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Jugendhilfe
Ju|gend|hil|fe 〈f. 19; unz.; Sammelbez. für〉 Maßnahmen zum Schutz u. zur Betreuung von gefährdeten Jugendlichen; Sy Jugendpflege (1)

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Ju|gend|hil|fe, die <Pl. selten>:
behördliche Einrichtung, die der Unterstützung junger Menschen dient.

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I
Jugendhilfe,
 
Sammelbezeichnung für alle Einrichtungen, Dienste, Maßnahmen und Aktivitäten, wie sie das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 26. 6. 1990 zur Förderung der Entwicklung und Erziehung junger Menschen zu eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten vorsieht. Das KJHG hat das seit dem 1. 4. 1924 gültige, trotz zahlreicher Änderungen als nicht mehr zeitgemäß empfundene Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) abgelöst, dem gegenüber es ein gewandeltes Verständnis der Jugendhilfe sowie einen weit stärker an der individuellen Lebenssituation von Kindern, Jugendlichen und Eltern orientierten Leistungs- und Aufgabenkatalog festschreibt. So soll v. a. die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegestellen zugunsten familienunterstützender beziehungsweise -ergänzender Hilfen abgebaut und insgesamt ein breiteres ambulantes wie teilstationäres Angebot (Erziehungsberatung, sozialpädagogische Familienhilfe, Außenwohngruppen) vorgehalten werden. Anders als beim JWG sieht das KJHG keine überörtlichen Hilfen zur Erziehung (freiwillige Erziehungshilfe, Fürsorgeerziehung) mehr vor, sondern bündelt die Einzelhilfen beim örtlichen Jugendamt.
 
Die Aufgaben der Jugendhilfe werden von öffentlichen Trägern (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, oberste Jugendbehörden der Länder, Landesjugendämter, örtliche Jugendämter) sowie von freien Trägern (hauptsächlich Jugend- und Wohlfahrtsverbände) wahrgenommen, wobei die Gesamtverantwortung bei den Kommunen liegt, die auch für Koordination, Organisation, Planung und Förderung der öffentlichen und der freien Jugendhilfe zuständig sind.
 
Die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 KJHG sind zum einen Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, Hilfe zur Erziehung, Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfen für junge Volljährige und Nachbetreuung; zum anderen regelt das KJHG (neben weiteren Aufgaben) die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (auch ohne Zustimmung des/der Personensorgeberechtigten), die Amtsvormundschaft, -pflegschaft und -beistandschaft, die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (Adoption), die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie die Erteilung beziehungsweise den Widerruf der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendhilfe.
II
Jugendhilfe,
 
Kinder- und Jugendhilfe.

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Ju|gend|hil|fe, die <o. Pl.>: behördliche Einrichtungen, die der Förderung junger Menschen, ihrer Erziehung u. Bildung dienen, Jugendliche u. Kinder bei Gefährdung u. Störung ihrer Entwicklung (z. B. in Pflegestellen, Heimen o. Ä.) schützen u. in Fragen der Vormundschaft, Jugendgerichtsbarkeit o. Ä. zur Verfügung stehen.

Universal-Lexikon. 2012.