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Innung
Gilde; Zunft

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In|nung ['ɪnʊŋ], die; -, -en:
Zusammenschluss von Handwerkern desselben Handwerks, der dem Zweck dient, die gemeinsamen Interessen zu fördern:
in die Innung aufgenommen werden.
Syn.: Genossenschaft.
Zus.: Augenoptikerinnung, Bäckerinnung, Bauinnung, Dachdeckerinnung, Elektroinnung, Fleischerinnung, Glaserinnung, Handwerksinnung, Malerinnung, Maurerinnung, Metzgerinnung, Schlachterinnung, Schneiderinnung, Schreinerinnung, Schuhmacherinnung, Tischlerinnung, Zahntechnikerinnung.

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Ịn|nung 〈f. 20freiwillige Vereinigung selbstständiger Handwerker (Tischler\Innung) ● du blamierst die ganze \Innung! 〈fig.; umg.〉 uns alle, die dazugehören [<mhd. innunge; zu ahd. innon „(in einen Verband) aufnehmen, verbinden“]

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Ịn|nung , die; -, -en [mhd. innunge, zu mhd. innen, ahd. innōn = in einen Verband aufnehmen, zu 1in]:
durch freiwilligen Zusammenschluss von selbstständigen Handwerkern [des gleichen Handwerks in einem bestimmten Bezirk] entstandener Verband:
die I. der Bäckerinnen und Bäcker;
die ganze I. blamieren (ugs. scherzh.; durch sein Verhalten den Kreis von Menschen, dem man angehört, die Familie, Gruppe o. Ä. blamieren, bloßstellen, in Verlegenheit bringen).

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Innung
 
[mittelhochdeutsch innunge, von althochdeutsch innōn »in einen Verband aufnehmen«], freiwillige Vereinigung selbstständiger Handwerker des gleichen Handwerks oder mehrerer, einander nahe stehender Gewerbezweige. Vereinzelt kommen auch Innungen anderer Berufe vor (z. B. Gastwirte, Taxiunternehmer). Nach der Handwerksordnung (§§ 52-78) sind Innungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die u. a. folgende Aufgaben haben: die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, die Berufsausbildung zu überwachen, die Gesellenprüfungen abzunehmen, die berufliche Fortbildung der Mitglieder zu fördern und Behörden durch Gutachten und Auskünfte zu unterstützen. Sie sind befugt, Tarifverträge abzuschließen, sofern dafür nicht der Innungsverband zuständig ist, sowie Innungskrankenkassen zu bilden. Die Handwerksordnung sieht für die Innung eine freiwillige Mitgliedschaft vor. Anders bei den Handwerkskammern, für sie besteht eine Pflichtmitgliedschaft aller in ihrem Bezirk angesiedelten Handwerksunternehmen.
 
Im Handwerk bilden die Innungen den Grundstock der gesamten Berufsorganisation. Für jedes Handwerk darf im gleichen Bezirk (Stadt- oder Landkreis) nur eine Innung gebildet werden. Aufgaben, Verwaltung und Rechtsverhältnisse der Mitglieder sind, soweit nichtgesetzlich geregelt, durch Satzung festgelegt; diese bedarf der Genehmigung der Handwerkskammern, die auch die Aufsicht über die Innungen führen. - Organe sind die Innungsversammlung, der Vorstand mit dem Obermeister an der Spitze, verschiedene Ausschüsse (z. B. Berufsausbildungs-, Gesellenausschuss).
 
Sämtliche Innungen eines Bezirkes bilden gemeinsam die Kreishandwerkerschaft. Auf Landesebene sind die Innungen zu Landesinnungsverbänden oder bei kleineren Handwerken teilweise auch zu einer Landesinnung, auf Bundesebene zu Zentralfachverbänden beziehungsweise bei einigen kleinen Handwerken zu einer Bundesinnung zusammengefasst; 53 Zentralfachverbände sind Mitglieder in der Bundesvereinigung der Fachverbände des Deutschen Handwerks (BFH), die zusammen mit den im Deutschen Handwerkskammertag (DHKT) zusammengeschlossenen Handwerkskammern sowie den wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks den Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) bilden. Die Innungsverbände (juristischer Personen des privaten Rechts) unterstützen die angeschlossenen Innungen (Körperschaften des öffentlichen Rechts) bei ihren Aufgaben u. a. durch Unterhaltung von Fachschulen und den Abschluss von Tarifverträgen.
 
In Österreich sind die Innungen Bestandteil der einzelnen Sektionen der Bundeskammer und der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft. - In der Schweiz existieren die Innungen und Zünfte als mit Vorrechten oder Monopolen ausgestattete Vereinigungen von Gewerbetreibenden seit 1798 nicht mehr. Ihre Aufgaben wurden zum Teil vom Staat übernommen, besonders das gewerbliche Bildungswesen.
 
Geschichte:
 
Die Innungen sind die Nachfolger der Zünfte, deren Vorrechte mit dem Übergang zur Gewerbefreiheit im 19. Jahrhundert aufgehoben worden waren; vorher hießen Vereinigungen der Handwerker je nach Entstehung und Überlieferung Schwurverband, Eidgenossenschaft, Rotte, Gilde, Einung, Bruderschaft, Gaffel u. a. Die Gewerbeordnung (GewO) von 1869 ließ die Innungen zwar zu, räumte ihnen jedoch keinerlei Privilegien ein. Allmählich gewannen die Innungen eine Reihe öffentlicher Funktionen zurück. Die Novelle zur GewO vom 26. 7. 1897 sah neben den freien Innungen mit freiwilliger Mitgliedschaft auch fakultative Zwangsinnungen vor, die nach Abstimmung der Handwerker durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde errichtet wurden; ihnen gehörten dann kraft Gesetzes sämtliche selbstständigen Handwerker des betreffenden Handwerkszweigs an. 1933 wurden anstelle der freien Innungen und der fakultativen Zwangsinnungen Pflichtinnungen eingeführt, der alle in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerker angehören mussten. Nach 1945 bestand bis zum Erlass der Handwerksordnung vom 17. 9. 1953 eine starke zonale und länderweise Zersplitterung.
 

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Ịn|nung, die; -, -en [mhd. innunge, zu mhd. innen, ahd. innōn = in einen Verband aufnehmen, zu 1in]: durch freiwilligen Zusammenschluss von selbstständigen Handwerkern [des gleichen Handwerks in einem bestimmten Bezirk] entstandener Verband: die I. der Bäckerinnen und Bäcker; Zum damaligen Bürgertum gehörten in erster Linie die in Zünften, -en und Gilden organisierten Handwerker und Kaufleute (Fraenkel, Staat 66); *die ganze I. blamieren (ugs. scherzh.; durch sein Verhalten den Kreis von Menschen, dem man angehört, die Familie, Gruppe o. Ä. blamieren, bloßstellen, in Verlegenheit bringen).

Universal-Lexikon. 2012.