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Kriegsopferversorgung
Kriegs|op|fer|ver|sor|gung, die (Amtsspr.):
Versorgung der Kriegsopfer in Hinsicht auf vom Staat gewährte Leistungen wie Renten, Heilbehandlungen u. a.

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Kriegs|opferversorgung,
 
die Gesamtheit der vom Staat zu tragenden Versorgungsleistungen für Personen, die infolge von Krieg oder Wehr- beziehungsweise Zivildienst Gesundheitsschädigungen erlitten haben, beziehungsweise für deren Hinterbliebene, wenn der Beschädigte an den Folgen dieser Schädigungen gestorben ist.
 
In Deutschland ist die Kriegsopferversorgung im Gesammelten über die Versorgung der Opfer des Krieges vom 20. 12. 1950 in der Fassung vom 22. 1. 1982 mit späteren Änderungen (Kurzbezeichnung Bundesversorgungsgesetz, BVG) geregelt. Durch Bezugnahme auf das BVG im Bundesgrenzschutz-, Bundesseuchen-, Häftlingshilfe-, Opferentschädigungs-, Soldatenversorgungs- sowie im Zivildienstgesetz ist dessen ursprünglicher Geltungsbereich inzwischen ausgeweitet worden. Das Sozialgesetzbuch verwendet für die Gesamtheit der Regelungen den Oberbegriff »Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden«.
 
Leistungen der Kriegsopferversorgung:
 
Für schädigungsbedingte Gesundheitsstörungen erhalten Beschädigte Heilbehandlung. Ist die Schädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 50 % verbunden, handelt es sich um Schwerbeschädigung. Schwerbeschädigte erhalten Heilbehandlung auch für Gesundheitsstörungen, die nicht Schädigungsfolgen sind, gegebenenfalls Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung für ihre Angehörigen. Bei Arbeitsunfähigkeit durch Schädigungsfolgen oder bei Gesundheitsstörungen, derentwegen Heil- oder Krankenbehandlung notwendig ist, wird ein Versorgungskrankengeld gewährt, das 80 % des Regellohns entspricht. Zum Ausgleich dauernder schädigungsbedingter Einkommensausfälle und Mehraufwendungen wird Beschädigtenrente (§§ 29-34 BVG) gezahlt. Die Beschädigten erhalten eine Grundrente, deren Höhe sich nach der MdE richtet. Schwerbeschädigte erhalten zusätzlichen Geldleistungen; können sie eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht, nur beschränkt oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben, erhalten sie Ausgleichsrente, die nach einer besonderen Regelung um das anzurechnende Einkommen gekürzt wird. Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten zusätzlich einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 % des Bruttoeinkommensverlustes.
 
Hinterbliebenenrente (§§ 38-52) wird an die Witwe (Witwenrente), die Waisen (Waisenrente) und die Eltern (Elternrente) gezahlt, wenn ein Beschädigter verschollen oder an den Folgen einer Schädigung gestorben ist. Die Witwe erhält als Basisleistung die Witwengrundrente und, wenn ihr eine Erwerbstätigkeit nicht möglich oder zumutbar ist, zusätzlich eine Ausgleichsrente. Ist ihr Einkommen geringer als die Hälfte des Einkommens, das ihr Ehemann ohne Schädigung erzielt hätte, erhält sie außerdem einen Schadensausgleich von 42,5 % des Bruttoeinkommensverlustes. Im Falle der Wiederverheiratung erhalten Witwen eine Abfindung anstelle des Anspruchs auf Rente in Höhe des Fünfzigfachen der monatlichen Grundrente. Witwer haben Anspruch auf Versorgung wie eine Witwe. Waisen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (beziehungsweise des 27. bei Schul- oder Berufsausbildung) Waisengrundrente und -ausgleichsrente gewährt. Verwandte der aufsteigenden Linie erhalten Elternrente (auf die ein eigenes Einkommen wie bei Ausgleichsrenten anzurechnen ist), wenn sie erwerbsunfähig sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Renten u. a. Leistungen werden entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig angepasst (§ 56). - Bestattungsgeld (§§ 36,53) wird beim Tod eines Beschädigten oder versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, Sterbegeld (§ 37) beim Tod eines Beschädigten als Übergangsleistung gezahlt. — Reichen die Leistungen der Kriegsopferversorgung nicht aus, dem Beschädigten beziehungsweise Hinterbliebenen eine angemessene Lebensstellung zu ermöglichen oder zu erhalten, wird die Kriegsopferversorgung durch Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 ff.) ergänzt.
 
Die Aufwendungen für die Leistungen der Kriegsopferversorgung trägt der Bund (1985: 13,3 Mrd. DM, 1994: 14,7 Mrd. DM, einschließlich neue Länder); Ausnahmen sind die Opferentschädigung (Bund 40 %, Länder 60 %) und die Impfschäden (Länder 100 %). Die Durchführung der Kriegsopferversorgung obliegt den Versorgungsämtern, den Landesversorgungsämtern sowie den orthopädischen Versorgungsstellen oder den Hauptfürsorgestellen oder den Kreisen und kreisfreien Städten (bei sonstigen Hilfen).
 
In der DDR war die Kriegsopferversorgung nach der VO vom 21. 7. 1948 der Sozialversicherung übertragen. Eine Beschädigtenrente setzte einen Körperschaden mit einem Beschädigungsgrad von mindestens 662/3 % voraus. Das BVG ist in den neuen Ländern mit bestimmten Maßgaben am 1. 1. 1991 in Kraft getreten.
 
In Österreich ist die Kriegsopferversorgung im Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) vom 14. 7. 1949 ähnlich wie in Deutschland geregelt. Zuständig sind die Landesinvalidenämter.
 
In der Schweiz regelt das Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. 6. 1992 die Entschädigungsleistungen des Bundes infolge Unfall und Krankheit im Militärdienst.
 
Literatur:
 
Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, bearb. v. Kriegsopferversorgung Rohr u. H. Strässer, Losebl. (61977 ff.);
 
Bundessozialhilfe-Ges., hg. v. E. Oestreicher u. a., Losebl. (41991 ff.).

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Kriegs|op|fer|ver|sor|gung, die (Amtsspr.): Versorgung der Kriegsopfer in Hinsicht auf vom Staat gewährte Leistungen wie Renten, Heilbehandlungen u. a.

Universal-Lexikon. 2012.