Akademik

Minderheit
Minderzahl; Minorität; Unterzahl

* * *

Min|der|heit ['mɪndɐhai̮t], die; -, -en:
a) kleinerer Teil (einer bestimmten Anzahl) von Personen /Ggs. Mehrheit/: eine Minderheit ist gegen diesen Entwurf; die Gegner des Planes bilden eine Minderheit; in der Minderheit (zahlenmäßig unterlegen) sein.
Syn.: Minorität.
b) zahlenmäßig unterlegene [und darum machtlose] Gruppe (in einer Gemeinschaft, einem Staat o. Ä.):
eine religiöse, ethnische Minderheit; die Unterdrückung von Minderheiten.
Syn.: Minorität.

* * *

Mịn|der|heit 〈f. 20
1. Unterlegenheit hinsichtlich der Zahl
2. 〈Pol.〉 in einer Gemeinschaft den Übrigen an Zahl unterlegene Gruppe, z. B. eine Partei
● in der \Minderheit bleiben, sein (z. B. bei einer Abstimmung); nationale \Minderheit Volksgruppe innerhalb eines Staatsgebietes, die sich nach Abstammung u. in der Sprache von dem Volk unterscheidet, in dem sie lebt; religiöse \Minderheit; in der \Minderheit sein

* * *

Mịn|der|heit , die; -, -en [für Minorität; schon ahd. minnerheit für mlat. minoritas]:
1. <o. Pl.>
a) kleinerer Teil (einer bestimmten Anzahl von Personen):
eine M. ist gegen diesen Entwurf;
die Gegner des Planes bilden eine M.;
b) zahlenmäßig unterlegene [u. darum machtlose] Gruppe (in einer Gemeinschaft, einem Staat o. Ä.):
eine ethnische M.;
die Unterdrückung von -en.
2. (bei Wahlen, Abstimmungen o. Ä.) Gruppe, die den geringeren Teil aller abgegebenen Stimmen bekommen hat.

* * *

Minderheit,
 
Minorität, als Komplementärbegriff zu Mehrheit in der Verfassungsdiskussion seit der Antike Bezeichnung für den jeweils in einer Abstimmung unterlegenen Teil einer Gesamtgruppe. Seine in nahezu alle Lebensbereiche hineinragende Bedeutung erhielt Minderheit mit der Ausbildung des Begriffspaars »minorité« und »majorité« im 18. Jahrhundert und mit dessen Rezeption durch die Französische Revolution. Mit dem hier erhobenen Gleichheitspostulat aller Menschen in Politik und Gesellschaft wurden Besonderheiten, Abweichungen und Differenzen erstmals zum Problem gesellschaftlicher und politischer Integration, obwohl sich diese Problematik bereits seit der frühen Neuzeit angekündigt hatte. Dabei findet sich der Begriff Minderheit von Anfang an in unterschiedlich stark aufeinander bezogenen Gebieten: 1) im Verfassungs- und Staatsrecht bei zu treffenden politischen Entscheidungen; 2) im Bereich der politischen Geschichte und des Völkerrechts als Bezeichnung einer Gruppe von Menschen, die nicht alle jeweils als wichtig erachteten Merkmale der Mitglieder eines politischen Verbandes (Nation, Staat) aufweisen (wollen); 3) im religiösen Bereich als Abweichung von einer dominierenden Religionsgemeinschaft unter Beanspruchung gleicher Geltung, wenn nicht überlegenen Wissens; 4) in den Sozialwissenschaften als Bezeichnung für Menschen und soziale Gruppen, denen Anderssein bezüglich der gesamtgesellschaftlich bestimmenden Merkmale zugesprochen wird oder die dieses für sich beanspruchen; 5) in sozialpsychologischer Sicht für Menschen, die sich in ihrer Persönlichkeitsstruktur, in ihrem Verhalten und in ihrer Konstitution von anderen Menschen und deren sozialen Normen unterscheiden.
 
Es ist in der Forschung umstritten, ob sich sämtliche Bedeutungsfelder unter einem Begriff subsumieren lassen, da z. B. »Anderssein« einer Bevölkerungsgruppe nicht mit zahlenmäßiger Unterlegenheit einhergehen muss, wie das Beispiel der nichtweißen Bevölkerung in der Republik Südafrika unter der Apartheid zeigte; zum anderen ist fraglich, ob gesellschaftliche Randgruppen wie Prostituierte, Obdachlose, Arbeitsimmigranten oder nationale Minderheiten überhaupt unter einen Minderheitenbegriff fallen, da ihnen außer dem »Anderssein« weitere verbindende Merkmale fehlen und die Bedingungen ihres gesellschaftlichen Außenseitertums stark voneinander abweichen. Minderheit bezeichnet also nicht nur einen vorhandenen Tatbestand, auch nicht ein Zahlen- oder Machtverhältnis, sondern eine soziale Beziehung, innerhalb derer, durch die Normen einer bestimmenden Gruppe, andere Menschen, Gruppen und Verhaltensweisen mit weniger Anerkennung ausgestattet werden und infolgedessen in ihren Lebens- und Durchsetzungschancen begrenzter sind, als es die bestehenden Möglichkeiten zulassen.
 
