Eidbruch
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Mein|eid ['mai̮n|ai̮t], der; -[e]s, -e:Eid, mit dem wissentlich, vorsätzlich etwas Unwahres beschworen wird:
sie hatte einen Meineid geschworen/geleistet; er wurde wegen Meineid verurteilt.
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Mein|eid 〈m. 1〉 vorsätzlich falscher Schwur od. falsche eidl. Erklärung; Sy Falscheid ● einen \Meineid leisten; jmdn. wegen \Meineids verurteilen [zu ahd. mein „falsch“ <germ. *meina- „falsch“, eigtl. „vertauscht“; zu idg. *mei „tauschen, wechseln“ + ahd. eid „Eid“; → Eid]
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Mein|eid , der; -[e]s, -e [mhd. meineit, ahd. meineid, zu mhd., ahd. mein = falsch, betrügerisch (urspr. = vertauscht, verwechselt) u. ↑ Eid]:
Eid, mit dem wissentlich, vorsätzlich etwas Unwahres beschworen wird:
einen M. schwören, leisten;
sie wurde wegen -s verurteilt.
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Mein|eid
[zu althochdeutsch, mittelhochdeutsch mein »falsch«], die vorsätzliche (sonst Falscheid) eidliche Bekräftigung einer (bewusst) unwahren Aussage von Parteien, Zeugen und Sachverständigen vor Gericht oder einer zur Eidesabnahme zuständigen Stelle. Ein Meineid kann auch durch eine eidesgleiche Bekräftigung (Eid) oder durch Berufung auf einen früheren Eid geleistet werden. Der Meineid ist nach § 154 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Strafbar ist außerdem nicht nur die Anstiftung und Beihilfe (§§ 26, 27 StGB), sondern auch schon die versuchte Anstiftung zum Meineid (§ 30 Absatz 1 StGB). Strafmilderung kann eintreten beim Eidesnotstand, z. B. wenn ein Zeuge bei Angabe der Wahrheit selbst strafrechtlich verfolgt werden könnte, sowie bei rechtzeitiger (d. h. bevor ein Nachteil eingetreten ist) Berichtigung der falschen Aussage (§§ 157, 158 StGB); im letzteren Fall kann von Strafe abgesehen werden. Beruht in einem Prozess das Urteil auf einem Meineid, so ist Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig. - Der Meineid ist im österreichischen (§§ 288 Absatz 2, 290, 291 StGB) und im schweizerischen Strafrecht (Art. 306 ff. StGB) ähnlich geregelt.
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Universal-Lexikon. 2012.