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Strafvollzug
Straf|voll|zug 〈m. 1uTeil der Strafvollstreckung, der die unmittelbare Verwirklichung der Freiheitsstrafe betrifft

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Straf|voll|zug, der:
Vollzug einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in einem Gefängnis.

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Strafvollzug,
 
die Durchführung der Freiheitsstrafe vom Strafantritt an, die von der Strafvollstreckung im engeren Sinn zu unterscheiden ist. Der Strafvollzug ist geregelt im Strafvollzugsgesetz vom 16. 3. 1976 in Kraft seit 1. 1. 1977 zuletzt durch Gesetz vom 26. 8. 1998 geändert. Ziel des Strafvollzugs ist es, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen; daneben soll der Strafvollzug auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dienen (§ 2). Der Strafvollzug wird in Justizvollzugsanstalten (Abkürzung JVA) durchgeführt. Das Leben im Strafvollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich angeglichen werden, schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken; der Strafvollzug ist darauf auszurichten, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern (§ 3). Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit; seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern (§ 4). Neben diesen zentralen Grundsätzen, die auf der Linie eines modernen Resozialisierungsstrafrechts liegen, regelt das Gesetz eingehend die Rechte und Pflichten des Gefangenen und der Vollzugsbehörde. Im Rahmen der Planung des Vollzugs (§§ 5 ff.) eröffnet es verschiedene Möglichkeiten: Der Gefangene soll mit seiner Zustimmung im »offenen Vollzug« untergebracht werden, wenn er hierfür geeignet erscheint und nicht zu befürchten ist, dass er den offenen Vollzug zur Flucht oder zu Straftaten missbraucht; er ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen (bis 31. 12. 2002 gilt, dass er verlegt werden soll), wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174-180 oder 182 StGB (Sexualstraftaten) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung angezeigt ist; er kann unter bestimmten Bedingungen bis zu 21 Tage Urlaub pro Jahr erhalten. Ferner sind geregelt: Unterbringung und Ernährung des Gefangenen (§§ 17 ff.), Schriftwechsel, Ausgang, Besuche (§§ 23 ff.), Arbeit, Aus- und Weiterbildung (§§ 37 ff.; besonders Arbeitspflicht, Entgelte), Religionsausübung (§§ 53 ff.), Fürsorge für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen (§§ 56 ff.), Freizeit (§§ 67 ff.), soziale Hilfe (§§ 71 ff.), besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug (§§ 76 ff.), Sicherheit und Ordnung (§§ 81 ff.), unmittelbarer Zwang (§§ 94 ff.), Disziplinarmaßnahmen (§§ 102 ff.) und Rechtsbehelfe (§§ 108 ff.). Gegen Maßnahmen, die den Gefangenen in seinen Rechten verletzen, kann die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer angerufen werden. Ein besonderer Abschnitt des Gesammelten ist den Vollzugsbehörden gewidmet (§§ 139 ff.).
 
Das Strafvollzugsgesetz schafft auch für den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung eine gesetzliche Grundlage (§§ 129 ff.). Dagegen ist der Vollzug von Jugendarrest und Jugendstrafe in §§ 90 ff. Jugendgerichtsgesetz sowie in der Jugendarrestvollzugsordnung in der Fassung vom 30. 11. 1976 geregelt. Die Jugendstrafe wird in besonderen Jugendstrafanstalten vollzogen und dient allein dazu, ein Leben ohne Straftaten zu ermöglichen. Zu diesem Zweck kann der Vollzug aufgelockert und in geeigneten Fällen weitgehend in freien Formen durchgeführt werden. Freiheitsstrafen an Soldaten werden als Strafarrest vollzogen. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist in § 119 StPO sowie der Untersuchungshaftvollzugsordnung vom 12. 2. 1953 in der Fassung vom 15. 12. 1976 geregelt. Die Justizminister von Bund und Ländern erörterten 1997 die Einführung des elektronisch überwachten Hausarrests, der es erlaubt, Freiheitsstrafen auch außerhalb von JVA zu vollstrecken.
 
In Österreich gilt das Bundesgesetze vom 26. 3. 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen. Der Strafvollzug soll der Resozialisierung des Straftäters dienen (§ 20). Es besteht Arbeitspflicht (§ 44); eine Arbeitsvergütung ist vorgesehen (§§ 51 Absatz 2, 52). Der Verurteilte wird erzieherisch betreut (§ 56); er soll sich unterrichten und fortbilden (§ 57). Für den Jugendstrafvollzug gelten §§ 51 ff. des Jugendgerichtsgesetzes. - In der Schweiz enthält das StGB nur einige grundsätzliche Regelungen über den Strafvollzug (Art. 37, 374 ff.). Ziel des Strafvollzugs ist die Vorbereitung des Gefangenen auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben; es besteht Arbeitspflicht, dem Gefangenen kann ein Verdienstanteil zugesprochen werden. Nähere Bestimmungen finden sich im kantonalen Recht. Der Strafvollzug erfolgt auch für die von Gerichten des Bundes (Bundesassisen, Bundesstrafgericht) ausgesprochenen Freiheitsstrafen durch kantonale Strafanstalten.
 
Literatur:
 
Komm. zum S.-Ges., bearb. v. C. Bertram u. a. (31990);
 
S.-Ges., hg. v. H.-D. Schwind u. A. Böhm (21991);
 M. Walter: S. (1991);
 G. Kaiser u. a.: S. (41992);
 
S.-Ges.. .., hg. v. E. Foregger u. a. (Wien 31997);
 R.-P. Calliess u. H. Müller-Dietz: S.-Ges. (71998).

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Straf|voll|zug, der: Vollzug einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in einem Gefängnis: Solche Erleichterungen ... vermochten über die eigentliche Problematik des -s nicht hinwegzutäuschen (Ziegler, Konsequenz 33).

Universal-Lexikon. 2012.