Eisenbahnrecht,
die Gesamtheit der sich auf Eisenbahnen, d. h. Schienenbahnen, die weder Straßenbahnen noch andere Bahnen besonderer Bauart sind, beziehenden Rechtsnormen. Teilweise sind diese Normen in speziellen Eisenbahngesetzen, teilweise in allgemeinen Normenkomplexen erfasst. Das GG weist dem Bund in Art. 73 Nummer 6 a die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu für den Verkehr von Eisenbahnen des Bundes, den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege und in Art. 74 Nummer 23 die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen. Bestimmungen des Eisenbahnrechts i. e. S. sind: Das Gesetz über die Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. 12. 1993, ein Artikelgesetz, in dem die Rechtsverhältnisse der Eisenbahn neu geregelt werden. Art. 1: Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen; (Bahnreform). Art. 2 umfasst das Gesetz über die Gründung der Deutschen Bahn AG, Art. 3 das Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes, welches die Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes (Sitz: Bonn) und dessen Aufgaben als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Eisenbahnen des Bundes und für die Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland für das Gebiet Deutschlands festschreibt. Art. 4, das Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs, enthält Regelungen zur Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs und zur Zusammenführung der bisher unterschiedlichen diesbezüglichen Zuständigkeiten. Art. 5 beinhaltet die Neufassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (Abkürzung AEG), das Begriffsbestimmungen, die Eisenbahnaufsicht, Betriebsgenehmigungen, Grundsätze für Geschäftsführung und Rechnungswesen, die Beförderungspflicht von Personen und Reisegepäck, Tarifpflicht und Tarifgenehmigungspflicht im Schienenpersonennahverkehr, die Öffnung der Netze aller deutschen Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, grundsätzlich für alle in- und ausländischen Bahnen, sowie Ordnungswidrigkeiten regelt. Das AEG gilt für die Eisenbahnen des Bundes und für alle anderen öffentlichen Eisenbahnen. Des Weiteren sind u. a. folgende Vorschriften Bestandteil des Eisenbahnrechts: Die Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung vom 8. 5. 1967, das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen in der Fassung vom 21. 3. 1971. Internationale Vereinbarungen enthält das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIV) vom 9. 5. 1980, in Kraft seit 1. 5. 1985. Das Eisenbahnbeförderungsrecht gehört zum Handelsrecht (Privatrecht) und regelt die Beziehungen zwischen Benutzern und Eisenbahnunternehmen. Hierzu gehören die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung vom 20. 4. 1999 (Beförderung von Personen und Reisegepäck) und die frachtrechtlichen Regelungen der §§ 407 folgende HGB (Fracht). Gesetzliche Regelungen mit eisenbahnrechtlichem Bezug (Eisenbahnrecht i. w. S.) finden sich ferner im Haftpflichtgesetz in der Fassung vom 4. 1. 1978, im StGB (v. a. §§ 315, 315 a) und in der Straßenverkehrsordnung (§ 19).
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Universal-Lexikon. 2012.