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Eid [ai̮t], der; -[e]s, -e:in feierlicher Form [vor Gericht] abgegebene Versicherung, dass eine Aussage der Wahrheit entspricht oder ein Versprechen gehalten werden wird:
einen Eid [auf die Verfassung] ablegen, schwören, leisten.
Zus.: Amtseid, Diensteid, Fahneneid, Meineid.
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Eid 〈m. 1〉 feierl. Versicherung, Schwur, in vorgeschriebener Form, die Wahrheit gesagt u. nichts verschwiegen zu haben ● einen \Eid ablegen, leisten, schwören; ich kann einen \Eid darauf ablegen! ich weiß es genau, sage die Wahrheit!; jmdm. einen \Eid abnehmen jmdn. schwören lassen; den \Eid brechen; den \Eid verweigern ● einen falschen \Eid schwören einen Meineid ● Erklärung an \Eides statt Erklärung, die jederzeit beschworen werden kann; den \Eid auf die Verfassung ablegen; etwas auf seinen \Eid nehmen etwas beschwören; etwas durch (einen) \Eid bekräftigen; durch einen \Eid gebunden sein; unter \Eid vor Gericht aussagen; jmdn. zum \Eid zulassen [<ahd. eid, engl. oath, got. aiþs <germ. *aiþaz <vorgerm. *oitos]
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Eid , der; -[e]s, -e [mhd. eit, ahd. eid, wahrsch. aus dem Kelt.]:
nach fester (Eides)formel geleistete feierliche Bekräftigung einer Aussage vor einer zuständigen Instanz; Schwur [vor zuständiger Instanz, bes. vor Gericht]:
ein feierlicher, heiliger E.;
einen E. leisten, ablegen;
einen E. auf die Bibel, auf die Verfassung schwören;
ich kann einen E. darauf schwören (ich kann beschwören), dass es so war;
tausend -e schwören (emotional; aufs Äußerste beteuern);
seinen E. (sein eidliches Versprechen) halten;
seinen E. brechen;
einen falschen E. (einen Meineid) schwören;
die Richterin nahm ihm den E. ab (ließ ihn schwören);
sich durch einen E. gebunden fühlen;
unter E. stehen (Rechtsspr.; durch Eid gebunden, verpflichtet sein [die Wahrheit zu sagen]);
etw. unter E. aussagen;
jmdn. unter E. nehmen (ihn schwören lassen);
jmdn. vom E. entbinden;
☆ hippokratischer E. (Gelöbnis der Ärzte, das die ethischen Leitsätze ärztlichen Handelns enthält u. das Vorbild des heutigen Arztgelöbnisses ist; zugeschrieben dem griech. Arzt Hippokrates [um 400 v. Chr.], aber höchstens dem Sinn nach auf ihn zurückgehend);
an -es statt (Rechtsspr.; anstatt eines gerichtlichen Eides: etw. an -es statt erklären).
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Eid,
feierliche Bekräftigung einer Aussage. Als Wahrheitsversicherung unter Anrufung einer verehrten Macht ist der Eid ein Urphänomen, das in die frühgeschichtliche Zeit zurückreicht; in China und im Alten Orient ist er ebenso zu finden wie in den mittelmeerischen Kulturen (Israel, Griechenland, Rom), bei den Kelten und Germanen. Die Formen des Eids waren vielfältig ritualisiert: Erheben der Hand oder einzelner Finger, Berühren von Körperteilen oder gewisser, meist sakraler Gegenstände (Eidring, Steine, Reliquien, bei Buchreligionen Berühren der heiligen Schriften), zuweilen auch verbunden mit einem Opfer. Als religiöse Handlung hatte der Eid den Bezug zu übernatürlichen oder magischen Mächten: Man schwor bei den Elementen oder bei Gott als letzter Berufungsinstanz. Mit dem Eid war die Vorstellung verknüpft, dass dem wahrheitsgemäß Schwörenden die Elemente (Feuer, Wasser) oder ein Gott nicht schaden würden, wohl aber dem unehrlich Schwörenden, Vorstellungen also, die später auch das Gottesurteil prägten. Seinem Inhalt nach war der Eid Aussageeid (in Bezug auf die Wahrheit einer Aussage) oder Versprechenseid (zur Bekräftigung der Ehrlichkeit einer Zusage).
