Aus|schlie|ßung 〈f. 20〉
1. das Ausschließen, das Ausgeschlossenwerden
2. 〈Rechtsw.〉 gesetzl. Verbot der Mitwirkung von Richtern u. a. Gerichtspersonen an Verfahren in eigener Sache od. von eigenem Interesse
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Aus|schlie|ßung, die; -, -en:
das ↑ Ausschließen (1-4).
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Ausschließung,
Recht: das Verbot für Gerichts- oder Amtspersonen, in bestimmten (durch Gesetz geregelten) Fällen an einem Verfahren mitzuwirken. Im Zivilprozess trifft dies für einen Richter (aber auch für einen Rechtspfleger und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) in folgenden Fällen zu: bei eigener Beteiligung an der Sache als Partei oder als unmittelbar Mitberechtigter, Mitverpflichteter, Regressverpflichteter, ferner bei nahen persönlichen Beziehungen zu einer Partei (als naher Angehöriger oder Vertreter) sowie in Verfahren, in denen er Zeuge oder Sachverständiger war oder zuvor als erkennender Richter mitgewirkt hat (§ 41 ZPO). Die Ausschließung ist von Amts wegen zu beachten, kann aber auch mittels Ablehnung durch die Parteien geltend gemacht werden. Eine Amtshandlung des ausgeschlossenen Richters begründet, soweit sie nicht noch durch unbeteiligte Richter wiederholt werden kann, Berufung oder Revision (§ 551 Nummer 2 ZPO), bei Rechtskraft der Entscheidung Nichtigkeitsklage (§ 579 Nummer 2 ZPO) oder -beschwerde (§ 577 Absatz 2 Nummer 3 ZPO). Entsprechende Bestimmungen enthalten auch andere Verfahrensordnungen. - Im Gesellschaftsrecht der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung (§§ 737 BGB, 140 HGB).
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Aus|schlie|ßung, die; -, -en: das Ausschließen (1-4).
Universal-Lexikon. 2012.