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Rechtskraft
Rẹchts|kraft 〈f. 7u; unz.〉 rechtskräftige Beschaffenheit, Endgültigkeit ● die gerichtliche Entscheidung hat \Rechtskraft erlangt

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Rẹchts|kraft, die <o. Pl.> (Rechtsspr.):
Endgültigkeit, Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen (od. behördlichen) Entscheidung:
einer Verfügung R. verleihen;
das Urteil erhält, erlangt R.

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Rechtskraft,
 
lateinisch Res iudicata, die Endgültigkeit gerichtlicher Entscheidungen. (Rechtssicherheit)
 
Im Zivilprozess ist zwischen formeller Rechtskraft (Unanfechtbarkeit der Entscheidung) und materieller Rechtskraft (bindende inhaltliche Maßgeblichkeit der Entscheidung) zu trennen. Die formelle Rechtskraft tritt bei Urteilen nach Ablauf der Frist für das vorgesehene Rechtsmittel (bei Versäumnisurteilen des Einspruchs) ein, ansonsten bereits mit der Verkündung; ihr Eintritt wird durch zulässige Einlegung des Rechtsmittels (beziehungsweise Einspruchs) gehemmt (§ 705 ZPO). Die materielle Rechtskraft setzt zunächst stets formelle Rechtskraft voraus. Sie bindet die Parteien des Rechtsstreites, unter bestimmten Voraussetzungen auch Rechtsnachfolger (§§ 325 ff. ZPO), an die vom Gericht getroffene Feststellung. Ein neuer Prozess über denselben Streitgegenstand wird damit unzulässig (auch gilt der Grundsatz des ne bis in idem). Außerdem ist die rechtskräftige Feststellung für etwaige Folgeprozesse verbindlich, soweit sie eine Vorfrage für die dort zu treffende Entscheidung darstellt. Die materielle Rechtskraft ist aber grundsätzlich auf den Urteilsausspruch beschränkt und erfasst nicht bloße Vorfragen der Entscheidung. Die Rechtskraft kann unter bestimmten Voraussetzungen beseitigt werden durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, durch Wiederaufnahme des Verfahrens oder durch Abänderungsklage, nach der Rechtsprechung ferner bei besonders schwerwiegenden, sittenwidrigen Verstößen der von der Rechtskraft begünstigten Partei. - In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Entscheidungen nur teilweise rechtskraftfähig. Formelle Rechtskraft tritt hier nur ein, wenn die Entscheidung der sofortigen Beschwerde unterliegt.
 
Im Strafprozess ist die Rechtskraft Voraussetzung für die Vollstreckung. Gleichzeitig tritt die »Sperrwirkung« von »ne bis in idem« ein: Die Tat kann nicht noch einmal abgeurteilt werden. Dabei versteht man unter der »Tat« den gesamten geschichtlichen Vorgang, der dem Gericht durch die Anklage zur Aburteilung unterbreitet worden war. Wird also z. B. jemand von der Anklage der fahrlässigen Tötung rechtskräftig freigesprochen, kann er selbst dann nicht mehr verurteilt werden, wenn sich hinterher herausstellt, dass sein Verhalten sogar als Mord zu beurteilen war.
 
Die Bestimmungen der Prozessordnungen Österreichs und der Schweiz enthalten entsprechende Regelungen.
 
Eine der Rechtskraft entsprechende Bedeutung kommt bei Verwaltungsakten der Bestandskraft zu.
 

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Rẹchts|kraft, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): Endgültigkeit, Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen (od. behördlichen) Entscheidung: einer Verfügung R. verleihen; das Urteil erhält, erlangt R. (wird rechtskräftig).

Universal-Lexikon. 2012.