In der Rechtsordnung des modernen Staates ist der Eid eine in einem gesetzlich geordneten Verfahren auf behördliche oder gerichtliche Anordnung in bestimmter Form abgegebene verbindliche Erklärung, die die Versicherung enthält, dass entweder eine Aussage der Wahrheit entspricht (assertorischer Eid, Nacheid, besonders der gerichtliche Zeugeneid) oder dass der Eidleistende seine in Verfassung oder Gesetz begründeten Pflichten erfüllen wird (promissorischer Eid, Voreid, besonders der politischer Eid). Im modernen Verfassungsstaat ist der politische Eid in der Regel ein Doppeleid, der den Verfassungseid (Pflicht zur Wahrung und zum Schutz der Verfassung) und den Diensteid (Pflicht zur Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten) verbindet. Zum militärischen Eid Fahneneid.
Die Leistung des Eids dient der Bekräftigung der Zeugenaussage, des Sachverständigengutachtens oder der Aussage der im Zivilprozess vernommenen Partei. Der Zeugeneid und der Parteieid werden nach der Vernehmung geleistet (Nacheid), der Sachverständige kann auch vor der Erstattung des Gutachtens oder für die Erstattung von Gutachten bestimmter Art im Allgemeinen vereidigt werden. Im Zivilprozess und ähnlichen Verfahren werden Zeugen und Sachverständige nur vereidigt, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf Vereidigung nicht verzichten. Die Vereidigung der vernommenen Partei (Parteivernehmung) kann das Gericht anordnen, wenn die unbeeidigte Aussage nicht ausreicht, um das Gericht zu überzeugen. Der Eid ist von dem Eidespflichtigen selbst vor Gericht zu leisten. Der Richter spricht nach Hinweis auf die Bedeutung des Eids (Eidesbelehrung) beim Eid mit religiöser Beteuerung die Eidesnorm mit der Eingangsformel »Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden« vor, beim Eid ohne religiöse Beteuerung nur »Sie schwören«. Der Eidespflichtige spricht hierauf entsprechend die Eidesformel: »Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe« oder nur »Ich schwöre es«. Die Eidesnorm geht bei Zeugen- und Parteieid dahin, dass der Vernommene nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe, beim Sachverständigen, dass er das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe. Gibt der Eidespflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, kann er diese dem Eid anfügen. Will er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten, so spricht der Richter als Eingangsformel: »Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht«. Der Verpflichtete spricht: »Ja« (§§ 478-484 ZPO). Diese Form der Beeidigung wird eidesgleiche Bekräftigung genannt und steht dem Eid rechtlich gleich. Die Eidesleistung Stummer geschieht in der Weise, dass sie die Eidesformel nieder- und unterschreiben.
Im Strafprozess kann das Gericht von der Vereidigung absehen u. a. beim durch die Straftat Verletzten, bei wegen Meineids verurteilten Personen oder wenn die am Verfahren Beteiligten auf sie verzichten. Der Beschuldigte (Angeklagte) bleibt stets unvereidigt. Angehörige des Beschuldigten, die ein Aussageverweigungsrecht haben, besitzen auch ein Eidesverweigerungsrecht. Im Übrigen gilt das zum Zivilprozess Gesagte (Eidesbelehrung, Eidesnorm usw.).
Wegen der durch die Eidesleistung begründeten Verantwortlichkeit kann vereidigt nur werden, wer die Eidesfähigkeit besitzt; sie ist in Deutschland an die Vollendung des 16. Lebensjahres gebunden (Österreich: 14., Schweiz: 16. Lebensjahr). Zum Zeugeneid ist außerdem unfähig, wer wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung keine genügende Vorstellung vom Wesen des Eids hat. Eine Aberkennung der Eidesfähigkeit durch Strafurteil wegen Meineides gibt es nicht mehr. Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsch schwört oder eine falsche eidesersetzende Bekräftigung abgibt, wird wegen Meineides oder fahrlässigen Falscheides bestraft. Auch die uneidliche Falschaussage von Zeugen oder Sachverständigen ist strafbar (§§ 153-163 StGB; Falschaussage, Falscheid).
