Akademik

Gewerbefreiheit
Ge|wẹr|be|frei|heit 〈f. 20; unz.〉 das Recht für jedermann, jeder Tätigkeit ohne weiteres nachgehen zu können, soweit nicht das öffentliche Interesse Ausnahmen gebietet (z. B. beim Beruf des Arztes)

* * *

Ge|wẹr|be|frei|heit, die [ von engl. freedom of trade]:
Recht, ein Gewerbe zu betreiben, sofern nicht gesetzliche Ausnahmen od. Beschränkungen bestehen.

* * *

Gewerbefreiheit,
 
das dem Einzelnen zustehende Recht, ein Gewerbe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben. In Deutschland ist die Gewerbefreiheit durch Art. 12 GG verfassungsrechtlich geschützt (Berufsfreiheit) und Deutschen vorbehalten, während der Grundsatz der Gewerbefreiheit in seiner einfachgesetzlichen Normierung in § 1 Gewerbeordnung (GewO) für jedermann, also auch für Ausländer gilt. - Die Gewerbefreiheit entwickelte sich unter Beseitigung des Zunftzwanges und Konzessionswesens aufgrund der Wirtschaftslehre des Liberalismus und wurde während der Französischen Revolution (1791) in Frankreich, Anfang des 19. Jahrhunderts. auch in Preußen und anderen Staaten eingeführt. Ihre endgültige Anerkennung fand sie in Deutschland durch die GewO von 1869 (Gewerberecht). - In der DDR bestand Gewerbefreiheit weder hinsichtlich der Gründung privater Wirtschaftsbetriebe noch bezüglich der freien wirtschaftlichen Betätigung unabhängig vom Eigentum. Die Verfassung ließ nur kleine private Handwerks- und Gewerbebetriebe zu, die überwiegend auf persönlicher Arbeit beruhten (Art. 14).
 
In Österreich ist gemäß Art. 6 Staatsgrundgesetz von 1867 jedem Staatsbürger die Freiheit verfassungsgesetzlich gewährleistet, unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig auszuüben. Die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Antritt und die Ausübung eines Erwerbszweiges sind in der GewO und in zahlreichen Sondergesetzen geregelt. Nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfen solche gesetzlichen Bedingungen die Gewerbefreiheit nicht unverhältnismäßig einschränken. Dies hat zur Aufhebung mehrerer »Bedarfsprüfungsregelungen« geführt. Die gemäß Art. 10 Absatz 1 Ziffer 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) bestehenden Staatsmonopole (Branntwein, Glücksspiel, Salz, Tabak) bleiben von der Gewerbefreiheit unberührt.
 
In der Schweiz gewährleistet Art. 31 Bundesverfassung die Handels- und Gewerbefreiheit. Diese garantiert sowohl den freien Wettbewerb als auch die freie Entfaltung des Menschen in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht. Die in der Verfassungsrevision von 1947 eingefügten neuen Wirtschaftsartikel ermöglichen auf Bundesebene starke Einschränkungen der Handels- und Gewerbefreiheit im Sinne eines wirtschaftlichen Interventionismus, namentlich zur Erhaltung gefährdeter Wirtschaftszweige und Berufe oder zum Schutz wirtschaftlich bedrohter Landesteile. Die Kantone können die Handels- und Gewerbefreiheit im öffentlichen Interesse, namentlich aus wirtschaftspolizeilichen, sozialen oder sozialpolitischen Gründen durch Gesetz einschränken. Wirtschaftspolitische Maßnahmen zur Steuerung des Marktes sind den Kantonen untersagt.
 

* * *

Ge|wẹrbe|frei|heit, die [LÜ von engl. freedom of trade]: Recht, ein Gewerbe zu betreiben, sofern nicht gesetzliche Ausnahmen od. Beschränkungen bestehen.

Universal-Lexikon. 2012.