Kirchenverfassung,
die Grundordnung der christlichen Kirchen. Aufgabe der Kirchenverfassung in der katholischen Kirche ist die (immer auf die Heilszusage Gottes bezogene) rechtliche Ordnung des nach katholischem Verständnis in der katholischen Kirche sichtbar zusammengeschlossenen und vom Heiligen Geist geleiteten »Volkes Gottes« und seiner Charismen. Das Gottesvolk gilt aufgrund seines gemeinsamen Sendungs- und Zeugnisauftrages, des Priestertums der Gläubigen, vor allen Unterscheidungen in der Kirchenverfassung als priesterliche Gemeinschaft Gleicher, die von dem geistlichen Dienst geweihter Amtsträger (Klerus) geleitet wird. Die »göttlich-rechtliche« Gebietseinteilung kennt nur die Diözesen und die Gesamtkirche; die Einzelgemeinden (Pfarreien) sind nur eine kirchlich-rechtliche Untergliederung der Diözese. Nach kirchlichem Recht stehen zwischen Gesamtkirche und Diözese noch Mittelgliederungen: die Kirchenprovinz, das Gebiet einer Bischofskonferenz, das (ostkirchliche) Patriarchat. Das kirchliche Recht kennt auch Vorformen einer Diözese (Apostolisches Vikariat, Präfektur, Administratur) sowie rein personal begründete Gliederungen wie Kirchen eines bestimmten Ritus (lateinisch, orientalisch), religiöse Gemeinschaften (z. B. Orden, Kongregationen) oder die Militärseelsorge.
Einzelinhaber kirchlicher Leitungsgewalt (Jurisdiktion) sind Papst, Bischöfe und die übrigen Ordinarien. Kollegiale Jurisdiktionsträger sind Konzilien, Synoden und die Bischofskonferenzen. »Göttlich-rechtliche« Leitungsgewalt für die Gesamtkirche haben der Papst und das ökumenische Konzil sowie für die einzelnen Diözesen der jeweilige Bischof.
Charakteristisch für die Verfassung der evangelischen Kirchen war die Leitung und Verwaltung der Landeskirchen durch landesfürstliche Behörden. Unmittelbarer Leiter der Gemeinden war der Superintendent. Seit dem 19. Jahrhundert wurde dieses Grundmodell konsistorialer Kirchenleitung durch synodale und episkopale Momente ergänzt. Nach 1945 erfolgte in den meisten evangelischen Landeskirchen eine Neuordnung der Kirchenverfassung; 1948 wurde die heute noch geltende Grundordnung der EKD verabschiedet. Den Synoden obliegen die Gesetzgebung, die Genehmigung neuer Agenden und Gesangbücher, die Mitwirkung bei der Wahl höherer kirchlicher Amtsträger und Finanzentscheidungen. Die geistliche Leitung der Landeskirchen liegt beim (Landes-)Bischof, Landessuperintendenten, Kirchenpräsidenten oder Präses. (Kirchenordnungen, Kirchenrecht)
Universal-Lexikon. 2012.