Ju|gend|stra|fe 〈f. 19〉 erzieher. Freiheitsstrafe für Jugendliche in Jugendgefängnissen
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Ju|gend|stra|fe, die:
gegen jugendliche Straftäter(innen) verhängter Freiheitsentzug.
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Jugendstrafe,
die gegenüber Jugendlichen oder Heranwachsenden verhängte, erzieherisch ausgestaltete Freiheitsentziehung in Jugendstrafanstalten. Sie ist die einzige Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts (§§ 17 ff. Jugendgerichtsgesetz) und wird nur in den Fällen verhängt, in denen wegen der Schwere der Tat Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Die Jugendstrafe wird in das Strafregister eingetragen. Das Mindestmaß beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf, bei schweren Verbrechen zehn Jahre. Die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer wurde 1990 abgeschafft.
Jugendstrafe bis zu einer Dauer von einem Jahr setzt der Richter zur Bewährung aus, wenn zu erwarten steht, dass sich der Täter schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt (auch möglich bei Jugendstrafe bis zu höchstens zwei Jahren). Die Bewährungszeit (mindestens zwei, höchstens drei Jahre; spätere Verkürzung auf ein Jahr beziehungsweise Verlängerung auf vier Jahre möglich) bestimmt das Gericht; dieses soll dem Jugendlichen (Heranwachsenden) erzieherisch wirkende Auflagen (Bewährungsauflagen) für die Dauer der Bewährungszeit machen; es hat ihn für diese Zeit der Aufsicht eines Bewährungshelfers zu unterstellen.
Das Gericht kann von der Verhängung einer Jugendstrafe überhaupt absehen, wenn trotz erwiesener und im Urteil festgestellter Schuld des Jugendlichen (Heranwachsenden) nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, ob dessen schädliche Neigungen eine Jugendstrafe erforderlich machen oder mildere Mittel ausreichen; in diesem Falle setzt es die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit (bis zu zwei Jahren) aus. Ergibt sich während dieser Zeit, dass aufgrund schädlicher Neigungen eine Jugendstrafe unverzichtbar ist, so wird diese in einer neuen Hauptverhandlung verhängt; andernfalls wird der ursprüngliche Schuldspruch getilgt.
In Österreich soll nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) von 1988 Jugendstrafe nur verhängt werden, wenn mildere Mittel, insbesondere Verfolgungsverzicht, vorläufige Einstellung, Schuldspruch ohne oder unter Vorbehalt der Strafe, aus erzieherischen Gründen nicht ausreichen. Für Jugendliche gelten die allgemeinen, allerdings stark herabgesetzten Strafdrohungen (Höchstdauer 15 Jahre, § 5 JGG). Bedingte Entlassung ist bereits nach einem Monat möglich; generalpräventive Erwägungen sind für diese Entscheidung nicht zu berücksichtigen (§ 17 JGG).
Das schweizerische Jugendstrafrecht kennt eine dem deutschen Recht entsprechende Jugendstrafe nicht. Gegenüber Jugendlichen kann außer dem Verweis und der Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung die Buße und v. a. die Einschließung als Freiheitsstrafe von einem Tag bis zu einem Jahr verhängt werden. Der Vollzug der Einschließung darf nicht in einer Straf- oder Verwahrungsanstalt erfolgen.
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Ju|gend|stra|fe, die: gegen jugendliche Straftäter verhängter Freiheitsentzug.
Universal-Lexikon. 2012.