Hoheitsrechte,
die dem Staat zur Erledigung seiner Aufgaben vorbehaltene Befugnis zur einseitigen verbindlichen Regelung und Anordnung gegenüber Einzelnen oder der Allgemeinheit.
Im vorabsolutistischen Staat besaß jede Obrigkeit nur die Hoheitsrechte, für die sie einen Rechtstitel nachweisen konnte. Der Absolutismus ging hingegen davon aus, dass der Herrscher oder der Staat grundsätzlich alle Hoheitsrechte innehabe. Der moderne Staat ist durch eine umfassende Staatsgewalt (Hoheitsgewalt) geprägt, nicht durch einzelne Hoheitsrechte. In der konstitutionellen Monarchie und im liberalen Rechtsstaat kam es dann, dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgend, zu einer Aufteilung der Staatsgewalt auf verschiedene Staatsorgane.
Nach Art. 24 Absatz 1 GG kann der Bund durch Gesetz Hoheitsrechte zur Ausübung auf zwischenstaatlichen Einrichtungen (internationale Organisationen) übertragen, z. B. EG, NATO. Künftige Übertragungen von Hoheitsrechten auf die EU ermöglicht Art. 23 Absatz 1 GG, der dies aber von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht (Verpflichtung der EU u. a. auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Grundrechtsschutz, Subsidiarität). Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte gemäß Art. 24 Absatz 1a GG auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen (z. B. grenzüberschreitende örtliche Zweckverbände) übertragen.
Universal-Lexikon. 2012.