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Wormser Konkordat
I
Wọrmser Konkordat,
 
am 23. 9. 1122 bei Worms verkündeter Vertrag zwischen Kaiser Heinrich V. und Papst Calixtus II. zur Beendigung des Investiturstreits. Der Kaiser verzichtete auf die Investitur mit Ring und Stab, erhielt aber das Recht, die gewählten Bischöfe und Äbte in Deutschland vor (in Italien und Burgund nach) der Weihe mit den Regalien mittels eines Zepters zu belehnen. Das Wormser Konkordat galt nicht für den Kirchenstaat.
II
Wormser Konkordat
 
Bis zur Kirchenreform des 11. Jahrhunderts hatten die ottonischen und salischen Könige Bischöfe und Reichsäbte, die auch zu weltlichen Herrschaftsaufgaben herangezogen wurden, ernannt und durch die Investitur mit den Symbolen Ring und Stab in ihre Ämter eingesetzt. Diese für die Herrschaftspraxis des Königs entscheidende Befugnis wurde von Papst Gregor VII. grundsätzlich infrage gestellt; durch die Einführung eines allgemeinen Investiturverbots sollte der Einfluss von Laien bei der Besetzung geistlicher Ämter gänzlich ausgeschaltet werden. Der daraus resultierende, über 40 Jahre währende Streit zwischen Kaiser und Papst um das Investiturrecht wurde durch das Wormser Konkordat beendet. Voraussetzung für den damals erzielten Kompromiss zwischen beiden Parteien war ein geistiger Klärungsprozess, der zur Scheidung der geistlichen und weltlichen Befugnisse der kirchlichen Amtsträger (Trennung von geistlichen Ämtern, den Spiritualia, und weltlichen Besitz- und Hoheitsrechten, den Temporalia) führte.
 
Am 22. September 1122 vereinbarten Kaiser Heinrich V. und eine päpstliche Legation unter Führung des Kardinalbischofs Lambert von Ostia, des späteren Papstes Honorius II. (1124-30), bei Worms nach zähen Verhandlungen den Friedensschluss, durch den der Kaiser ohne eigene Bußleistung vom Kirchenbann gelöst wurde. Formal besteht das Wormser Konkordat aus zwei damals ausgetauschten Urkunden, in denen Heinrich V. und Papst Kalixt II. jeweils der Gegenseite in knapper Form ihre Zugeständnisse verbrieften. Im kaiserlichen Privileg verzichtete Heinrich V. auf die Investitur mit den geistlichen Symbolen Ring und Stab und gestand kanonische Wahl und freie Weihe zu; ferner versprach er die Rückgabe des entfremdeten Kirchengutes sowie künftige Hilfeleistung für den Papst. Der Einfluss des Kaisers blieb aber erheblich. Im päpstlichen Gegenstück, dem »Calixtinum«, erlaubte der Papst die Anwesenheit des Kaisers bei Bischofs- und Abtswahlen und die Belehnung (Regalienleihe) der Erwählten mit dem Zepter, in Deutschland vor der Weihe, in Burgund und Italien danach; ferner sicherte er Heinrich eine begrenzte Einflussmöglichkeit bei strittigen Wahlen zu.
 
Während der Kaiser sein Privileg für »Gott, die heiligen Gottesapostel Petrus und Paulus und die heilige katholische Kirche« ausstellte, ist in der Urkunde des Papstes nur Heinrich V. als Empfänger genannt, sodass die päpstlichen Konzessionen zeitlich möglicherweise nur auf Heinrichs Lebenszeit beschränkt sein sollten. Die Abmachungen von Worms wurden im März 1123 durch eine Lateransynode bestätigt.

Universal-Lexikon. 2012.