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Körperbehinderte
Kọ̈r|per|be|hin|der|te(r) 〈f. 30 (m. 29)〉 Mensch mit einer angeborenen od. durch Krankheit u. Unfall erworbenen körperliche Beeinträchtigung, Versehrte(r)

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Kọ̈r|per|be|hin|der|te <vgl. Behinderte (Amtsspr.):
weibliche Person, die körperbehindert ist.

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Körperbehinderte,
 
Personen, die durch eine angeborene oder erworbene Beeinträchtigung der Körperfunktionen (z. B. infolge Krankheit oder Unfalls) geschädigt sind (Behinderte). Sie haben je nach Art und Ursache ihrer Behinderung entweder Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, aus der Kriegsopferversorgung oder auf Eingliederungshilfe für Behinderte im Rahmen der Sozialhilfe.
 
Im Einkommensteuerrecht wird Körperbehinderten die Möglichkeit gegeben, Aufwendungen, die aufgrund der Behinderung entstehen, als außergewöhnliche Belastungen ohne Nachweis durch Abzug eines Pauschbetrags vom Einkommen zu berücksichtigen (§ 33 b EStG). Dieser beträgt je nach Grad der Behinderung 600-2 760 DM, bei Blinden und ständig hilflosen Körperbehinderten 7 200 DM. Sind die entstandenen Aufwendungen höher als die Pauschbeträge, so können sie in der nachgewiesenen Höhe als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden. Bei körperbehinderten Kindern können die Pauschbeträge auf die Eltern übertragen werden. Körperbehinderte, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 80 % (70 % bei schwer Gehbehinderten) beträgt, können neben den Pauschbeträgen Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen.

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Kọ̈r|per|be|hin|der|te, der u. die (Amtsspr.): jmd., der körperbehindert ist.

Universal-Lexikon. 2012.