 Historische Entwicklung
 
Historisch lassen sich Minderheiten bis in die Anfänge sozialer Organisation zurückverfolgen. Für die Entwicklung des Minderheitenproblems im neuzeitlichen Europa und dessen weltweite Auswirkungen sind verschiedene Entwicklungsschritte zu unterscheiden, die ihrerseits als Reaktionen auf die im Zuge der Entwicklung der modernen Gesellschaft erfahrenen Erschütterungen zu sehen sind. Erst die wachsende wechselseitige Abhängigkeit immer größerer Bevölkerungsgruppen voneinander bei zugleich steigenden Möglichkeiten zu individueller Autonomie entfaltete zu Beginn der Neuzeit auch den sozialen, politischen und juristischen Handlungsraum, innerhalb dessen Minderheiten als politisches und soziales Problem in Erscheinung traten.
 
Das bereits seit der Antike vereinzelt diskutierte Minderheitenproblem tauchte in der Neuzeit zuerst in religiöser Hinsicht auf. Am Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit führte die Aufsplitterung der universalen abendländischen Kirche zu einer Fülle unterschiedlicher religiöser Gruppierungen, die, entgegen den kirchlichen und staatlichen Einigungsbestrebungen, fortan eine religiöse Vielfalt darstellten und im Laufe der Jahrhunderte religiöse Freiheit und Toleranz einforderten. Der nicht zuletzt als Reaktion auf die Reformation hervorgerufene Homogenisierungsdruck der frühneuzeitlichen Gesellschaften machte das Problem der religiösen Minderheiten auch zu einem politischen Problem.
 
Ein zweiter Schritt zur Homogenisierung war die Ausbildung universaler und egalitärer Menschenrechte durch die Philosophie der Aufklärung. Bereits die religiösen Minderheiten hatten das Recht auf eigene Besonderheit gefordert und zugleich den Anspruch auf gleiche, d. h. für alle geltende Grundsätze erhoben. Dies führte in der Menschenrechtsdiskussion des 18. Jahrhunderts einerseits zur Vorstellung einer in allen Menschen gleichermaßen vorhandenen Fähigkeit zu vernünftiger Entscheidung, warf aber andererseits das Problem des Verhältnisses von allgemein postulierter Vernünftigkeit zu individuellen und abweichenden Ansichten auf. Dieses Denken machte aus den Angehörigen unterschiedlicher Stände theoretisch Menschen mit gleichen Rechten und stellte damit für die Gesellschaft die Aufgabe, mit den Eigenschaften und Verhaltensweisen physisch und psychisch verschiedener Menschen, deren Besonderheiten zur Privatsache erklärt wurden, auch gleichberechtigt umzugehen.
 
Einen weiteren Schritt in der Ausbildung von Mehrheitsdenken bildete im 19. Jahrhundert die Ausrichtung politischer Organisationsmodelle an nationalstaatlichen Vorstellungen. Diese stellten zunächst eine Reaktion auf die Krise der älteren Territorialstaaten dar, in denen u. a. die Idee des »Reiches« als Oberbegriff für das Zusammenleben von »Nationen« mit unterschiedlichen Rechten in einem Herrschaftsverband gesehen worden war. Bürgerlich liberales und romantisch-völkisches Denken verbanden mit der Idee der Staatsnation während des 19. Jahrhunderts v. a. auch Vorstellungen ökonomischer und politischer Entfaltung, in der zweiten Hälfte auch die Hoffnung auf die Abwehr der Machtansprüche unterer gesellschaftlicher Schichten.
 
Für die Bildung von Minderheiten ist noch eine weitere Entwicklung wichtig. Der Zerfall der Agrargesellschaft und die Ausbildung moderner Industriegesellschaften mit entsprechender Vielfalt der Arbeits-, Wohn- und Lebensformen brachte einerseits eine Pluralisierung der Lebenswelten mit sich, führte andererseits jedoch zu neuen Uniformitäten und zur Einbeziehung immer weiterer Bevölkerungsgruppen in das Marktgeschehen, u. a. durch Binnenwanderungen und durch Arbeitsimmigration (Einwanderungsminderheiten). In diesem Rahmen zunehmender gesellschaftlicher Interaktion entstanden, haben Minderheiten zur Ausprägung allgemeiner, formaler Grundsätze des Umgangs sozialer Gruppen untereinander beigetragen und so die Entwicklung der Gesamtgesellschaften weitergetrieben, deren Opfer sie zugleich (als ihre »Abweichungen«) mitunter wurden.
 
