsgeschichte:
 
Ehebruch galt in patriarchalischen Gesellschaften, in denen die Frau Eigentum des Mannes war, als Vergehen der Frau und wurde nur an ihr bestraft (u. a. Todesstrafe im römischen und germanischen Recht; Abschneiden der Haare und Ausstoßung bei den Germanen; Verstümmelung bei manchen Naturvölkern). Im Mittelalter wurde auch der Ehebruch des Mannes bestraft (Verbannung, Geldstrafe).
 

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Ehe|bruch, der [mhd. ēbruch]: Verletzung der ehelichen Treue durch außerehelichen Geschlechtsverkehr: E. begehen.

Universal-Lexikon. 2012.