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Intervention
Einmischung; Eingriff; Eingreifen; Einspruch; Rekurs; Ablehnung; Zurückweisung; Reklamation; Widerrede; Gegenstimme; Einwand; Veto; Widerspruch; Einwendung; Dementi; Vorbehalt; Protest; Entgegnung

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In|ter|ven|ti|on 〈[ -vɛn-] f. 20
1. 〈allg.〉 Dazwischentreten, Einmischung, Eingreifen, Vermittlung
2. 〈Pol.〉 Einmischung eines Staates in die Angelegenheiten eines anderen Staates
[<lat. interventio „Dazwischenkunft“]

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In|ter|ven|ti|on, die; -, -en [frz. intervention < spätlat. interventio]:
1.
a) (bildungsspr.) das Intervenieren (1 a):
ohne die entschlossene I. eines Passanten hätten sie ihn womöglich totgeschlagen;
b) (Politik, Wirtsch.) das Intervenieren (1 b).
2. (Politik) das Intervenieren (2):
die I. des schwedischen Botschafters bei der französischen Regierung.
3. (Politik) das Intervenieren (3):
militärische, kriegerische -en.

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I
Intervention,
 
psychologisches oder psychotherapeutisches Eingreifen, um der Entstehung beziehungsweise Fortdauer psychischer Störungen entgegenzuwirken und diese gegebenenfalls abzubauen.
II
Intervention
 
die, -/-en,  
 1) allgemein: das vermittelnde Eingreifen, Einmischung.
 
 2) Recht: im Staatsrecht die Bundesintervention (Bundesexekution). - Im schweizerischen Bundesstaatsrecht Maßnahme, die der Bund gemäß Art. 16 Bundesverfassung bei gestörter Ordnung im Innern oder bei Gefährdung eines Kantons durch einen anderen ergreifen kann. Intervention pflegt durch Entsendung von Bundeskommissaren, wenn nötig auch durch Einsatz von Militär zu erfolgen (z. B. Tessin 1876, 1889, 1890). - Im Völkerrecht die Einmischung eines souveränen Staates oder einer internationalen Organisation in die inneren Angelegenheiten eines anderen souveränen Staates, ohne dass sich die intervenierende Macht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Demgemäß ist jedes Eingreifen in die Rechte eines souveränen Staates, zu dem ein anderer souveräner Staat oder eine internationale Organisation berechtigt ist, definitionsgemäß keine Intervention. Das Völkerrecht bekennt sich zum allgemeinen Interventionsverbot (ausgedrückt u. a. in Art. 2 Ziffer 7 der Charta der Vereinten Nationen). Ein Rechtfertigungsgrund für das Eingreifen fremder Mächte kann nur unter Mitwirkung desjenigen Staates geschaffen werden, in dessen Rechte eingegriffen werden soll. Rechtsgrundlage ist in der Regel ein bilateraler oder multilateraler Vertrag (z. B. ein Bündnis- oder Truppenstationierungsvertrag) oder ein konkretes Ersuchen der legalen Regierung um Hilfe. Versuche, die humanitäre Intervention, d. h. das Eingreifen fremder Mächte zum Zwecke des allgemeinen Schutzes der Menschenrechte, im geltenden Völkerrecht für zulässig zu erklären, sind bisher gescheitert. Kein Verstoß gegen das Interventionsverbot ist die Wahrnehmung der Befugnis, sich für die Beachtung der Menschenrechte gegenüber ihren eigenen im Ausland befindlichen Staatsangehörigen (diplomatischer Schutz) oder fremden Staatsangehörigen (Schutzmacht) einzusetzen. - Im Wechselrecht ist Intervention das Dazwischentreten eines Dritten, meist eines Notadressaten, der einen mangels Annahme oder Zahlung Not leidend gewordenen Wechsel akzeptiert oder einlöst (Ehreneintritt). - Im Zivilprozessrecht bezeichnet man als Intervention die Beteiligung Dritter, die aber nicht Partei sind, am Rechtsstreit. Hauptintervention ist eine Klage, mit der jemand einen Gegenstand für sich in Anspruch nimmt, über den zwei Parteien bereits prozessieren; sie richtet sich als selbstständige Klage gegen beide. Nebenintervention ist lediglich Streithilfe für eine Partei, d. h. der Eintritt eines Dritten in einen zwischen zwei Parteien anhängigen Prozess zur Unterstützung der Partei, an deren Obsiegen der Streithelfer ein eigenes rechtliches Interesse hat. Dieses kann sich v. a. im Hinblick auf Regressansprüche oder eine Erstreckung der Rechtskraft (streitgenössische Nebenintervention) ergeben. Ein wirtschaftliches oder ideelles Interesse genügt nicht. Der Nebenintervenient kann in eigenem Namen für die Hauptpartei, aber nicht im Gegensatz zu ihr Prozesshandlungen vornehmen, z. B. Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, Säumnisfolgen abwenden, Rechtsmittel einlegen. Soweit ihm das möglich war, wirken die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Urteils auch im gegebenenfalls stattfindenden Folgeprozess zwischen ihm und der unterstützten Partei (Interventionswirkung). Drittwiderspruchsklage.
 
 3) Wirtschaft: allgemein das Eingreifen des Staates in das Wirtschafts- und Marktgeschehen; im weiteren Sinn punktuelle wirtschaftspolitische Maßnahmen (Interventionismus), im engeren Sinn der Ankauf oder Verkauf besonders auf Devisen-, Geld-, Agrar- und Rohstoffmärkten zur Beeinflussung der jeweiligen Preise (Zinsen, Wechselkurse) durch staatliche Stellen (z. B. Zentralbanken, Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung).

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In|ter|ven|ti|on, die; -, -en [frz. intervention < spätlat. interventio]: 1. (bildungsspr.) das Intervenieren (1): Er wird von allen Seiten bedrängt: Man erwartet von ihm Aufrufe und Vorträge, Proteste und -en (Reich-Ranicki, Th. Mann 53). 2. (Politik) das Intervenieren (2): Ruth Fischer ... wurde später auf direkte I. Moskaus zusammen mit Maslow abgesetzt (F. Raddatz, Traditionen I, 24). 3. (Politik) das Intervenieren (3): militärische, kriegerische -en.

Universal-Lexikon. 2012.