In dem Maß wie sich das Nationalstaatsprinzip als politisches Organisationsprinzip der Staaten durchsetzte und in den Vorstellungen vom Selbstbestimmungsrecht der Völker nach dem Ersten Weltkrieg seinen Niederschlag fand, wurden zunehmend auch nationale Minderheiten geschaffen, die sich in ihren Selbstbestimmungsansprüchen einerseits auf die nationalen Ideen des 19. Jahrhunderts stützen konnten, andererseits den bestehenden Nationalstaaten zuwiderliefen und deren Existenz bedrohten. So kann die Zeit nach dem Ersten Weltkrieg auch in völkerrechtlicher Sicht als die Epoche angesehen werden, in der nationalen Minderheiten besondere Aufmerksamkeit - im Positiven wie im Negativen - erfuhren, zumal die nationale Idee vielfach als Integrationsmittel zur Überdeckung sozialer Probleme instrumentalisiert wurde. Heute stellt sich das Problem nationaler Minderheiten v. a. in Mittel-, Ost- und Südosteuropa sowie überall dort, wo entweder wie in Somalia oder Ruanda (national-)staatliche Strukturen zerfallen, da sie neuen und alten - zum Teil ethnisch, zum Teil sozial definierten - Bevölkerungsgruppen und -minderheiten keine gemeinsam akzeptierbare Ordnung (mehr) bieten, oder aber bestehende Ordnungsrahmen, z. B. in Afghanistan die stammesgesellschaftliche Ordnung, nur schwer gesamtstaatlich zu integrieren sind. In den ehemaligen europäischen Kolonien in Afrika und Asien wurden Grenzen, die ausschließlich von den Interessen der Kolonialmächte bestimmt waren und alte Kultur- und Stammesgebiete durchtrennten, nach der Erlangung der Unabhängigkeit zu Grenzen neuer Staaten, denen die Aufgabe des »nation-building« zufiel. Assimilationsdruck und Bürgerkriege waren v. a. in Afrika die Folge (u. a. in Kongo [Biafra], Uganda, Ruanda, Burundi). Ein besonderes Problem stellen nach wie vor autochthone Völker dar (»indigenous people«, z. B. die indianische Bevölkerung Nord- und Südamerikas), die wegen ihrer zivilisatorischen Verwundbarkeit in ihrem Fortbestand besonders gefährdet erscheinen. Auch in den rechtsstaatlichen Demokratien Westeuropas haben sich Minderheitenkonflikte erhalten (Basken, Bretonen, Korsen, Iren, Südtiroler). Im Rahmen der europäischen Integration wird der Schutz der Minderheiten als integraler Bestandteil der Verwirklichung der Menschen- und Bürgerrechte gefordert, wobei es die kulturelle, ethnische, sprachliche und religiöse Vielfalt in Europa (als ihr historischer Erbe und wertvolles Potenzial) auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips zu wahren gilt. Die mit dem Zusammenbruch der kommunistischen Regierungssysteme in Europa und dem Zerfall der Sowjetunion einhergehende staatliche Neustrukturierung führte in Ost- und Südosteuropa und in Mittelasien zu neuen (zum Teil blutigen) Minderheiten- und teilweise Volksgruppenkonflikten (ethnische Konflikte); z. B. in den jugoslawischen Nachfolgestaaten, in den baltischen Staaten, in Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Moldawien und in den mittelasiatischen GUS-Republiken, die die Notwendigkeit des Minderheitenschutzes besonders eindringlich deutlich machen.
 
Seit dem Auftreten weltweit operierender terroristischer Netzwerke am Beginn des 21. Jahrhunderts hat der Begriff der Minderheit eine Ausweitung um neue, so vorher nicht in den Blick getretene Formen politischer Minderheitenbildung erfahren: Selbstkonstituierte politische und/oder fundamentalistische Gruppen, die sich selbst nicht mehr im Wechselbezug zu einem Staat, einer Mehrheitsbevölkerung oder Kultur bestimmen, sondern unterhalb beziehungsweise außerhalb staatlicher Strukturen und unter Billigung und Anwendung terroristischer Gewalt global und gezielt gegen die politische und soziokulturelle Ordnung »des Westens« beziehungsweise »der Moderne« agieren.
 
 Minderheitenschutz
 
Die Frage, wer Minderheit im Sinne des Schutzsystems sein kann, ist nicht abschließend gelöst. Auch das jüngste Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten (1995) definiert diese nicht näher. Die Minderheit im Rechtssinne wird von der herrschenden Meinung durch objektive und subjektive Merkmale bestimmt: Unterscheidung von der Mehrheitsbevölkerung in ethnischer, sprachlicher oder religiöser Hinsicht und eine gemeinsame Identität einerseits sowie das Bewusstsein der Verschiedenheit, ein Solidaritätsgefühl und die Absicht der Gruppe, ihre Besonderheit zu erhalten andererseits. In neueren Minderheitenschutzverträgen wird dem Individuum das Recht eingeräumt, seine Zugehörigkeit zur Minderheit selbst zu »bekennen« (z. B. Deutsch-Polnischer Nachbarschaftsvertrag 1991, Art. 20).
 
