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Gerechtigkeit
Recht

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Ge|rech|tig|keit [gə'rɛçtɪçkai̮t], die; -:
das Gerechtsein, gerechtes Verhalten:
die Gerechtigkeit der Richterin, eines Urteils; Gerechtigkeit fordern; die soziale Gerechtigkeit.

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Ge|rẹch|tig|keit 〈f. 20; unz.〉
I 〈unz.〉
1. gerechte Beschaffenheit
2. gerechte Gesinnung, gerechtes Verhalten
3. 〈fig.〉 Gerichtsbarkeit, Gericht, Rechtsprechung
● die \Gerechtigkeit eines Urteils; jmdn. der \Gerechtigkeit ausliefern 〈fig.〉; \Gerechtigkeit pflegen, walten lassen; jmdm., einer Sache \Gerechtigkeit widerfahren lassen jmdn., eine S. gerecht beurteilen u. behandeln; strafende \Gerechtigkeit 〈fig.〉
II 〈zählb.; veraltetGerechtsame, Privileg, Berechtigung, ein Gewerbe auszuüben (Brau\Gerechtigkeit, Schank\Gerechtigkeit, Schürf\Gerechtigkeit)

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Ge|rẹch|tig|keit , die; -, -en <Pl. selten> [mhd. gerehtikeit]:
1.
a) das Gerechtsein; Prinzip eines staatlichen od. gesellschaftlichen Verhaltens, das jedem gleichermaßen sein Recht gewährt:
die soziale G.;
die G. des Richters, eines Urteils;
G. fordern, üben;
jmdm. G. verschaffen, widerfahren lassen;
um der G. willen;
b) etw., was als gerecht (2) angesehen wird:
die G. nahm ihren Lauf;
ausgleichende G. (etw., was eine als Ungerechtigkeit empfundene Entscheidung o. Ä. wieder wettmacht: es scheint doch so etwas wie eine ausgleichende G. zu geben).
2. (geh.) Justiz:
die strafende G.;
einen Verbrecher den Händen der G. übergeben.

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Gerechtigkeit,
 
ein nicht abschließend definierter Grundbegriff der Ethik, der Rechts- und Sozialphilosophie sowie des politischen, sozialen, religiösen und juristischen Lebens. Gerechtigkeit wird im philosophisch-theologischen Verständnis neben Klugheit, Tapferkeit und Maßhaltung als eine der vier Kardinaltugenden bestimmt. Herkömmlich unterscheidet man objektive Gerechtigkeit als das höchste Prinzip zur Rechtfertigung normativer Ordnungen (Recht, Staat, Wirtschaft, Familie) und subjektive Gerechtigkeit (personale Gerechtigkeit) im Sinne einer Tugend (Thomas von Aquino: Gerechtigkeit ist der feste und beständige Wille, jedem das Seine, »ius suum«, zu gewähren). - Gerechtigkeit bildet zusammen mit der Rechtssicherheit und der Zweckmäßigkeit das Gefüge des Rechts. Gerechtigkeit betrifft die Beziehungen der Menschen zueinander im Hinblick auf einen Ausgleich konkurrierender Interessen, Ansprüche und Pflichten, auf Kooperation oder Konfliktlösung; sie kann sowohl sozialen Gemeinschaften als auch Handlungen eines Individuums oder einer Gruppe von Individuen (z. B. Familie, Geschäftsverkehr, Institutionen) zugesprochen oder als sachliche Angemessenheit (Sachgerechtigkeit) aufgefasst werden. - Im politisch-sozialen Bereich ist die Frage der Gerechtigkeit eng mit der Frage nach dem Lebensstatus und den Möglichkeiten zur Selbstverwirklichung für den Einzelnen (soziale Gerechtigkeit), mit den Grund- und Menschenrechten, mit der (kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen und politischen) Selbstbestimmung der Völker sowie allgemein mit dem Problem des Friedens verbunden. - Die Idee der Gerechtigkeit ist stets verknüpft mit der des Guten: Nur eine gerechte Gesellschaft (eine gerechte Handlung) kann gut genannt werden. Der Begriff der Gerechtigkeit liegt daher allen Definitionen von Recht, Staat und Gesellschaft als deren Leitziel zugrunde. - Attribute der Gerechtigkeit in der Symbolik sind das Richtschwert, mit dem sie schützt und straft, die Waage, mitunter auch der Palmenzweig, die Augenbinde (als Ausdruck der Unparteilichkeit) oder die Weltkugel (Gerechtigkeit als universelles Ordnungsprinzip). (Gerechtigkeitsbild)
 
