Akademik

Abfindung
Belohnung; Entschädigung; Wiedergutmachung; Nachzahlung

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Ab|fin|dung ['apfɪndʊŋ], die; -, -en:
a) das Abfinden (1) (z. B. mit Geld):
die Abfindung der Gläubiger.
b) die zur Abfindung (1) bestimmte Geldsumme:
er musste seiner Frau eine einmalige Abfindung zahlen.
Syn.: Abstand, Entschädigung.

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Ạb|fin|dung 〈f. 20Geldzahlung zur Abgeltung rechtlicher Ansprüche

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Ạb|fin|dung , die; -, -en:
1. das Abfinden (1):
die A. der Gläubiger.
2. zum Abfinden (1) bestimmte Summe:
er hat eine einmalige A. von 50 000 Euro bekommen.

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Abfindung,
 
Abgeltung, meist einmalige Leistung, durch die ein Rechtsanspruch unter Ausschluss weiterer Forderungen endgültig abgegolten wird. Im Privatrecht können Abfindungen an die Stelle einer Rente als Schadensersatz für Gesundheitsbeschädigungen u. Ä. (§ 843 BGB) oder von Unterhaltsleistungen treten.
 
Im Arbeitsrecht ist die Zahlung eines Geldbetrages als Abfindung anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gebräuchlich (z. B. bei einer sozial ungerechtfertigten Kündigung oder im Rahmen eines Sozialplans). Sie ist steuerfrei, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen worden ist, und zwar bei Beträgen zwischen 16 000 und 24 000 DM je nach Beschäftigungsdauer und Alter des Arbeitnehmers, darüber hinausgehend mit einem verminderten Steuersatz belastet. Abfindungen können das Ruhen des Arbeitslosengeldes bewirken (§ 143 a SGB III). Dies tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist beendet wurde beziehungsweise ein befristetes Arbeitsverhältnis infolge Zeitablaufs endet.
 
Auch in der Sozialversicherung bestehen verschiedene Möglichkeiten, Abfindungen zu erhalten. In der Unfallversicherung sind kleinere Dauerrenten (bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 %) und unter Umständen höhere Dauerrenten (z. B. zum Erwerb eines Grundstücks) abfindungsfähig. In der Rentenversicherung gilt Entsprechendes bei Witwen-/Witwerrenten; Witwen oder Witwer erhalten im Fall der ersten Wiederheirat als einmalige Abfindung das Zweifache der bisher bezogenen Jahresrente.
 

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Ạb|fin|dung, die; -, -en: 1. das Abfinden (1): die A. der Gläubiger. 2. zum Abfinden (1) bestimmte Summe: jmdm. eine A. geben; Wir hatten 150 Mark einmalige A. (Klee, Pennbrüder 52).

Universal-Lexikon. 2012.