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Fünfprozentklausel
Fünf|pro|zẹnt|klau|sel 〈f. 21; in Ziffern: 5-Prozent-Klausel, 5 %-Klausel; Pol.〉 Vorschrift im Wahlgesetz, dass nur diejenigen Parteien Sitze im Parlament erhalten, die mindestens 5 % der Stimmen erzielt haben

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Fünf|pro|zẹnt|klau|sel, die (mit Ziffer: 5-Prozent-Klausel; 5 %-Klausel):
Bestimmung, nach der nur solchen Parteien Parlamentssitze zustehen, die mindestens 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

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Fünfprozẹntklausel,
 
gegen Splitterparteien gerichtete Vorschrift in Wahlgesetzen, um arbeitsfähige Mehrheiten im Parlament zu schaffen. Bei der Verteilung der Parlamentssitze nach dem System der Verhältniswahl werden nur solche Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der Stimmen (Quorum) im ganzen Wahlgebiet errungen haben.
 
In Deutschland regelt das Bundeswahlgesetz in der Fassung vom 23. 7. 1993 für die Wahlen zum Bundestag, dass bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur Parteien berücksichtigt werden, die 5 % der im ganzen Bundesgebiet abgegebenen Zweitstimmen erreicht haben; auch ohne Erreichen dieses Quorums zieht eine Partei in den Bundestag ein, wenn sie durch die Mehrheit der Erststimmen drei Direktmandate erzielt. Die meisten Landeswahlgesetze enthalten die Fünfprozentklausel ebenfalls; im kommunalen Bereich ist sie nicht üblich. Für Parteien nationaler Minderheiten (z. B. für die der dänischen Minderheit in Schleswig-Holstein) gilt die Fünfprozentklausel nicht. - Die v. a. durch die Erfahrungen der Weimarer Republik (Parteienzersplitterung) veranlasste Klausel wird wegen ihrer neue Parteien behindernden Wirkung kritisiert.

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Fünf|pro|zẹnt|klau|sel, (mit Ziffer:) 5-Prozent-Klausel, (mit Ziffer u. Zeichen:) 5 %-Klausel, die: Bestimmung, nach der nur solche Parteien eine Fraktion bilden dürfen, die mindestens 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

Universal-Lexikon. 2012.