Der Schutz, der innerstaatlich und völkerrechtlich verbürgt sein kann, entfaltet sich auf drei unterschiedliche Ebenen: indirekt durch die Gewährung der Menschenrechte und direkt durch die Normierung von Gruppenrechten sowie durch speziell die Minderheit fördernde (deswegen aber oft auch besonders umstrittene) Maßnahmen (»affirmative action«). Unter den Menschenrechtsverbürgungen kommt dem in zahlreichen multilateralen Verträgen verankerten Gleichheitsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot herausragende Bedeutung zu: z. B. »Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte« (1966, Art. 26); »Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte« (1966, Art. 2 Absatz 2); »Internationales Abkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung« (1966); »Internationales Übereinkommen über die Bekämpfung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid« (1973); »Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes« (1948, Art. II); »Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten« (1950, Art. 14). Da der Gleichheitssatz und das Diskriminierungsverbot jedoch nicht vor Assimilierung schützen, ja diese sogar fördern können, wird darüber - nicht unumstritten - hinaus gefordert, dass das Konzept der Individualrechte im Sinne der Ziele des Minderheitenschutzes durch gruppenspezifische Rechte ergänzt wird. Art. 27 des »Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte« bestimmt so, dass Angehörigen von ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden darf, gemeinsam ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.
 
Das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten (1995) enthält verbindliche Grundsätze und verbietet die Assimilierung von Angehörigen nationaler Minderheiten gegen deren Willen. Die Entwicklung von Sprache und Kultur sowie die Entfaltung der politischen Rechte der Minderheiten bedarf oftmals stützender staatlicher Maßnahmen, wofür beispielhaft die »Europäische Charta für Regional- und Minderheitensprachen« (1991) und - als Beispiel für bilaterale Gestaltung - das österreichisch-italienische Abkommen über Südtirol (1946) stehen.
 
Minderheiten im weiteren Sinn, die nicht den speziellen Schutz der ethnischen oder nationalen Minderheiten in Anspruch nehmen können, genießen den allgemeinen Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und partizipieren ebenso an der Entwicklung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Darüber hinaus gibt es gruppenspezifischen Schutz für Fremde (völkerrechtliches Fremdenrecht und Recht des Heimatstaates auf diplomatischen Schutz), Flüchtlinge (»Genfer Flüchtlingskonvention«, 1951), Staatenlose (»Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen«, 1954), Prostituierte (»Konvention zur Unterdrückung der Ausbeutung von Prostituierten«, 1950), Zwangsarbeiter (»Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit«, 1957), Frauen (»Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau«, 1953, und »Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau«, 1979) und Kinder (»Übereinkommen über die Rechte des Kindes«, 1989).
 
Die Bundesrepublik Deutschland beschränkt bisher den Minderheitenbegriff in ihrer staatlichen Praxis auf ethnische oder sprachliche Bevölkerungsgruppen in traditionell geschlossenen Siedlungsgebieten. Dies wird damit begründet, dass bestimmte Minderheitenrechte, wie minderheitensprachliche topographische Bezeichnung, besondere Schulen oder Kultureinrichtungen der Minderheiten und die Zulassung der Minderheitensprache als Amtssprache de facto nur in geschlossenen Siedlungsgebieten gewährleistet werden können. Speziellen Schutz erhalten: die dänischsprachige Minderheit in Schleswig-Holstein (»Bonn-Kopenhagener Erklärung von 1955«; ferner Art. 5 Verfassung Schleswig-Holstein und die Ausnahme von der Fünfprozentklausel, § 3 Absatz 1 Satz 2 Landeswahlgesetz), die friesische Bevölkerungsgruppe (Art. 5 Verfassung Schleswig-Holstein), die Volksgruppe der deutschen Sinti und Roma (»Erklärung der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1. 2. 1995«), die Sorben (der bereits in Art. 40 DDR-Verfassung verbürgte Schutz wurde vom Einigungsvertrag 1990 übernommen; in Durchbrechung von § 184 Gerichtsverfassungsgesetz darf in den sorbischen Heimatkreisen auch vor Gericht Sorbisch gesprochen werden; Schutzbestimmungen enthalten auch die neuen Länderverfassungen, z. B. Art. 6 Sächsische Verfassung 1992). Die deutschsprachige Minderheit in Dänemark schützt die »Bonn-Kopenhagener Erklärung von 1955«. Anders als die Weimarer Reichsverfassung (Art. 113) enthält das GG keine spezifischen Minderheitenschutzbestimmungen. Art. 3 Absatz 3 GG verbietet im Einklang mit den allgemeinen Menschenrechten jede Form der Diskriminierung wegen Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, religiöser oder politischer Anschauungen. Eine umfassendere Verfassungs-Vorschrift mit besonderen staatlichen Schutz- und Förderpflichten zugunsten der Minderheiten (Art. 20 b GG-Entwurf) scheiterte 1994 am umstrittenen Minderheitenbegriff. Das deutsche Strafrecht schützt Minderheiten aller Art vor Beschimpfungen, Verächtlichmachen und Verleumden (besonders Straftatbestand der »Volksverhetzung«, § 130 StGB). Angehörige von Gruppen, die in ihrer Entfaltung beeinträchtigt sind, können unter dem Aspekt der Sozialstaatlichkeit (Art. 20 Absatz 1 GG) gefördert werden; einklagbare Rechte für den Einzelnen oder die Gruppe bestehen allerdings nur auf der Grundlage gesetzlicher Konkretisierung. In der Sphäre des Privatrechts (besonders am Arbeitsplatz und bei der Vermietung von Wohnraum) verwirklicht sich der Schutz von Minderheiten sowohl in zwingenden Normen des öffentlichen Rechts als auch in zeitlosen Generalklauseln (z. B. Sittenwidrigkeit).
 