Zu unterscheiden von dem ethisch-juridischen Verständnis von Gerechtigkeit ist der biblische Gerechtigkeitsbegriff. Im A. T. ist Gerechtigkeit (hebräisch z̲ĕd̲ạqä) durch das Verhältnis zwischen Israel und seinem Gott Jahwe (den »Bund«) bestimmt. Der »Gerechte« ist der schlechthin Fromme, der nach dem Willen und den Geboten Gottes, dem »Gesetz«, lebt und sich dabei in Gottes »Gerechtigkeit«, seine Heilssphäre, aufgenommen weiß. Gerechtigkeit bezeichnet also einerseits das »Rechtverhalten« des Menschen, andererseits und gleichzeitig das »Heil«, das Jahwe dem Menschen gewährt. Im Neuen Testament greift Paulus (v. a. im Römerbrief) den Gerechtigkeitsbegriff aus dem Alten Testament auf, füllt ihn jedoch mit neuem, spezifisch christlichem Inhalt. Gerechtigkeit (griechisch dikaiosyne) bedeutet als Gerechtigkeit Gottes das Heilshandeln Gottes, das geschichtlich wirksam geworden ist an Jesus Christus und - durch dessen Tod und Auferstehung - an allen, die an ihn glauben. Der glaubende Mensch wird durch die Gnade Gottes »gerechtfertigt« und dadurch seinerseits »gerecht«. Gerechtigkeit des Menschen vor Gott ist somit - in Abgrenzung zur jüdischen Heilsnotwendigkeit des »Gesetzes« - nicht durch ethische Leistung erreichbar; der Imperativ christlicher Ethik ist vielmehr eine Folge (nicht die Ursache) des »Gerechtseins« des Menschen, seines Lebens in Gottes Gerechtigkeit. In diesem Sinne versteht die christliche Rechtfertigungslehre (v. a. Augustinus, M. Luther, J. Calvin) Rechtfertigung zunächst als (forensische) »Gerecht-Sprechung« durch Gott; diese ist dann die Voraussetzung für eine innere Erneuerung des Menschen und damit für eine ethische Gerechtigkeit, die sich in »guten Werken« ausdrückt.
 
In der Philosophie
 
suchte man viele Jahrhunderte hindurch den unveränderlichen Kern des Rechts als ein Kriterium, wonach man ohne Willkür entscheiden könne, was als gleich beziehungsweise ungleich zu behandeln sei, in der »Natur«. Rechtsphilosophie als Gerechtigkeitslehre war weitgehend identisch mit der Naturrechtslehre. Schon Platon antwortet auf das Gleichheitsproblem: »Ich denke, dass wir nicht nach dem Gesetz, sondern nach der Natur verwandt, zusammengehörig und Mitbürger sind. ..«. Jedoch sieht er eine Ungleichheit der Menschen von Natur gegeben und begründet daraus eine in Analogie zu den drei Seelenkräften hierarchisch gestufte Ständeordnung (Volk, Krieger, Herrscher) im Staat. - Aristoteles unterscheidet in der »Nikomachischen Ethik« zwei Arten der Gerechtigkeit, deren Kern die Gleichheit ist: Die ausgleichende Gerechtigkeit (lateinisch iustitia commutativa) ist die Gerechtigkeit unter den von Natur Ungleichen, aber vor dem Gesetz Gleichen; sie bedeutet die absolute Gleichheit von Leistung und Gegenleistung unter den vom Gesetz Gleichgestellten (z. B. Ware und Preis, Schaden und Ersatz). Die austeilende Gerechtigkeit (iustitia distributiva) dagegen besagt die verhältnismäßige Gleichheit in der Behandlung einer Mehrzahl von Personen: die Zuteilung von Rechten und Pflichten nach Maßgabe von Würdigkeit, Fähigkeit, Bedürftigkeit (z. B. die unterschiedliche Besteuerung je nach Einkommenshöhe). Thomas von Aquino hat dieses System durch eine dritte Form der Gerechtigkeit vervollständigt, die bei Aristoteles mitgedacht war: die Gesetzesgerechtigkeit (iustitia legalis); sie hebt die Pflichten des Einzelnen gegenüber dem Ganzen hervor (z. B. Wahlpflicht, Gerichtspflicht, Pflicht zum sozialen Gebrauch des Eigentums).
 
