Ei|gen|kir|che 〈f. 19; unz.; MA〉 Kirche im Besitz eines weltlichen Grundherrn, der die Geistlichen ernannte u. dem der Ertrag des kirchlichen Grundbesitzes zufiel
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Eigenkirche,
im Mittelalter die im Eigentum eines weltlichen Herrn stehende Kirche (auch Klosterkirche und Stiftskirche). Der Grundherr hatte kraft seiner sachenrechtlicher Herrschaft über den Kirchengrund nicht nur ein Verfügungs- und Nutzungsrecht an Vermögen und Einkünften der Eigenkirche, sondern auch die öffentlich-rechtliche Befugnis der Ernennung und Absetzung der Geistlichen, bei Eigenklöstern des Abtes oder Propstes. Die Einrichtung der Eigenkirche hatte ihren Ursprung im römischen und germanischen Rechtsdenken. Sie wurde von der karolingischen Gesetzgebung eingehend geregelt und griff im Deutschen Reich des frühen Mittelalters auch auf das Verhältnis des Königs zur Reichskirche über, indem Reichsbistümer und Reichsabteien als Eigenkirche des Königs angesehen wurden. Gegen die durch die Eigenkirche gegebenen Gefährdungen der kirchlichen Strukturen wandte sich der von der Kirche geführte Investiturstreit. Mit dem Wormser Konkordat (1122) wurde das höhere Eigenkirchenwesen beseitigt, das niedere ging in Patronat und Inkorporation über. Diese Rechtsinstitute wurden in der Gegenwart immer mehr zurückgedrängt.
U. Stutz: Die E. als Element des mittelalterlich-german. Kirchenrechts (Neuausg. 1955, Nachdr. 1964);
U. Stutz:Gesch. des kirchl. Benefizialwesens von seinen Anfängen bis auf die Zeit Alexanders III. (41995);
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Investiturstreit: Sein Ursprung in der Eigenkirche
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Ei|gen|kir|che, die (hist.): (im MA.) im Eigentum eines weltlichen Herrn stehende Kirche.
Universal-Lexikon. 2012.