In Österreich gelten Vorschriften, die die rechtliche Gleichstellung von Minderheiten mit den übrigen Staatsbürgern anordnen oder ihnen besondere Rechte einräumen. Rechtsquellen sind u. a. der Friedensvertrag von Saint-Germain-en-Laye (1919), der Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. 5. 1955 (besonders Art. 7, betreffend die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten) und die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 (Art. 14). Nach innerstaatlichem Recht (z. B. Volksgruppengesetz von 1976) sind v. a. die Verpflichtung zur Anbringung entsprechender topographischer Bezeichnung, das Recht auf den Gebrauch der eigenen Sprache auch als Amtssprache und Rechte im Unterrichts- und Erziehungswesen anerkannt. Eine besondere Rolle spielte Österreich bei der Umsetzung der Schutzbestimmungen zugunsten der »deutschsprachigen Bewohner der Provinz Bozen und der benachbarten zweisprachigen Ortschaften der Provinz Trient« auf der Grundlage des österreichisch-italienischen Abkommens über Südtirol (»Gruber-De-Gasperi-Abkommen« vom 5. 9. 1946).
 
Die Schweiz ist das Musterbeispiel für das Modell des polyethn. Föderalismus. Die schweizerische Identität als politische, nicht aber als kulturelle oder sprachliche Nation macht die ethnischen, sprachlichen und konfessionellen Minderheitenprobleme de jure gegenstandslos. Deutsch, Französisch und Italienisch sind sowohl Amts- als auch Nationalsprache, das Bündnerromanische ist Nationalsprache und im Verkehr mit Personen bündnerromanischer Sprache Amtssprache des Bundes (Art. 116 Bundesverfassung). Der polyethn. Föderalismus ist in der Schweiz nicht nur Staatsorganisationsform, sondern Daseinsgrundlage. Die Polyethnie setzt sich auf kantonaler und kommunaler Ebene fort, sodass fast jeder Schweizer in irgendeiner Weise gleichzeitig Angehöriger einer Mehrheit und einer Minderheit ist.
 
 Gesellschaft
 
Moderne Gesellschaften sind als pluralistische Gesellschaften immer auch Gesellschaften vielfältiger Minderheiten; es zeichnet moderne Gesellschaften aus, dass ihre Mitglieder als Individuen zugleich Angehörige unterschiedlicher Gruppierungen sein können, ohne dass dies das gesamtgesellschaftliche Funktionsgefüge infrage stellen muss. Insoweit stellt die Existenz von Minderheiten in einer modernen Gesellschaft nicht nur keine »Gefahr« dar, sondern der Umgang mit diesen Minderheiten kann vielmehr Ausweis (Indikator) für den Emanzipationsgrad einer Gesellschaft sein (»Gesellschaft der Minderheiten«). Dabei kommen die vier historisch unterscheidbaren Minderheitenformen auch in den heutigen Gesellschaften vor: religiöse, nationale und ethnisch-kulturelle, politische und soziale Minderheiten bilden den Grundbestand der vielfältigen sozialen Gruppen und Strömungen moderner Gesellschaften. Diese lassen sich so als Summe unterschiedlich großer und mächtiger Kleingruppen darstellen; das Individuum kann zugleich Angehöriger verschiedener Minderheiten sein, die alle durch die Anerkennung der in dieser Gesellschaft verbindlichen formalen Rechtsgrundsätze im Umgang miteinander in wechselseitiger Anerkennung und Selbstbeschränkung handeln. Der Umgang mit Minderheiten ebenso wie ihre soziale Definition stehen wiederum im Spannungsfeld ökonomischer, politischer und sozialer Erfahrungen und entsprechender Rahmenbedingungen, die nach Problemlage und nach dem Grad der von den Individuen verlangten Zumutungen in der konflikthaften Aus- und Abgrenzung von Minderheiten ihren Ausdruck finden können. Am Ende des 20. Jahrhunderts hat die Bedeutung von Minderheit, sei es als Problem für gesellschaftliche und staatliche Integration, sei es als Muster der Selbstbestimmung oder der Thematisierung von Diskriminierungserfahrungen und -mechanismen, aufgrund weltweiter Umbruchprozesse zugenommen und bildet so in gewissem Sinne eine Art Widerpart zu gleichfalls stattfindenden, ja diese zum Teil erst hervorrufenden Bewegungen wie Globalisierung, Universalisierung, z. B. angesichts des weltweiten Abbaus kultureller Besonderheiten durch Massenmedien und Marktökonomie.
 