Während im Altertum das Naturgemäße im Sinne des Gerechten teils in der Vernunft, im Logos (Vorsokratiker), teils in der Seele (Sokrates), teils in den Ideen (Platon), teils in der moralischen Natur des Menschen (Aristoteles) verankert wurde, verlegte das christliche Mittelalter den Sitz der Gerechtigkeit in den Willen oder in den Intellekt Gottes (Augustinus, Thomas von Aquino). Man suchte jedoch mit unterschiedlichsten Antworten weiterhin nach einer durch die menschliche Vernunft erkennbaren »Natur«, die substanziell ist und daher der menschlichen Willkür unverrückbare Grenzen setzt. Dabei musste sich in der Neuzeit die Naturrechtslehre dem säkularisierten, antimetaphysischen Wissenschaftsbegriff fügen und von der empirisch erfahrbaren Wirklichkeit ausgehen. Aber man hoffte dennoch, in der (erfahrbaren) »Natur« des Menschen feste Maßstäbe für das, was recht und gerecht ist, zu finden: in seiner Natur als geselliges Wesen (H. Grotius), in seiner ungeselligen Natur (T. Hobbes), in seiner geselligen Ungeselligkeit (etwa B. Spinoza). Der eigentliche Leitgedanke dieser Naturrechts- und Gerechtigkeitslehren war der soziale Eudämonismus und Utilitarismus mit seiner Forderung, das größte Glück für die größtmögliche Zahl von Individuen zu erzielen, wie er bei J. Bentham und J. S. Mill seinen Höhepunkt erfahren hat. - Eine Abkehr von jenem Naturrechtsdenken gelang erst I. Kant: An die Stelle des Problems inhaltlich-ethischer Normen, das die ganze zurückliegende Gerechtigkeitslehre beschäftigt hat, lässt er das Problem der subjektiven Moralität treten. Die sittliche Autonomie des Menschen wird zum Grundsatz der moralischen Welt erhoben. Das »Wie« des sittlichen Verhaltens beantwortet Kant mit seinem kategorischen Imperativ: »Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne«. Kant ersetzte also die durch die Natur oder durch Gott gestiftete allgemein gültige Ordnung durch den Willen des Einzelnen zur Allgemeinheit (»Universalisierbarkeit«) von Handlungsmaximen. - Kant gab damit dem Problem der Gerechtigkeit eine formale Wendung, die im 19. Jahrhundert die materiale (inhaltliche) Auffassung in der kontinentalen Philosophie zurückgedrängt hat. Die Gerechtigkeit galt als unerkennbar, Staat und Recht wurden auf formale Souveränität gegründet (ein Widerstandsrecht gegen den Souverän und das souveräne Gesetz konnte es fortan nicht geben). Diese positivistische Staats- und Rechtsauffassung, die die Gerechtigkeit mit dem vom Staat gesetzten (positiven) Recht identifiziert, wurde theoretisch durch die »Reine Rechtslehre« H. Kelsens und in neuester Zeit durch die Systemtheorie N. Luhmanns gestützt. Nach den Lehren von K. Marx und F. Engels ist Gerechtigkeit erst in der »klassenlosen Gesellschaft« verwirklicht (Marxismus).
 