Das österreichische Recht ist dem deutschen ähnlich. Die Eidesablegung, d. h. ihre Formeln, Eidesbelehrung und -leistung, ist im Gesetz zur Regelung des Verfahrens bei der Eidesablegung vor Gericht vom 3. 5. 1868 normiert und in den einzelnen Verfahrensordnungen berücksichtigt. - Schweiz: Der Eid wird von einzelnen kantonalen Prozessgesetzen vorgesehen; durch Bundesrecht für unzulässig erklärt ist der Eid bei der Aussage der Parteien über Tatsachen, die zur Begründung einer Scheidungsklage dienen (Art. 158 ZGB). Da es sich beim Eid um einen religiösen Akt handelt, kann niemand zur Eidesleistung gezwungen werden; als Ersatz dient in diesen Fällen ein Handgelübde.
Die Theologie sieht den Eid als eine - unter Verwendung bestimmter Zeichen und Formeln vollzogene - Anrufung Gottes zum Zeugen der Wahrheit; durch ihn wird die Wahrheit einer Aussage oder die Aufrichtigkeit eines Versprechens (Aussage- und Versprechenseid) bekräftigt; der neue Verpflichtungsgrad zu unbedingter Wahrhaftigkeit und Aufrichtigkeit ergibt sich für den Gläubigen daraus, dass im Eid sein persönliches Verhältnis zu Gott tangiert ist.
F. von Thudichum: Gesch. des E. (1911);
E. Friesenhahn: Der polit. E. (1928, Nachdr. 1979);
W. Ebel: Der Bürger-E. als Geltungsgrund u. Gestaltungsprinzip des dt. mittelalterl. Stadtrechts (1958);
T. Vormbaum: E., Meineid u. Falschaussage (1990);
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Eid, der; -[e]s, -e [mhd. eit, ahd. eid, wahrsch. aus dem Kelt.]: nach fester (Eides)formel geleistete feierliche Bekräftigung einer Aussage vor einer zuständigen Instanz; Schwur [vor zuständiger Instanz, bes. vor Gericht]: ein feierlicher, heiliger E.; einen E. leisten, ablegen; einen E. auf die Bibel, auf die Verfassung schwören; ich kann einen E. darauf schwören (ich kann beschwören), dass ...; tausend -e schwören (emotional; aufs Äußerste beteuern), dass ...; seinen E. (sein eidliches Versprechen) halten; seinen E. brechen; den E. ableiten (ugs.; den Eid, weil er falsch ist, ungültig machen, indem man die linke Hand abwärts richtet, während man die rechte Hand zum Schwur hochhält); einen falschen E. (einen Meineid) schwören; die Richterin nahm ihm den E. ab (ließ ihn schwören); ich nehme es auf meinen E. (ich kann es beschwören), dass er unschuldig ist; Das ist für uns ein ungeheuer wichtiger Satz. Können Sie den auf Ihren E. nehmen? (Noack, Prozesse 219); sich durch einen E. gebunden fühlen; unter E. stehen (Rechtsspr.; durch Eid gebunden, verpflichtet sein [die Wahrheit zu sagen]); etw. unter E. aussagen, bezeugen; jmdn. unter E. nehmen (ihn schwören lassen); jmdn. vom E. entbinden; *hippokratischer E. (dem griechischen Arzt Hippokrates zugeschriebenes, höchstens dem Sinne nach auf ihn zurückgehendes Gelöbnis der Ärzte, das die ethischen Leitsätze ärztlichen Handelns enthält u. das Vorbild des heutigen Arztgelöbnisses ist); an -es statt (Rechtsspr.; anstatt eines gerichtlichen Eides): etw. an -es statt erklären; jmdn. in E. und Pflicht nehmen (geh.; jmdn. vereidigen).
Universal-Lexikon. 2012.