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Klau|sel ['klaʊzl̩], die; -, -n:einschränkende [zusätzliche] Vereinbarung in einem Vertrag:
eine Klausel in den Vertrag einbauen.
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Klau|sel 〈f. 21〉
1. 〈bei Verträgen〉 Vorbehalt, beschränkende od. erweiternde Nebenbestimmung
2. 〈antike Rhetorik〉 rhythmisierter Schluss eines Satzes od. Satzabschnittes
3. 〈mittelalterl. Mus.〉 Schlussformel einer Melodie od. eines Melodienabschnitts
[<mhd. clausel, neben klausul (bis 13. Jh.) <lat. clausula „Schluss(satz)“; zu lat. claudere „schließen“; → Klause]
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Klau|sel, die; -, -n [lat. clausula = Schluss(satz), Schluss-, Gesetzesformel, zu: claudere, ↑ Klause]:
1. [als Einschränkung] eingefügte od. hinzugesetzte Bestimmung, Bedingung, bes. in einem Vertrag:
eine einschränkende, aufhebende K.;
eine K. in einen Vertrag einfügen, einsetzen;
eine K. enthalten, anwenden.
2. (Rhet.) (in der antiken Prosa) rhythmischer Satzschluss in einer der festliegenden metrischen Formen.
3. (in der mittelalterlichen Musik) formelhafte melodische Schlusswendung.
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Klausel
1) allgemein: zumeist als Einschränkung eingefügte oder hinzugesetzte Bestimmung, Bedingung, v. a. in einem Vertrag.
2) antike Rhetorik und Kunstprosa: durch den Wechsel der Quantitäten geformter Schluss eines Satzes oder einer Periode. Die wichtigsten Klauseln setzen sich aus einem Kretikus und einer Trochäuskadenz zusammen. Sie wurden von den griechischen Rednern und Sophisten des 5. und 4. Jahrhunderts v. Chr. ausgebildet und sind ein Gestaltungsmerkmal der griechischen und lateinischen Kunstprosa.
3) Musik: melodische Schlusswendung, auch musikalischer Abschnitt. Im Mittelalter bezeichnet Clausula im Sinne von Abschnitt ein Formglied des Chorals, in Bezug auf das Organum der Notre-Dame-Schule einen mehrstimmigen Abschnitt. Seit dem 15./16. Jahrhundert sind die Klauseln genormte Schlusswendungen der einzelnen Stimmen des mehrstimmigen Satzes, die zusammen den Schluss formieren. Seit dem 17./18. Jahrhundert regelt die Kadenz als Schlussfolge von Akkorden die melodischen Abläufe.
4) Recht: jede im Rahmen eines Rechtsgeschäfts (Vertrag, Testament) getroffene Einzelbestimmung. Besondere Klauseln sind z. B. die Freizeichnungsklausel, die die Haftung eines Vertragspartners einschränkt, oder die Preisänderungsklausel, die bestimmt, dass der Preis einer verkauften Sache den bis zu ihrer Lieferung gestiegenen Preisen angepasst werden darf. Vielfach werden auch Kurzformen verwendet, z. B. die Klausel »gekauft wie besichtigt« beim Kauf, die die Gewährleistung für erkennbare Mängel ausschließt. In allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bestimmte Klauseln unzulässig oder unwirksam; so z. B. die überraschenden Klauseln, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass mit ihnen nicht gerechnet werden muss (z. B. wenn der Käufer einer Kaffeemaschine verpflichtet wird, zehn Jahre lang Kaffee vom Verkäufer zu beziehen). Generalklausel, Verwirkungsklausel, Wertsicherungsklausel.
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Klau|sel, die; -, -n [lat. clausula = Schluss(satz), Schluss-, Gesetzesformel, zu: claudere, ↑Klause]: 1. [als Einschränkung] eingefügte od. hinzugesetzte Bestimmung, Bedingung, bes. in einem Vertrag: eine einschränkende, aufhebende K.; eine K. in einen Vertrag einfügen, einsetzen; eine K. anwenden; Zu ihren Gunsten hatte Stonehouse ... sieben Lebensversicherungen zu je 20 000 Pfund abgeschlossen, die die K. enthielten, dass sich bei einem Tod durch Unfall die Prämie verdoppelte (Prodöhl, Tod 272). 2. (Rhet.) (in der antiken Kunstprosa) rhythmischer Satzschluss in einer der festliegenden metrischen Formen. 3. (in der mittelalterlichen Musik) formelhafte melodische Schlusswendung.
Universal-Lexikon. 2012.