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Waldbrand
Wạld|brand 〈m. 1uBrand eines Waldes, Brand im Wald

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Wạld|brand, der:
Brand in einem Wald:
verheerende Waldbrände;
verhütet Waldbrände!

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Waldbrand,
 
Schadfeuer in Wäldern, das als Bodenfeuer (Lauffeuer; gekennzeichnet durch meist schnelles Sichausbreiten des Abbrennens trockener Bodenflora; rd. 75 % aller Waldbrände), als Gipfelfeuer (Kronenfeuer; am gefährlichsten) oder als Stammfeuer auftritt; das Vollfeuer pflanzt sich sowohl am Boden als auch im Kronenbereich fort. Bei einem Springfeuer »springt« das Feuer ohne Funkenflug von Baumkrone zu Baumkrone; es tritt v. a. in Kiefernbeständen auf. Besonders häufig waren Waldbrände in Brandenburg. Dort wurden 1997 bei 608 Waldbränden 187 ha vorwiegend Kiefernwälder geschädigt. Insgesamt wurden 1997 1 467 Waldbrände auf einer Fläche von 599 ha ermittelt. Die häufigste bekannte Ursache für die Waldbrände war in Deutschland Fahrlässigkeit mit 381 Waldbränden auf einer Fläche von 172 ha. Auf Brandstiftung sind 355 Waldbrände mit einer geschädigten Fläche von 115 ha zurückzuführen. Durch »unbekannte« und »andere Ursachen« wurden 731 Waldbrände ausgelöst.
 
Die Bekämpfung von Waldbränden erfolgt je nach dem Ausmaß der Gefährdung, Windrichtung und -geschwindigkeit u. a. durch Löscharbeiten (auch vom Flugzeug aus), durch Aufhalten (»Ausfegen«) des Feuers und Begrenzung durch Anlegen holzfreier Isolierstreifen oder durch Anlegen von Feuer, das dem eigentlichen Brand die Nahrung entzieht (Vor-, Gegenfeuer; wird durch den Sog des Großfeuers angezogen). Vorbeugend können Brandschneisen (Brandschutzstreifen; 2,5-8 m, auch 10-20 m breit, v. a. in Kiefernwaldungen) angelegt werden.
 
Strafrecht:
 
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist bedroht, wer Waldungen in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört (§ 306 StGB). Höhere Strafen sind nach § 306 b bei besonders schwerer Brandstiftung und § 306 c bei Brandstiftung mit Todesfolge vorgesehen, während nach § 306 d bei fahrlässiger Brandstiftung die Strafdrohungen geringer sind. Strafbar ist auch schon das Herbeiführen einer Brandgefahr für Waldflächen (§ 306 f StGB).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Naturkatastrophen: Dürre, Stürme, Hochwasser
 

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Wạld|brand, der: Brand in einem Wald: verheerende Waldbrände; verhütet Waldbrände!

Universal-Lexikon. 2012.