vorbelastet; voreingenommen; verdruckst (umgangssprachlich); gehemmt; verklemmt; vorurteilsvoll; unilateral; tendenziös; einseitig; parteiisch
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be|fan|gen [bə'faŋən] <Adj.>:1. in Verlegenheit, Verwirrung gebracht und daher gehemmt:
in Gesellschaft ist er immer sehr befangen.
Syn.: ↑ ängstlich, ↑ beklommen, 2↑ betreten, eingeschüchtert, ↑ scheu, ↑ schüchtern, ↑ unsicher, ↑ verängstigt, 2↑ verlegen.
einen Richter für befangen erklären.
3. ☆ in etwas (Dat.) befangen sein (geh.): von etwas stark bestimmt, gefangen sein:
sie ist in einem fürchterlichen Irrtum befangen.
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be|fạn|gen 〈Adj.〉
1. gehemmt, schüchtern, verlegen
2. 〈Rechtsw.〉 voreingenommen, parteiisch
● die neue Umgebung macht das Kind \befangen; in einem Irrtum \befangen sein sich irren; einen Zeugen als \befangen ablehnen 〈Rechtsw.〉; jmdn. für \befangen erklären 〈Rechtsw.〉
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be|fạn|gen <Adj.> [eigtl. 2. Part. von veraltet befangen, mhd. bevāhen, ahd. bifāhan = umfassen, einengen; schon mhd. bevangen, bevān = in etw. verwickelt, unfrei]:
1. nicht frei u. natürlich, sondern durch etw. in Verlegenheit, Verwirrung gebracht u. daher gehemmt:
eine -e junge Frau;
in Gesellschaft ist er immer sehr b.
2. (bes. Rechtsspr.) voreingenommen, parteiisch:
jmdn. für b. erklären;
einen Richter als b. ablehnen.
3.
☆ in etw. b. sein (geh.; von etw. stark bestimmt sein: in dem Glauben b. sein, dass …)
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1be|fạn|gen <st. V.; hat (geh. veraltet): umfangen, umschließen, ergreifen, erfassen: wie ... ein elender Ausdruck ihren Blick befing (Th. Mann, Hoheit 89); wie sie ... über die Bühne geht, vom Leben befangen, umstellt von den ärmlichen Kulissen ihres Verstecks (Schnabel, Anne 8).
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2be|fạn|gen <Adj.> [eigtl. 2. Part. von veraltet befangen, mhd. bevāhen, ahd. bifāhan = umfassen, einengen; schon mhd. bevangen, bevān = in etw. verwickelt, unfrei]: 1. nicht frei u. natürlich, sondern durch etw. in Verlegenheit, Verwirrung gebracht u. daher gehemmt; unsicher, schüchtern: ein -es junges Mädchen; in Gesellschaft ist er immer sehr b.; die Kinder ... lachten und tollten nicht. Befangen standen sie mit ihrer Lehrerin vor dem ausgehobenen Grab (Bastian, Brut 116). 2. (bes. Rechtsspr.) voreingenommen, parteiisch: jmdn. für b. erklären; einen Richter als b. ablehnen. 3. *in etw. b. sein (geh.; von etw. stark bestimmt sein): in dem Glauben b. sein, dass ...; Die Ideologie wird zu einem jeweils konkret überprüfbaren Vorurteil ..., in dem die Einzelnen oder Gruppen b. sind (Fraenkel, Staat 140).
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Universal-Lexikon. 2012.