Einspruch; Rekurs; Ablehnung; Zurückweisung; Reklamation; Widerrede; Gegenstimme; Einwand; Veto; Widerspruch; Intervention (fachsprachlich); Dementi; Vorbehalt; Protest; Entgegnung
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Ein|wen|dung 〈f. 20〉 Einwand ● \Einwendungen erheben, machen, vorbringen; erhebliche, wichtige \Einwendungen
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Ein|wen|dung, die; -, -en:
1. etw., was man gegen jmdn., etw. einwendet:
keine E., -en machen.
2. (Rechtsspr.) Rechtseinwendung.
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Einwendung,
Recht: im Zivilrecht das Geltendmachen von Umständen (Gegennormen), die entweder die Entstehung eines behaupteten Rechts hindern (rechtshindernde Einwendung, z. B. Nichtigkeitsgründe beim Rechtsgeschäft wie Geschäftsunfähigkeit) oder dieses Recht beseitigen (rechtsvernichtende Einwendung, z. B. Erfüllung). Im Gegensatz zur Einrede, die ein bloßes Leistungsverweigerungsrecht gibt, schließt die Einwendung das Bestehen eines Rechts aus. - Im Verfahrensrecht bedeutet Einwendung das gesamte Verteidigungsvorbringen einer Partei, die ZPO bezeichnet Einwendung und Einrede des Zivilrechts als Einrede. Trotz dieses prozessualen Sprachgebrauchs bleibt die Unterscheidung wichtig, da die (materiellrechtlichen) Einreden nur zu beachten sind, wenn sich der Berechtigte auf sie beruft.
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Ein|wen|dung, die; -, -en: 1. etw., was man gegen jmdn., etw. einwendet: ihre -en waren begründet; keine E., -en machen; Noch ehe ich eine E. vorbringen konnte, hatten sie das Gestell aufgehoben (Jahnn, Geschichten 198). 2. (Rechtsspr.) Rechtseinwendung.
Universal-Lexikon. 2012.