Na|ti|o|nal|kir|che 〈f. 19〉 auf den Bereich einer Nation beschränkte Kirchenorganisation, möglichst als Volkskirche in der Landessprache
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Na|ti|o|nal|kir|che, die:
auf den Bereich einer Nation begrenzte, rechtlich selbstständige Kirche.
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Nationalkirche,
eine kirchenrechtlich selbstständige Kirche, die eine Nation (im staatlichen oder ethnischen Sinn) umfasst oder von ihr als (»ihre«) nationale Kirche anerkannt wird. Die Nationalkirche kann zugleich Staatskirche eines (National-)Staates sein, ist jedoch andererseits nicht auf ein bestimmtes staatliches Hoheitsgebiet beschränkt. Geschichtliche Beispiele sind: die arianisch-germanische Nationalkirche der Völkerwanderung, besonders die westgotische; die seit dem 5. Jahrhundert entstandenen ostkirchlichen autokephalen Kirchen; die merowingische, fränkische, westgotisch-spanische und die iroschottische Kirche; die englische Kirche des Hoch- und Spätmittelalters und die im 16. Jahrhundert entstandene Kirche von England; die französische Kirche in der Zeit des Gallikanismus. In Deutschland waren während des Mittelalters unterschiedlich viele Elemente einer Nationalkirche verwirklicht, z. B. in der ottonischen Reichskirche (Reichskirchensystem) oder unter den Staufern.
In der Neuzeit gab es in der katholischen Kirche Ansätze zur Bildung von Nationalkirchen im Febronianismus, im Josephinismus und durch J. H. von Wessenberg. Pius IX. verbot im »Syllabus« 1864 nationalkirchliche Bestrebungen. Im Gefolge des 2. Vatikanischen Konzils wurden durch die Einrichtung nationaler Bischofskonferenzen Elemente der Nationalkirche in die Kirchenverfassung eingebaut; aufgrund ihres Kirchenverständnisses kennt die katholische Kirche jedoch keine volle kirchenrechtliche Selbstständigkeit ihrer (nationalen) Teilkirchen.
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Na|ti|o|nal|kir|che, die: auf den Bereich einer Nation begrenzte, rechtlich selbstständige Kirche.
Universal-Lexikon. 2012.