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öffentliche Güter
öffentliche Güter,
 
englisch Public Goods ['pʌblɪk gʊdz], im allgemeinen Sprachgebrauch die Gesamtheit der tatsächlich öffentlich angebotenen Güter und Leistungen (Kollektivgüter); im finanzwissenschaftlichen und wirtschaftstheoretischen Sinn solche wirtschaftliche Güter, die sich (in reiner Form) durch zwei Eigenschaften von privaten Gütern unterscheiden: 1) Nichtrivalität im Konsum: Ein öffentliches Gut ist gemeinschaftlich nutzbar, die Nutzung durch ein Individuum (oder eine Gruppe von Individuen) beeinträchtigt nicht die Nutzung durch andere Individuen. 2) Nichtanwendbarkeit des Ausschlussprinzips: Es ist technisch nicht möglich (oder ökonomisch nicht sinnvoll), Wirtschaftssubjekte, die nicht bereit sind, für dieses Gut ein Entgelt zu zahlen, von der Nutzung des öffentlichen Gutes auszuschließen (v. a. Landesverteidigung). Die Konsequenz dieses Fehlens der bei privaten Gütern bestehenden Sanktionsmöglichkeit zur Erzwingung der Zahlungsbereitschaft ist, dass sich keine privaten Anbieter finden werden und dass potenzielle Nutzer ihr Interesse an einem solchen öffentlichen Gut nicht durch Nachfrage und ein Preisangebot offen legen. Die individuellen Präferenzen werden freiwillig nicht bekannt gegeben (»verhüllt«). Vielmehr hofft jedes Individuum, im Falle eines Angebotes das öffentliche Gut unentgeltlich als »Trittbrettfahrer« nutzen zu können. Ö. G. können daher nicht durch den Marktmechanismus bereitgestellt werden, sie sind ein Beispiel für (allokatives) »Marktversagen«. Mithin muss der Staat dafür sorgen, dass ein Angebot zustande kommt (d. h. staatliche Bereitstellung, z. B. durch öffentliche Unternehmen), und eine zwangsweise Finanzierung über Abgaben vornehmen. Der politische Prozess der Abstimmung über Steuer- und Ausgabenprogramme in Wahlen und der Verbindlichkeitscharakter der letztlich getroffenen Budgetentscheidung bewirken dann eine »Enthüllung« der individuellen Präferenzen. - Formal bestehen enge Zusammenhänge zwischen öffentlichen Gütern und externen Effekten. Das reine oder spezifische öffentliche Gut ist ein theoretisches Konstrukt; in der Realität werden Mischformen dominieren (z. B. lokale öffentliche Güter, Allmendegüter), die sowohl Eigenschaften eines privaten als auch eines öffentlichen Gutes aufweisen (Rivalität im Konsum, aber Nichtanwendbarkeit des Ausschlusses). Die Anwendung des Äquivalenzprinzips bei der Heranziehung der Nutznießer zur Finanzierung bei öffentlichen Gütern wirft wegen der Nichtrivalität Probleme auf, sodass bei lokalen öffentlichen Gütern und Finanzierung durch Beiträge hilfsweise äußere Merkmale als Nutznießungs- und dementsprechend als Lastenverteilungsmaßstab verwendet werden.
 
Literatur:
 
H. Geyer: Ö. G., in: Hwb. der Wirtschaftswiss., hg. v. W. Albers u. a., Bd. 5 (1980);
 V. Arnold: Theorie der Kollektivgüter (1992).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Öffentliche Güter: Grundlagen
 

Universal-Lexikon. 2012.