In den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts kam es zu neuen Ansätzen einer materialen Gerechtigkeitslehre. So unterscheidet G. Radbruch drei Formen von Gerechtigkeit: die Gerechtigkeit als Gleichheit (als rein formales Moment), die Gerechtigkeit als Zweckmäßigkeit (nach anderer Terminologie: als Gemeinwohl; als materiales Moment) und die Gerechtigkeit als Rechtssicherheit (als autoritatives Moment). Die Frage, die Radbruch unbeantwortet ließ, ist die nach einer Überwindung oder wenigstens Begrenzung der Relativität der Rechtswerte. Als die bedeutsamsten Versuche in dieser Richtung erscheinen die prozeduralen Gerechtigkeitstheorien. Z. B. trachtet J. Rawls in seiner Gerechtigkeitstheorie unter Wiederaufnahme der Theorie des Gesellschaftsvertrags (J.-J. Rousseau u. a.), universalisierbare Normen dadurch zu gewinnen, dass er die moralisch Urteilenden in einen fiktiven Urzustand versetzt, in dem sie frei von unsachlichen Einflüssen ihre Rechte und Pflichten vereinbaren. Nach dem Prinzip der Fairness soll dabei jeder, der Vorteile und Rechte einer politischen Ordnung erfährt, auch an der damit verbundenen Erfüllung von Aufgaben und Pflichten beteiligt werden. Oberstes Prinzip überhaupt für Rawls ist, dass die soziale Ordnung so ausgestaltet sein muss, dass sie allen größtmögliche, mit der Freiheit der anderen vereinbare Freiheit garantiert. - In anderer Weise sucht J. Habermas aus der Form des Begründungsverfahrens (und nicht aus der Erfahrung) eine Letztbegründung für inhaltlich-normative Urteile zu gewinnen: nämlich aus dem im herrschaftsfreien Diskurs unter Einhaltung der formalen Regeln einer »idealen Sprechsituation« erzielten Konsens (Konsensustheorie). - Dieser wieder verstärkt formal orientierten Auffassung hat A. Kaufmann seine sachlich-personal fundierte prozedurale Theorie der Gerechtigkeit entgegengesetzt. Eine Erarbeitung konkreter Gerechtigkeit (z. B. von Bedingungen eines gerechten Friedens) erfordert Argumentationsstrategien, ferner Prioritätsregeln (z. B. Bedürfnis hat bei der Existenzsicherung Vorrang vor Leistung), v. a. aber eine Orientierung an Grundprinzipien der Gerechtigkeit (wie goldene Regel, Verantwortungsprinzip, Fairnessprinzip): Letztlich lassen sich Recht und Staat nach Kaufmann nur dadurch legitimieren, dass jedem das ihm als Person Zustehende gewährt wird.
 
Als politische Aufgabe zielt Gerechtigkeit sowohl auf die Bewahrung überkommener Rechte wie auf die Reform oder, im Extremfall, auf die Revolutionierung traditioneller, als ungerecht beurteilter politischer, wirtschaftlicher, sozialer Verhältnisse und Strukturen. Im sozialen Rechtsstaat und in der parlamentarischen Demokratie wird Gerechtigkeit aus der dialektischen Spannung von Geschichte und Vernunft begriffen und zur ständigen Aufgabe der Bürger und ihrer politischen Institutionen im Sinne permanenter politisch-sozialer Reformbereitschaft. Wo der bewahrende beziehungsweise revolutionäre Aspekt der Gerechtigkeit absolut gesetzt wird, besteht die Gefahr des Abgleitens in eine restaurativ-reaktionäre oder revolutionäre Gewalt- und Zwangsherrschaft. In der politischen Auseinandersetzung berufen sich die unterschiedlichsten Interessengruppen, Parteien und Verbände - häufig im Dienst partikularer Interessen - darauf, mehr Gerechtigkeit schaffen zu wollen. Politische Entscheidungsträger werden oft als Moderatoren eines gesellschaftlichen Interessenausgleichs gesehen, wobei dieser durchaus im Gegensatz zu Gerechtigkeit stehen kann. Dem Terminus »soziale Gerechtigkeit« kommt dabei besondere Bedeutung zu. Ihm liegen allerdings unterschiedliche Gerechtigkeitsbegriffe zugrunde, die das Problem deutlich werden lassen, zu bestimmen, was jedem in sozialer Hinsicht zustehe und nach welchen Kriterien die Güter in einer Volkswirtschaft zu verteilen seien: 1) Besitzstandsgerechtigkeit als Sicherung einer erworbenen Position in der Gesellschaft; 2) Bedürfnisgerechtigkeit als Anspruch auf eine Grundausstattung mit bestimmten Gütern zur Befriedigung von Grundbedürfnissen; 3) Chancengerechtigkeit als Forderung nach Überwindung von Diskriminierungen und nach Ausgleich von Benachteiligungen; 4) Leistungsgerechtigkeit als Schaffung von für alle gleich geltenden Regeln mit der Chance, im Wettbewerb eine den Fähigkeiten und Anstrengungen entsprechende Position zu erlangen.
 
