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Cọr|pus De|lịc|ti 〈n.; - -, -po|ra -〉 Gegenstand eines Verbrechens (z. B. Waffe), Beweisstück [lat., „Körper des Vergehens“]
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Cọr|pus De|lịc|ti, das; - -, …pora - [lat. = Gesamttatbestand eines Vergehens] (Rechtsspr.):
Gegenstand (Werkzeug), mit dem eine Straftat, ein Verbrechen begangen worden ist u. der dem Gericht als Beweisstück dient:
der Staatsanwalt legte das C. D. vor.
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I Corpus Delicti
In der juristischen Fachsprache versteht man unter »Corpus Delicti« den Gegenstand, mit dem eine Straftat begangen worden ist und der dem Gericht als Beweisstück dient. In der Allgemeinsprache wird »Corpus Delicti« auch in übertragener Bedeutung gebraucht. Der lateinische Ausdruck geht auf den römischen Rechtswissenschaftler Prosper Farinacius (1544-1613) zurück, der in seinen »Variae Quaestiones« damit den Gesamttatbestand eines Vergehens bezeichnete.
II
Cọrpus Delịcti
[lateinisch »Gegenstand des Vergehens«] das, - -/...pora -, in rechtliches Verfahren althergebrachte Bezeichnung für das Beweisstück.
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Universal-Lexikon. 2012.