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Pe|ti|ti|on 〈f. 20〉 Bittschrift, Eingabe [<lat. petitio „das Verlangen, das Bitten, Gesuch“; zu petere „zu erlangen suchen, bitten“]
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Pe|ti|ti|on, die; -, -en [lat. petitio, zu: petere (2. Part.: petitum) = verlangen, (er)bitten] (Amtsspr.):
Gesuch, Eingabe an eine offizielle Stelle:
eine P. abfassen.
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Petition
[lateinisch, zu petere »(er)bitten«] die, -/-en, Bitte, Gesuch, besonders die Eingabe an Staatsoberhaupt, Volksvertretung und Behörde. Die zum Petitionsrecht ausgestaltete Befugnis, Petitionen zu stellen, war ursprünglich ein Recht der Volksvertretung gegenüber dem Herrscher. Seit dem 19. Jahrhundert erstarkte es zum Recht des Einzelnen. In Deutschland genießt das Petitionsrecht Grundrechtsschutz; Art. 17 GG gibt jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an (zuständige) Behörden oder die Volksvertretung zu wenden. Fristen sind nicht zu wahren. Inhaltlich müssen Petitionen ein bestimmtes Begehren verfolgen, bloße Mitteilungen, Belehrungen, Ermahnungen u. Ä. sind ebenso wenig zulässig wie Petitionen mit beleidigendem Inhalt oder wiederholte (querulatorische) Petitionen desselben Petenten in der gleichen Sache. Petitionen dürfen ferner nichts Unmögliches verlangen, z. B. die Aufhebung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen. Für Soldaten und Zivildienstleistende ist das Petitionsrecht eingeschränkt (Art. 17 a GG).
Der Petent hat zwar keinen Anspruch auf Entscheidung in der Sache, wohl aber einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Entgegennahme der (ordnungsgemäßen) Petition, sachlichen Prüfung und auf eine Antwort, aus der sich die Kenntnisnahme vom Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung ergeben muss. Eine bei einer unzuständigen Stelle eingegangene Petition ist von Amts wegen an die zur sachlichen Entscheidung befugte Stelle weiterzuleiten.
Die Parlamente des Bundes und der Länder haben Petitionsausschüsse eingerichtet; der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages findet in Art. 45 c GG und dem entsprechenden Gesetz vom 19. 7. 1975 seine Grundlage. Die Petitionsausschüsse haben Untersuchungsbefugnisse, sie sollen bei berechtigten Beanstandungen dem Einzelnen schnell und wirksam helfen und die parlamentarische Kontrolle stärken. Neben den Petitionsausschüssen können Bürgerbeauftragte und (in anderen Ländern) Ombudsleute gleiche Funktionen wahrnehmen. Einen Schwerpunkt bilden die Eingaben im Bereich der Sozialversicherung.
In Österreich steht nach Art. 11 Staatsgrundgesetz das »Petitionsrecht. .. jedermann zu«. Jeder darf demnach Anträge allgemeiner Art an die Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung einbringen, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Die Behörden sind verpflichtet, Petitionen entgegenzunehmen und einzusehen, nicht aber zum Inhalt Stellung zu nehmen oder sie zu beantworten. - Eine besondere Ausprägung hat die Petition in der Schweiz (Art. 57 Bundesverfassung). Einzelne Bürger oder Gruppen, auch Personen ohne Stimmrecht (Jugendliche, Ausländer), können Petitionen bei den Bundes- und Kantonsbehörden einreichen, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen.
F. X. Muheim: Das P.-Recht ist gewährleistet (Diessenhofen 1981);
R. Schick: Petitionen (1987).
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Pe|ti|ti|on, die; -, -en [lat. petitio, zu: petere (2. Part.: petitum) = verlangen, (er)bitten] (Amtsspr.): Gesuch, Eingabe an eine offizielle Stelle: eine P. abfassen, unterschreiben; eine P. an das Staatsoberhaupt richten, einreichen; Mein Prinzipal ... hat doch jetzt mit seiner P. dafür gesorgt, dass die Säurefabrik mit ihrer Luftverpestung weggekommen ist (Kühn, Zeit 38).
Universal-Lexikon. 2012.