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Beschlussverfahren
Beschlussverfahren,
 
das in allen Prozessordnungen vorgesehene Verfahren, das nicht durch Urteil oder Verfügung, sondern durch Beschluss enden kann. Ein gesetzlich besonders normiertes Beschlussverfahren kennt die Arbeitsgerichtsbarkeit, in dem Angelegenheiten des kollektiven Arbeitsrechts (Betriebsverfassungs-, Mitbestimmungs-, Tarifvertragsrecht) behandelt werden, soweit nicht die spezielle Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. In 1. Instanz entscheidet das Gericht durch Beschluss, der einen vollstreckungsfähigen Titel darstellt und durch Rechtsbeschwerde anfechtbar ist. Im Verwaltungsrecht ist Beschlussverfahren die frühere Bezeichnung für ein förmliches Verwaltungsverfahren vor einer kollegialen Behörde, in dem über Rechte und Pflichten eines Antragstellers oder Betroffenen entschieden wird. Das moderne Verwaltungsverfahrensrecht spricht dagegen von einem förmlichen Verfahren vor einem »Ausschuss« (§§ 63 ff., 88 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz). Das wesentliche historische Beispiel ist das preußische Beschlussverfahren, in dem staatlichen Verwaltungsangelegenheiten (z. B. Beschwerdesachen) durch Ausschüsse kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften erledigt wurden.

Universal-Lexikon. 2012.