Dabei treten durchaus ungleichzeitige Entwicklungen in den Blick. Während fortgeschrittene Industriegesellschaften heute im Selbstverständnis ihrer politischen Träger »Gesellschaften von Minderheiten« im oben dargelegten Sinn darstellen, die jeweilige Minderheitenzugehörigkeiten in das Ermessen der Individuen stellen und als Ausdruck der Privatsphäre zu entpolitisieren suchen, finden zugleich Prozesse neuer (alter) Minderheitenbildung und entsprechende Aus- und Abgrenzungen statt. So konstituieren sich dort, wo Integration (z. B. von Migrantenkindern oder Flüchtlingen) nicht stattfindet, soziale und politische Anerkennung verweigert wird und wirtschaftliche Teilhabe nicht erfahren werden kann, neue Gruppierungen, aus denen in sozialer und kultureller und in der Folge auch in religiöser und politischer Beziehung Minderheiten entstehen können. Solche Marginalisierungsprozesse lassen sich nicht allein bezogen auf einzelne Staaten - beispielsweise die USA und westeuropäische Länder - feststellen, sondern auch global in dem Prozess der Durchdringung außereuropäischer Gesellschaften mit den industriegesellschaftlichen Mustern sozialer Differenzierung.
 
 Minderheitenforschung
 
Die wissenschaftliche Erforschung des Minderheitenproblems ging zunächst von den klassischen Einwanderungsländern aus, besonders von den USA. Hier wurde mit dem Konzept des »Marginal man« (R. E. Park) ein Modell entwickelt, das die besondere Stellung eines Menschen, der zwischen einer Minderheits- und einer Mehrheitskultur lebt, im Hinblick auf seine Chancen und Gefährdungen erfassen kann. Die Völkerrechtsforschung wurde v. a. durch die Minderheitenschutzbestimmungen der Völkerbundszeit (1920-46) angeregt und wandte sich nach dem Zweiten Weltkrieg auch den Problemen vertriebener Volksgruppen zu.
 
Heute stellt sich als eine wichtige Frage, ob beziehungsweise inwieweit die bisher entwickelten Vorstellungen einer Balance von Mehr- und Minderheitenrechten und die auf ihrer Grundlage erfolgten Fortentwicklungen der binnenstaatlichen Rechtsordnungen den heutigen neuen Herausforderungen entsprechen, wie sie sich der internationalen Staatengemeinschaft besonders mit dem Zerfall staatlicher Strukturen in einzelnen Ländern, der zunehmenden Bedeutung und Macht überstaatlicher Institutionen und den wachsenden Bedrohungspotenzialen durch global agierende terroristische Netzwerke stellen.
 
In den 1960er- und 1970er-Jahren war die Minderheitenforschung maßgeblich durch die Lerntheorie und durch gesellschaftliche Aufbruchs- und Reformvorstellungen geprägt; die individuellen und gesellschaftlichen Voraussetzungen von Ausgrenzung und Benachteiligung (Diskriminierung) wurden v. a. unter dem Gesichtspunkt ihrer Veränderbarkeit - als der (gesellschaftlichen) »Lösung« des Minderheitenproblems - angesehen und erforscht. Heute, zu Beginn des 21. Jahrhunderts und vor dem Hintergrund der oben exemplarisch angesprochenen Problemlagen, stellt die Minderheitenforschung ein ungleich komplexeres Forschungsfeld dar, auf dem sich ältere und neuere Deutungsansätze überlagern, Forschungspositionen kontrovers diskutiert werden und eine einheitliche wissenschaftliche Perspektive - oder gar »Lösung« des Minderheitenproblems nicht postuliert werden kann.
 
