Gemeindeverbände,
kommunale Gebietskörperschaften, deren Mitglieder Gemeinden oder auch Gemeindeverbände der unteren Stufe sind und die überörtlichen Aufgaben wahrnehmen. Die wichtigsten Gemeindeverbände sind die Kreise. Zwischen Gemeinden und Kreisen gibt es als Zwischenstufe der kommunalen Zusammenarbeit für kleine Gemeinden die »Verbandsgemeinden« in Rheinland-Pfalz und die »Samtgemeinden« in Niedersachsen (diese Gemeindeverbände haben eine direkt vom Volk gewählte Vertretungskörperschaft) sowie die Verwaltungsgemeinschaften in Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (mit einer Vertretungskörperschaft, die nicht direkt vom Volk gewählt wird, sondern aus den Bürgermeistern und Abgeordneten der Mitgliedsgemeinden zusammengesetzt ist); indirekt gewählt ist auch die »Amtsversammlung« der als Gemeindeverbände fungierenden »Ämter« in Schleswig-Holstein und Brandenburg. Oberhalb der Kreise gibt es die Gemeindeverbände höherer Ordnung, die ihrerseits aus Gemeindeverbänden (nämlich Kreisen) und kreisfreien Städten bestehen; zu ihnen werden die Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen, die Landeswohlfahrtsverbände in Baden-Württemberg und Hessen sowie die bayerischen Bezirke gerechnet. Auf die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, die gemäß Art. 28 Absatz 2 Satz 2 GG auch für Gemeindeverbände gilt, können sich nur die Gemeindeverbände mit direkt vom Volk gewählter Vertretungskörperschaft berufen. Von den Gemeindeverbänden sind die Zweckverbände und die kommunalen Spitzenverbände zu unterscheiden.
Universal-Lexikon. 2012.