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Grunderwerbsteuer
Grụnd|er|werb|steu|er 〈f. 21; amtl.〉 auf Grunderwerb erhobene Steuer; oV Grunderwerbssteuer

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Grụnd|er|werbs|steu|er, (Steuerw.:) Grụnd|er|werb|steu|er, die:
auf den Erwerb von Grundstücken erhobene Steuer.

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Grunderwerbsteuer,
 
eine Steuer auf Vorgänge des Rechtsverkehrs, die einen Wechsel in der Person des Grundstückseigentümers (oder auch des Verwertungsberechtigten) zum Gegenstand haben. Der Grunderwerbsteuer unterliegen in erster Linie Kaufverträge. Das Grunderwerbsteuerrecht ist seit 1983 bundeseinheitlich geregelt (Grunderwerbsteuerges. vom 17. 12. 1982). Von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind u. a. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers oder durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, sowie der Erwerb von Todes wegen (Erbanfall). Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (v. a. Kaufpreis) oder, falls eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, nach dem Einheitswert des Grundstückes. Der Steuersatz beträgt seit 1997 3,5 % (vorher 2 %). Steuerschuldner sind die an dem Erwerbsvorgang beteiligten Vertragspartner als Gesamtschuldner, die untereinander eine andere Absprache treffen können. Zur Erfassung der Steuerschuldner bestehen Anzeigepflichten der Gerichte, Behörden und Notare sowie der Beteiligten (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer betrugen 1999 rd. 11,8 Mrd. DM. Das Aufkommen steht den Ländern zu, die es aber ganz (so in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg) oder teilweise den Gemeinden und Gemeindeverbänden überlassen (lediglich in Niedersachsen seit 1995 überhaupt keine Weitergabe).
 
Steuersystematisch stellt die Grunderwerbsteuer eine Sonderumsatzsteuer neben der allgemeinen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) dar. Im Rahmen der Bemühungen um Steuerharmonisierung innerhalb der EG wird erwogen, die Grunderwerbsteuer abzuschaffen und die Besteuerung der Grundstücksumsätze in die Mehrwertsteuer einzubeziehen.
 
Auch in Österreich ist die Grunderwerbsteuer ähnlich wie in Deutschland. Der Steuersatz beträgt 3,5 % und beim Erwerb durch nahe Angehörige 2 %. Die Grunderwerbsteuer brachte (1999) etwa 5,7 Mrd. Schiling, das Aufkommen steht zu 4 % dem Bund und zu 96 % den Gemeinden zu. - In der Schweiz unterliegen Grundstücksveräußerungen in den meisten Kantonen Handänderungsteuern. In einigen Fällen liegt das Steuererhebungsrecht bei den Gemeinden.
 
Literatur:
 
G.-Gesetz. Komm., begr. v. E. P. Boruttau u. O. Klein, bearb. v. P. Fischer u. a. (131992).

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Grụnd|er|werbs|steu|er, (Steuerw.:) Grụnd|er|werb|steu|er, die: auf den Erwerb von Grundstücken erhobene Steuer.

Universal-Lexikon. 2012.