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Einheitsstaat
Ein|heits|staat 〈m. 23Staat mit einheitlich organisierter Gesetzgebung, Verwaltung usw., die von einer Zentralgewalt gelenkt werden; →a. Bundesstaat, Staatenbund

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Ein|heits|staat, der:
von einer Zentralgewalt gelenkter Staat mit einheitlich (b) geregelter Rechtsordnung, Verwaltung u. a.

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Einheitsstaat,
 
im Gegensatz zum Bundesstaat und zum Staatenbund ein Staat, in dem eine einzige Staatsgewalt über ein einheitlich verwaltetes Staatsgebiet und ein als unteilbare Einheit aufgefasstes Staatsvolk herrscht (Unitarismus). Im Einheitsstaat gibt es nur eine einzige Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege; vorhandene Untergliederungen des Staates (z. B. Provinzen, Bezirke, Departements) sind rein organisatorischer Natur. Es gibt zwei Formen des Einheitsstaats, den zentralisierten Einheitsstaat, in dem die öffentliche Gewalt bei Zentralbehörden zusammengefasst ist und von diesen mithilfe weisungsabhängiger Mittel- und Unterbehörden ausgeübt wird, und den dezentralisierten Einheitsstaat, in dem die öffentliche Gewalt zum Teil in die Hand von Selbstverwaltungskörperschaften gelegt ist, die nur der Aufsicht der Zentralbehörde unterstehen. In der Politikwissenschaft wird der Begriff Einheitsstaat zunehmend von dem Begriff Zentralstaat verdrängt.
 
Die Idee des Einheitsstaats entstand im Gefolge der Französischen Revolution von 1789. In der Ausformung des republikanischen Staatsgedankens wurde - v. a. im romanischen Raum - der Staat als Ausdruck des Willens der Gesamtheit der freien Bürger, als »Volonté générale«, zu einer unteilbaren Einheit; jede Eigenständigkeit unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene wurde dabei als Regionalismus abgelehnt. Der Gedanke des Einheitsstaats begünstigte bei seiner Realisierung die Entstehung autoritär-plebiszitärer Herrschaftsformen (z. B. die Regierung Napoleons I. und Napoleons III.). In der deutschen Romantik verschmolz das Verständnis der Einheit des Staates besonders mit obrigkeitsstaatlichen Vorstellungen. Die radikalste Ausformung dieser Entwicklung war die Identifizierung von »Führerwillen« und »Volkswillen« im Nationalsozialismus. Staaten mit marxistisch-leninistischer Orientierung zeigten, waren sie auch laut Verfassung bundesstaatlich organisiert (z. B. UdSSR, ČSozialistische Sowjetrepublik), v. a. infolge ihrer politisch-gesellschaftlichen Ausrichtung am Prinzip des demokratischen Zentralismus starke einheitsstaatliche Züge.

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Ein|heits|staat, der: von einer Zentralgewalt gelenkter Staat mit ↑einheitlich (b) geregelter Rechtsordnung, Verwaltung u. a.

Universal-Lexikon. 2012.