Neben gerechten Handlungsergebnissen nach allgemein anerkannten Handlungsregeln geht es im Staat immer auch um die Definition und Verwirklichung gerechter gesellschaftlicher Rahmenbedingungen im Sinne einer freien und gerechten Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung. - Im zwischenstaatlichen Bereich erweist sich Gerechtigkeit v. a. seit dem Zweiten Weltkrieg als zentrale Aufgabe der internationalen Ordnung: Ausgleich des wirtschaftlich-sozialen Gefälles zwischen den Industriestaaten einerseits und den Entwicklungsländern andererseits, Entwicklung einer neuen Weltwirtschaftsordnung sowie neuer Konzepte der Friedenssicherung, Entwicklungspolitik und politischen Zusammenarbeit in den internationalen Organisationen.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Chancengleichheit · Einkommensverteilung · Entwicklungshilfe · Ethik · Freiheit · Frieden · Gemeinwohl · Gleichheit · Grundwerte · Naturrecht · Recht · Sozialpolitik · Wohlfahrtsökonomik
 
Literatur:
 
H. Welzel: Naturrecht u. materiale G. (41962, Nachdr. 1980);
 M. Kriele: Kriterien der G. Zum Problem des rechtsphilosoph. Relativismus (1963);
 J. Pieper: Über die G. (41965);
 C. Perelman: Über die G. (a. d. Frz., 1967);
 K. Engisch: Auf der Suche nach der G. Hauptthemen der Rechtsphilosophie (1971);
 G. Radbruch: Rechtsphilosophie (81973);
 H. Kelsen: Was ist G.? (Wien 21975);
 I. Tammelo: Theorie der G. (1977);
 G. Robbers: G. als Rechtsprinzip. Über den Begriff der G. in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1980);
 E. Brunner: G. Eine Lehre von den Grundgesetzen der Gesellschaftsordnung (Zürich 31981);
 G., in: Theolog. Realenzyklopädie, hg. v. G. Krause, Bd. 12 (1984);
 A. Kaufmann: Theorie der G. (1984);
 A. Kaufmann: G. - der vergessene Weg zum Frieden (1986);
 J. Rawls: Eine Theorie der G. (a. d. Engl., Neuausg. 1985);
 
G., Diskurs oder Markt? Die neuen Ansätze in der Vertragstheorie, hg. v. L. Kern u. a. (1986);
 
Gesetz u. Evangelium, bearb. v. W. Pannenberg u. a. (1986);
 O. Höffe: Polit. G., Grundlegung einer krit. Philosophie von Recht u. Staat (1987);
 
G. in Ges., Wirtschaft u. Politik, hg. v. W. Ernst (Freiburg 1992);
 R. Kramer: Soziale G. Inhalt u. Grenzen (1992);
 T. Bausch: Ungleichheit u. G. (1993).

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Ge|rẹch|tig|keit, die; -, -en [mhd. gerehtikeit]: 1. <o. Pl.> a) das Gerechtsein; Prinzip eines staatlichen od. gesellschaftlichen Verhaltens, das jedem gleichermaßen sein Recht gewährt: die soziale G.; die G. des Richters, eines Urteils; G. fordern, (geh.:) üben; jmdm. G. verschaffen, (geh.:) widerfahren lassen; um der G. willen; b) etw., was als ↑gerecht (2) angesehen wird: Das Gewissen wird ihnen keine Ruhe gönnen oder die G. ihren Lauf nehmen (Kirst, 08/15, 744); und Sie sollten ... Ihren ganzen Lohn in dem Bewusstsein finden, dass Sie einer Frau G. verschafft haben (H. Mann, Stadt 184); im Ausland schreibt man, der Kaiser habe „der G. ins Gesicht geschlagen“ (Mostar, Unschuldig 89); *ausgleichende G. (etw., was eine als Ungerechtigkeit empfundene Entscheidung o. Ä. wieder wettmacht): er betrachtet seinen Sieg als ausgleichende G. für die knappe Niederlage beim letzten Mal; Es scheint also doch so etwas wie eine ausgleichende G. zu geben (Kirst, Aufruhr 58). 2. <o. Pl.> (geh.) Justiz: die strafende G.; einen Verbrecher den Händen der G. übergeben. 3. <o. Pl.> (christl. Rel.) das Gerechtsein Gottes. 4. <o. Pl.> (veraltet) Berechtigung, Legitimität: die G. einer Forderung. 5. (veraltet) Gerechtsame: ∙ Ich hatte einen alten Patron, der besaß Pergamente und Briefe, von uralten Stiftungen, Kontrakten und -en (Goethe, Egmont II).

Universal-Lexikon. 2012.