Hinsichtlich ihrer Forschungsansätze lässt sich die Minderheitenforschung derzeit in der Hervorhebung von fünf - zum Teil sehr unterschiedlichen - wissenschaftlichen Perspektiven darstellen. Erneut in den Vordergrund getreten sind erstens anthropologisch und gruppensoziologisch orientierte Untersuchungen, in denen das Verhältnis von Mehrheiten und Minderheiten als ein mit der menschlichen Natur verbundenes, keineswegs aber eindeutig ausgeformtes oder festliegendes Verhaltens- und Organisationsmuster angesehen wird, das durchaus politische Gestaltungsmöglichkeiten beinhaltet, sich gänzlich jedoch wohl nicht aufheben lässt. Ein zweiter Forschungsansatz befasst sich besonders mit den sozialen Gegebenheiten und sozialpsychologischen Handlungsmustern, die zur »Herstellung« von Minderheiten in der Gesellschaft führen, und beschreibt diese als soziale Pathologien, die - als solche erkannt - von Politik und Gesellschaft als Auftrag zur Einleitung politischer und gesellschaftlicher Veränderungen (z. B. durch rechtliche Gleichstellung und soziale Anerkennung der Minderheiten) begriffen werden müssten. Im Zentrum des dritten Forschungsansatzes steht die These, dass sich in gesellschaftlichen Handlungsmustern maßgeblich die Persönlichkeitsstrukturen der handelnden Personen ausdrücken und im Handeln gesellschaftlicher Mehrheiten nicht selten eine autoritäre Handlungsfixierung zum Ausdruck kommt, die gezielt die Abgrenzung von und auch die Konfrontation mit Minderheiten sucht, um in der Gesellschaft die eigene Position »gebührend« herauszustellen oder bei deren Gefährdung - Minderheiten dabei als »Sündenböcke« betrachtend - zu stabilisieren. Diese stark politisch geprägte Bestimmung des Mehrheiten-Minderheiten-Verhältnisses nimmt der vierte Forschungsansatz auf, der als ein Forschungsfeld der politischen Soziologie und historischen Anthropologie besonders das Konkurrenzverhalten von Mehrheiten und Minderheiten im Ringen um Macht, Einfluss und Anerkennung in der Gesellschaft zum Gegenstand hat.
 
Im Unterschied zu den bisher genannten vier wissenschaftlichen Ansätzen, deren Untersuchungen die Rahmenbedingungen, das Selbstverständnis und die Handlungsmuster der Mehrheitsgesellschaften und ihrer Akteure zum zentralen Forschungsgegenstand haben, rückt der fünfte Forschungsansatz die Minderheiten ins Zentrum seiner Analysen und stellt im Rahmen eines Konzepts der Marginalität die Lebenssituation der Minderheitenangehörigen dar, die als weltweit zunehmende Existenzerfahrung einer wachsenden Zahl von Menschen festgestellt wird. Der Begriff der Minderheiten - oder, wie bereits in den 1920er-Jahren formuliert, des »Marginal man« - stellt sich in dieser Perspektive als eine soziale Konstruktion dar, d. h. als Definitionsleistungen, die Menschen oder Gruppen in bestimmten gesellschaftlichen Lagen nutzen, um sich selbst und »die anderen« zu positionieren und zu interpretieren, wobei die unterschiedlichsten Voraussetzungen wie beispielsweise das Geschlecht, die soziale Stellung, Religion, Kultur und Sprache, aber auch Essgewohnheiten u. a. herangezogen werden können. Mit dieser Definition ist allerdings zugleich die Frage aufgeworfen - und von der Forschung zu beantworten - wie bei einer solchen Definition des Begriffes »Minderheit« und dem ihr zugrunde liegenden Postulat, gemäß dem es möglich ist, nahezu alle Menschen einer Minderheit zuzuordnen, der Begriff »Mehrheit« zu definieren ist.
 
Wichtige, die einzelnen Forschungsansätze übergreifende Themen der heutigen Minderheitenforschung sind u. a. das Verhältnis von Minderheitenrechten und allgemeinen Menschenrechten, die Theorie und Praxis des Minderheitenschutzes, die rechtliche und faktische Stellung von Minderheiten in den verschiedenen Gesellschaften und damit verbundene Konfliktpotenziale und der Assimilierungsdruck, dem Minderheitenkulturen seitens der jeweiligen Mehrheitskulturen ausgesetzt sind.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
ausländische Arbeitnehmer · Gleichheit · Menschenrechte · multikulturelle Gesellschaft · Nation · Randgruppe · Rassismus
 
Literatur:
 
E. K. Francis: Ethnos u. Demos (1965);
 E. V. Stonequist: The marginal man. A study in personality and culture conflict (Neuausg. New York 1965);
 
System eines internat. Volksgruppenrechts, hg. v. T. Veiter, 3 Bde. (1970-78);
 S. Jersch-Wenzel: Die Lage von M. als Indiz für den Stand der Emanzipation einer Gesellschaft, in: Sozialgesch. heute. Festschr. für Hans Rosenberg, hg. v. H.-U. Wehler (1974);
 P. Waldmann: Marginalgruppe - Subkultur - Minorität. Ein Abgrenzungsvorschlag, in: Wiss. zw. Forschung u. Ausbildung, hg. v. J. Becker u. a. (1975);
 F. Ermacora: Nationalitätenkonflikt u. Volksgruppenrecht (1978);
 F. Ermacora: Der M.-Schutz im Rahmen der Vereinten Nationen (a. d. Engl., Wien 1988);
 
