Straf|voll|stre|ckung 〈f. 20〉 behördliches Verfahren zur Verwirklichung der im Strafprozess rechtskräftig verhängten Strafen u. Sicherungsmaßnahmen; →a. Strafvollzug
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Strafvollstreckung,
im weiteren Sinn die sich an den Strafanspruch anschließende Strafverwirklichung einschließlich des Strafvollzuges. Im engeren Sinn versteht man unter Strafvollstreckung bei einer Freiheitsstrafe das Verfahren von der Rechtskraft des Urteils bis zum Strafantritt, ferner die generelle, vom Strafvollzug zu unterscheidende Überwachung ihrer Durchführung. Bei Geldstrafen gehört die gesamte Beitreibung zur Strafvollstreckung, sodass hier zwischen Strafvollstreckung und Strafvollzug nicht unterschieden wird. Rechtsquellen der Strafvollstreckung sind §§ 449-463 d StPO, die Strafvollstreckungsordnung in der Fassung vom 15. 2. 1956, die Justizbeitreibungsordnung vom 11. 3. 1937 (mit späteren Änderungen) und bei Jugendarrest und Jugendstrafe die §§ 82 ff. Jugendgerichtsgesetz. Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft, in Jugendsachen der Jugendrichter. Die Vollstreckungsbehörde fordert den zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten in einer Ladung zum Strafantritt auf. Stellt er sich nicht oder ist er fluchtverdächtig, so wird gegen ihn ein Vorführungs- oder Haftbefehl, gegebenenfalls ein Steckbrief erlassen. Die Strafvollstreckung ist unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft einzuleiten; nur in Ausnahmefällen kann Strafaufschub gewährt werden. Abgesehen von der Sicherungsverwahrung werden die Maßregeln der Besserung und Sicherung vor der Strafe vollzogen und auf sie angerechnet (§ 67 StGB). Kann eine Geldstrafe nicht eingebracht werden, so wird nach Strafumwandlung eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Die bei der Strafaussetzung zur Bewährung erforderlicher nachträglicher Maßnahmen werden in der Regel auch von der Strafvollstreckungskammer getroffen. Über die Strafvollstreckungsverjährung Verjährung.
In Österreich gelten für die Strafvollstreckung die §§ 3-7 des Strafvollzugsgesetzes vom 26. 3. 1969 (mit Änderungen). Die Strafvollstreckung wird dort »Anordnung des Vollzuges der auf Freiheitsstrafe lautenden Strafurteile« genannt. Strafvollstreckungsbehörden sind die Vorsitzenden der Geschwornen- oder Schöffengerichte, die Einzelrichter oder die Gerichtshöfe erster Instanz. Geldstrafen werden nach dem gerichtlichen Einbringungsgesetz (1962) beigetrieben (§ 409 StPO). - In der Schweiz ist das Recht der Strafvollstreckung kantonal verschieden geregelt; die Strafvollstreckung erfolgt auch für die von Gerichten des Bundes (Bundesassisen, Bundesstrafgericht) ausgesprochenen Freiheitsstrafen durch kantonale Organe. In der Regel obliegt die Strafvollstreckung den Verwaltungsbehörden (Polizeidirektionen); die Staatsanwaltschaft hat ein Mitsprache- und Aufsichtsrecht.
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Straf|voll|stre|ckung, die: Vollstreckung der in einem Urteil verhängten Strafe.
Universal-Lexikon. 2012.