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Ạr|beits|kampf 〈m. 1u〉 von Kampfmaßnahmen wie z. B. Aussperrung od. Streik begleitete Auseinandersetzung zw. Arbeitnehmern u. Arbeitgebern
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Ạr|beits|kampf, der:
unter Anwendung bestimmter Kampfmaßnahmen geführte Auseinandersetzung um Fragen der Arbeitsbedingungen, des zu zahlenden Entgelts u. Ä.
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Arbeitskampf,
kollektive Kampfmaßnahmen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegeneinander wie Aussperrung, wirtschaftlicher Boykott und Streik, die Forderungen in Bezug auf Löhne und sonstige Arbeitsbedingungen betreffen. Arbeitskämpfe sind im Rahmen von Art. 9 Absatz 3 GG zulässig, jedoch fehlen besondere gesetzliche Normierungen (z. B. ein Arbeitskampfges.), die die von Rechtswissenschaft und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen ersetzen könnten. Nach herrschender Meinung sind Arbeitskämpfe nur rechtmäßig, wenn sie sich auf Konflikte beziehen, die tarifvertraglich regelbar sind, also von Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften/Arbeitgeberverbänden) im Hinblick auf einen bestimmten tarifvertraglichen Inhalt geführt werden; diese Eingrenzung schließt also einen politischen Arbeitskampf aus. Arbeitskämpfe dürfen nur nach Ausschöpfung aller friedlichen Möglichkeiten (z. B. Verhandlungen) ausgerufen werden (Friedenspflicht); Warnstreiks als Demonstration gewerkschaftlicher Entschlossenheit können bereits früher zulässig sein. Arbeitskämpfe dürfen ferner nicht unter Inkaufnahme von Verstößen gegen bestehende Gesetze geführt werden (z. B. Nötigung durch Streikposten). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lösen rechtmäßige Arbeitskämpfe bestehende Arbeitsverträge nicht auf, sondern bringen sie nur zum Ruhen. Rechtswidrige Arbeitskämpfe begründen eine Haftung nach allgemeinen Regeln (z. B. auf Schadensersatz). Den Staat trifft bei Arbeitskämpfen die Pflicht zur Neutralität. § 116 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) verbietet die Zahlung von Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld an beteiligte Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitskampfes. Umstritten ist die Frage, ob mittelbar von Arbeitskämpfen betroffene Arbeitnehmer (z. B. Streik im Zulieferunternehmen bringt außerhalb des Kampfgebietes liegende Produktion zum Erliegen) Arbeitslosengeld beanspruchen können. Das AFG (§ 116) bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für Arbeitnehmer, die durch einen inländischen Arbeitskampf, an dem sie nicht beteiligt waren, arbeitslos geworden sind, bis zur Beendigung des Arbeitskampfes nur ruht, wenn a) der ehemalige Betrieb des Arbeitslosen dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist oder b) im räumlichen Geltungsbereich seines Tarifvertrags eine Forderung erhoben wird, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen, und das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in den räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrages im Wesentlichen übernommen wird. Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieser weit gefassten Generalklausel ergeben, sollen durch einen bei der Bundesanstalt für Arbeit errichteten »Neutralitätsausschuss« beigelegt werden.
Auf internationaler Ebene erkennt die Europäische Sozialcharta das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern an, kollektive Maßnahmen bei Interessenkonflikten zu ergreifen. Ferner garantieren Art. 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte die Koalitionsfreiheit.
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Ạr|beits|kampf, der: unter Anwendung bestimmter Kampfmaßnahmen geführte Auseinandersetzung um Fragen der Arbeitsbedingungen, des zu zahlenden Entgelts u. bes. um einen Tarifvertrag.
Universal-Lexikon. 2012.