Hb. der westeurop. Regionalbewegungen, hg. v. J. Blaschke (1980);
 W. Jäger: Mehrheit, M., Majorität, Minorität, in: Geschichtl. Grundbegriffe, hg. v. O. Brunner u. a., Bd. 3 (1982);
 O. Kimminich: Rechtsprobleme der polyethn. Staatsorganisation (1985);
 Hermann Müller: M., in: Handlex. zur Politikwiss., hg. v. W. Mickel (Neuausg. 1986);
 R. Arnold: M., in: Staatslex., hg. v. der Görres-Gesellschaft, Bd. 3 (71987);
 P. Waldmann: Ethn. Radikalismus. Ursachen u. Folgen gewaltsamer M.-Konflikte am Beispiel des Baskenlandes, Nordirlands u. Quebecs (1989, Nachdr. 1992);
 
M. Störpotential oder Chance für eine friedl. Gesellschaft, hg. v. W. Gessenharter u. H. Fröchling (1991);
 F. Heckmann: Ethn. M., Volk u. Nation. Soziologie inter-ethn. Beziehungen (1992);
 D. Blumenwitz: M.- u. Volksgruppenrecht. Aktuelle Entwicklung (1992);
 
Nationen, Nationalitäten, Minderheiten. Probleme des Nationalismus in Jugoslawien, Ungarn, Rumänien, der Tschechoslowakei, Bulgarien, Polen, der Ukraine, Italien u. Österreich 1945-1990, hg. v. V. Heuberger u. a. (Wien 1994);
 D. Blumenwitz: Volksgruppen u. M. Polit. Vertretung u. Kulturautonomie (1995);
 W.-D. Bukow u. R. Llaryora: Mitbürger aus der Fremde. Soziogenese ethn. Minoritäten (21993);
 
Peoples and minorities in international law, hg. v. C. Brölmann u. a. (Dordrecht 1993);
 
Das M.-Recht europ. Staaten, hg. v. J. A. Frowein u. a., 2 Bde. (1993-94);
 S. Bartsch: M.-Schutz in der internat. Politik (1995);
 
Ethn. M. in der Bundesrep. Dtl. Ein Lex., hg. v. C. Schmalz-Jacobsen u. G. Hansen (1995);
 J. Niewerth: Der kollektive u. der positive Schutz von M. u. ihre Durchsetzung im Völkerrecht (1996);
 M. Ottenbach: Gesellschaftl. Konstruktion von M. Bevölkerungswiss. Diskurs u. polit. Instrumentalisierung (1997);
 
Das Recht der nat. M. in Osteuropa, hg. v. G. Brunner u. B. Meissner (1999);
 W. Kymlicka: Multikulturalismus u. Demokratie. Über M.(a. d. Amerikan., 1999);
 N. Sparer: M. in Mitteleuropa. Eine vergleichende Studie (Bozen 1999);
 
Multikulturelle Gesellschaft u. Demokratie, hg. v. J. Marko u. R. Burkert-Dottolo (2000);
 
Minderheiten- u. Regionalsprachen in Europa, hg. v. J. Wirrer (2000);
 D. Grimm: Die Verf. u. die Rep. Einsprüche in Störfällen (2001);
 M. Kaufmann: M.(2001);
 
Wohlfahrtsstaat, Einwanderung u. ethn. M. Probleme - Entwicklungen - Perspektiven, hg. v. A. Treichler (2001).

* * *

Mịn|der|heit, die; -, -en [für ↑Minorität; schon ahd. minnerheit für mlat. minoritas]: 1. <o. Pl.> a) kleinerer Teil (einer bestimmten Anzahl von Personen): eine M. ist gegen diesen Entwurf; die Gegner des Planes bilden eine M.; in der M. (zahlenmäßig unterlegen) sein; Diese Einwanderer glichen den hiesigen, längst in die M. geratenen Ureinwohnern (Handke, Niemandsbucht 978); b) zahlenmäßig unterlegene [u. darum machtlose] Gruppe (in einer Gemeinschaft, einem Staat o. Ä.): eine religiöse, ethnische M.; eine nationale M. (in einem Staat lebende kleine Bevölkerungsgruppe, die sich von der Mehrheit durch Abstammung, Sprache, Kultur unterscheidet); die Unterdrückung von -en. 2. (bei Wahlen, Abstimmungen o. Ä.) Gruppe, die den geringeren Teil aller abgegebenen Stimmen bekommen hat: die parlamentarische M. kann sich nicht durchsetzen; die M. stellt die Regierung; qualifizierte (mit bestimmten Rechten ausgestattete) M.

Universal-Lexikon. 2012.