öffentliche Unternehmen,
Unternehmen im alleinigen Eigentum oder unter maßgeblicher Beteiligung und Einflussnahme eines öffentlichen Gemeinwesens (z. B. Bundesbetriebe und Landesbetriebe, die auch als Staatsunternehmen bezeichnet werden, sowie kommunale Betriebe). Der Begriff öffentliche Unternehmen wird damit durch die Eigentumsverhältnisse und nicht wie bei den gemeinwirtschaftlichen Unternehmen durch eine bestimmte Zielsetzung abgegrenzt.
Man unterscheidet im Allgemeinen nach der Rechtsform zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Formen öffentlicher Unternehmen. Zu den öffentlich-rechtlichen Formen zählen einerseits öffentliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, das sind rechtsfähige Körperschaften (v. a. kommunale Zweckverbände), öffentlich-rechtliche Anstalten (besonders Sparkassen) und rechtsfähige Stiftungen, und andererseits öffentliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Letztere werden auch als Regiebetriebe im weiteren Sinn bezeichnet und sind entweder Bruttobetriebe, deren Einnahmen und Ausgaben vollständig im Haushalt der übergeordneten Gebietskörperschaft ausgewiesen werden, oder Nettobetriebe, die als Ausnahme von den Grundsätzen der Einheit und Vollständigkeit des Haushaltsplans im Haushalt der Trägerkörperschaft nur mit ihren Gewinnen und Verlusten erscheinen. Der reine Regiebetrieb als Bruttobetrieb ohne eigene Organe wird oft als Verwaltungsbetrieb beziehungsweise Bestandteil der Verwaltung betrachtet und nicht zu den öffentlichen Unternehmen im strengen Sinne gezählt. Zu den Nettobetrieben gehören auf Gemeindeebene die Eigenbetriebe und auf Bundes- und Landesebene die Bundesbetriebe und Landesbetriebe gemäß § 26 Absatz 1 Bundes- beziehungsweise Landeshaushaltsordnung (z. B. die Staatlichen Münzen in Hamburg, Karlsruhe und Stuttgart, verschiedene Staatsbäder, Krankenhäuser, Domänen und Weingüter). Im Unterschied zu den Eigenbetrieben sind diese Betriebe organisatorisch nichtselbstständige Einrichtungen, sondern nachgeordnete Dienststellen innerhalb der unmittelbaren Bundes- oder Landesverwaltung, und es besteht eine unbeschränkte Trägerhaftung.
Bei den privatrechtlichen Formen öffentlicher Unternehmen kommen aus haftungsrechtlichen Gründen fast nur die AG und die GmbH vor. Bei alleinigem Eigentum einer Gebietskörperschaft an der Kapitalgesellschaft spricht man (v. a. im kommunalen Bereich) von Eigengesellschaft und bei Trägerschaft verschiedener Gebietskörperschaften von gemischten öffentlichen Unternehmen. Liegen die Anteilsrechte bei öffentlichen und bei privaten Kapitalgebern, so liegt ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen vor. (Bundesbeteiligungen, Landesbeteiligungen)
Die öffentlichen Unternehmen dienen teils fiskalisch-erwerbswirtschaftlichen Zwecken im Sinne der Erzielung von Einnahmen, teils der Beeinflussung und Lenkung (Regulierung) des Marktgeschehens, etwa im Falle eines natürlichen Monopols (z. B. Versorgungsunternehmen). Soweit sich der Staat um die Bereitstellung öffentlicher Güter bemüht, kommt als Alternative zu einer Produktion durch öffentliche Unternehmen auch die Beauftragung (öffentliche Aufträge) und Subventionierung privater Unternehmen infrage. In der Vergangenheit spielten bei der Übernahme bestimmter Wirtschaftssektoren (z. B. Grundstoffindustrie) oder Unternehmen (z. B. Rüstungsunternehmen) auch militärpolitische Gründe beziehungsweise das Ziel, »nationale Interessen« gegen unerwünschte ausländische Einflüsse zu sichern, eine Rolle (Verstaatlichung). In einem marktwirtschaftlichen System ist die Betätigung der öffentlichen Hand in der privaten Wirtschaft starker Kritik ausgesetzt, wenn sie nicht ausreichend mit der Notwendigkeit der Durchsetzung sozialpolitischer, wirtschaftspolitischer und fiskalischer Zwecke begründet werden kann. Seit den 80er-Jahren haben diese Kritik und das Argument einer im Vergleich zu privaten Unternehmen geringeren Produktivität in vielen Ländern zur teilweisen oder vollständigen Privatisierung zahlreicher öffentlicher Unternehmen geführt.
C. B. Blankart: Ökonomie der ö. U. (1980);
Die Unternehmen der öffentl. Wirtschaft in der Bundesrep. Dtl., hg. v. H. Brede u. a. (1986);
Hwb. der öffentl. Betriebswirtschaft, hg. v. K. Chmielewicz u. a. (1989);
H. Mühlenkamp: Ö. U. (1994);
Standortbestimmung ö. U. in der sozialen Marktwirtschaft, hg. v. P. Eichhorn u. W. W. Engelhardt (1994);
Perspektiven ö. U. in der Wirtschafts- und Rechtsordnung der Europ. Union, hg. v. P. Eichhorn, 2 Bde. (1995-96).
Universal-Lexikon. 2012.