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Verstaatlichung
Enteignung; Vergesellschaftung; Kollektivierung; Nationalisierung

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Ver|staat|li|chung 〈f. 20das Verstaatlichen, Überführung in Staatsbesitz

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Ver|staat|li|chung, die; -, -en:
das Verstaatlichen; das Verstaatlichtsein.

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Verstaatlichung,
 
die Überführung von im Privateigentum befindlichen Unternehmen in Staatseigentum. In der Rechtswissenschaft spricht man auch von Sozialisierung (im engeren Sinn). Von der häufig punktuell ansetzenden Verstaatlichung in marktwirtschaftlich ausgerichteten Industrie- und Entwicklungsländern ist die Sozialisierung im weiteren Sinn zu unterscheiden, unter der eine »flächendeckende« Verstaatlichung der Produktionsmittel zum Aufbau einer sozialistischen Planwirtschaft verstanden wird. In diesem Kontext wird auch der Begriff Vergesellschaftung gebraucht, da bei der Verstaatlichung in kommunistischen Ländern Eigentum nicht nur auf den Staat (Volkseigentum), sondern auch auf Genossenschaften und gesellschaftliche Organisationen übertragen wurde.
 
Die Gründe für Verstaatlichung sind vielfältig: Zum einen kann die Verstaatlichung in historischen Ausnahmesituationen begründet sein. So ist in Österreich nach dem Zweiten Weltkrieg die im Eigentum reichsdeutscher (privater oder öffentlicher) Körperschaften befindliche Grundstoffindustrie in Eigentum des österreichischen Staates überführt worden. Zum zweiten kann die Verstaatlichung ein Ergebnis ökonomischer Krisensituationen sein, wenn der Staat Privatunternehmen in sein Eigentum übernimmt, die ohne sein Eingreifen Konkurs hätten anmelden müssen. Drittens kann verstaatlicht werden, weil private Monopole verhindert oder - falls schon entstanden - wieder beseitigt werden sollen. Wichtige Wirtschaftszweige (z. B. Banken, Schlüsselindustrien wie Bergbau, Eisen- und Stahlindustrie) in Staatseigentum zu überführen, ist der vierte Verstaatlichungsgrund. Hinter diesem Motiv kann die Vorstellung stehen, der Staat müsse zur Steuerung der Wirtschaft über diese Unternehmen verfügen können (z. B. könnten staatliche Banken angewiesen werden, bestimmte Investitionen durch günstige Kredite zu fördern) und die mit wirtschaftlicher Macht verbundene politische Macht müsse den bisherigen Privateigentümern entzogen werden. Verstaatlichung kann auch von der Sorge diktiert werden, bestimmte Branchen könnten ganz oder teilweise in ausländisches Eigentum geraten. Im letzteren Fall kann man Verstaatlichung auch als Nationalisierung bezeichnen (zum Teil wird Nationalisierung auch als Synonym von Verstaatlichung gebraucht). Die mit der Verstaatlichung angestrebten Ziele müssen häufig mit Nachteilen erkauft werden, die sich ergeben, wenn die verstaatlichten Unternehmen weniger effizient arbeiten als Privatunternehmen. Ein wesentliches Problem ist auch die Frage der Entschädigung der bisherigen Eigentümer. (Privatisierung)

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Ver|staat|li|chung, die; -, -en: das Verstaatlichen, Verstaatlichtsein: Seither gehört die Kollektivierung der Bauernwirtschaft ebenso wie die V. von Handel und Industrie ... zur bolschewistischen Definition des Sozialismus (Fraenkel, Staat 50).

Universal-Lexikon. 2012.